133 B-VG} ausgeschlossen sind, nicht in einem Verfahren gemäß {
GH zu erkennen (vgl. Slg. 7073/1973) .Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sind Rechtswidrigkeiten, die gemäß Paragraph 42, VwGG 1965, Bundesgesetzblatt 2 aus 1965,, vom VwGH wahrzunehmen sind. Über solche Rechtswidrigkeiten ist auch bei Angelegenheiten, die von der Zuständigkeit des VwGH gemäß {
,, Artikel 133, B-VG} ausgeschlossen sind, nicht in einem Verfahren gemäß {
GH zu erkennen vergleiche Slg. 7073 aus 1973,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B149.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.