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{'item': 'V10/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1973 GeschäftszahlV10/73 Sammlungsnummer7102 RechtssatzDie Bezeichnungen" VSch - Volksschule "und" HSch - Hauptschule " im Anschluß an das Wort" Vorbehaltsfläche "in der Zeichenerklärung sowie die dieser Sonderwidmung entsprechende Kennzeichnung der von ihr erfaßten Fläche der Katastralgemeinde Dellach im Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Dellach im Drautal (Beschluß des Gemeinderates vom

  1. März 1969 i. d. F. des Beschlusses vom
  2. Juli 1969, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom
  3. Oktober 1969, Z. Ro-16/14/69) waren gesetzwidrig. § 5 Gemeindeplanungsgesetz 1970 ermächtigt die Gemeinden nicht, die Verwirklichung eines ein und denselben Zwecken des Gemeinbedarfs dienenden Vorhabens derart sicherzustellen, daß sie Flächen mit dem Widmungsvorbehalt belegen, die das zur Realisierung des Vorhabens notwendige Ausmaß überschreiten. Weder der Gemeinderat der Gemeinde Dellach noch auch die Krnt. Landesregierung haben auch nur behauptet, daß die mit der Sonderwidmung" Hauptschule "bzw." Volksschule, Hauptschule "belegten Flächen in ihrer Gesamtheit zur Verwirklichung des Widmungszweckes erforderlich waren. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich allein schon aus der nachträglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes, durch welche die in Rede stehende Sonderwidmung für eine ganze Reihe von Grundstücken aufgehoben worden ist.Paragraph 5, Gemeindeplanungsgesetz 1970 ermächtigt die Gemeinden nicht, die Verwirklichung eines ein und denselben Zwecken des Gemeinbedarfs dienenden Vorhabens derart sicherzustellen, daß sie Flächen mit dem Widmungsvorbehalt belegen, die das zur Realisierung des Vorhabens notwendige Ausmaß überschreiten. Weder der Gemeinderat der Gemeinde Dellach noch auch die Krnt. Landesregierung haben auch nur behauptet, daß die mit der Sonderwidmung" Hauptschule "bzw." Volksschule, Hauptschule "belegten Flächen in ihrer Gesamtheit zur Verwirklichung des Widmungszweckes erforderlich waren. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich allein schon aus der nachträglichen Änderung des Flächenwidmungsplanes, durch welche die in Rede stehende Sonderwidmung für eine ganze Reihe von Grundstücken aufgehoben worden ist. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen sind dadurch - und zwar schon vor der Einleitung des Prüfungsverfahrens durch den VfGH - in ihrer Rechtsgeltung insofern betroffen worden, als sich ihr sachlicher Anwendungsbereich und damit auch ihr normativer Inhalt geändert hat. Diese Änderung ist aber erst nach Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides, betreffend die Abweisung des Ansuchens um Baubewilligung - übrigens auch erst nach Erlassung des über die dagegen erhobene Vorstellung ergangenen, zu B 249/72 vor dem VfGH angefochtenen Bescheides (Slg. 7108/1973) - wirksam geworden.Die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen sind dadurch - und zwar schon vor der Einleitung des Prüfungsverfahrens durch den VfGH - in ihrer Rechtsgeltung insofern betroffen worden, als sich ihr sachlicher Anwendungsbereich und damit auch ihr normativer Inhalt geändert hat. Diese Änderung ist aber erst nach Erlassung des gemeindebehördlichen Bescheides, betreffend die Abweisung des Ansuchens um Baubewilligung - übrigens auch erst nach Erlassung des über die dagegen erhobene Vorstellung ergangenen, zu B 249/72 vor dem VfGH angefochtenen Bescheides (Slg. 7108 aus 1973,) - wirksam geworden. Die bel. Beh. hatte deshalb bei der Entscheidung über die Vorstellung von jener Rechtslage auszugehen, nach der sich die in Rede stehenden Verordnungsstellen auch auf jene Grundparzellen (Grundparzellenteile bezogen haben, die - später - von der Sonderwidmung" Hauptschule " bzw." Volksschule, Hauptschule "ausgenommen wurden. Nur dieser Inhalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen bildet daher, wenngleich er ihnen heute nicht mehr zukommt, eine Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH im Verfahren zu B 249/72 i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG}. Daß die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen vom
  4. September 1972 einen anderen Inhalt haben, bedeutet, daß sie mit dem ihnen zur Zeit der Abweisung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung zugekommenen normativen Inhalt nicht mehr in Geltung stehen. Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren sind demnach Verordnungsstellen, die - in ihrer für die Prüfung maßgeblichen Bedeutung - bereits außer Kraft getreten sind.Die bel. Beh. hatte deshalb bei der Entscheidung über die Vorstellung von jener Rechtslage auszugehen, nach der sich die in Rede stehenden Verordnungsstellen auch auf jene Grundparzellen (Grundparzellenteile bezogen haben, die - später - von der Sonderwidmung" Hauptschule " bzw." Volksschule, Hauptschule "ausgenommen wurden. Nur dieser Inhalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen bildet daher, wenngleich er ihnen heute nicht mehr zukommt, eine Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH im Verfahren zu B 249/72 i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz eins, B-VG}. Daß die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen vom
  5. September 1972 einen anderen Inhalt haben, bedeutet, daß sie mit dem ihnen zur Zeit der Abweisung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung zugekommenen normativen Inhalt nicht mehr in Geltung stehen. Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren sind demnach Verordnungsstellen, die - in ihrer für die Prüfung maßgeblichen Bedeutung - bereits außer Kraft getreten sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V10.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.