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{'item': 'B186/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1973 GeschäftszahlB186/73 Sammlungsnummer7125 RechtssatzDie bel. Beh. hat vorgebracht, daß als gewerbliche Betriebsanlage die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen sei, welche dem Zweck des Betriebes eines gewerblichen Unternehmens gewidmet sind. Eine Betriebsanlage stelle, soweit der lokale Zusammenhang aller dieser Einrichtungen gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Dies ergebe sich daraus, daß nicht etwa die einzelnen Einrichtungen, welche die Genehmigungspflicht der Anlage bedingen (Feuerstätte, Dampfmaschinen usw.) , oder die beim Betriebe vorkommenden Manipulationen, welche nachteilige Folgen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind, den Gegenstand der behördlichen Genehmigung bilden, sondern daß sich diese auf die gesamte Anlage als solche erstrecke (VwGH vom

  1. November 1910, Z 10969, B 7694 A) . Fast wörtlich gleiche Ausführungen finden sich zum Begriff" Betriebsanlage "unter Hinweis auf das zit. Erk. des VwGH bei Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien 1912, bei Praunegger, Das österreichische Gewerberecht, Graz 1924, und bei Laszky-Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien
  2. Der VfGH kann keinen Umstand erkennen, der diesen Standpunkt als denkunmöglich erscheinen ließe, da die Nichtgenehmigung jener Teile der Betriebsanlage, auf die die Merkmale des § 25 GewO nicht zutreffen, kein Verbot zum Betrieb dieser Teile zur Folge hat. Die Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung besagt nämlich nur, daß diejenigen Einrichtungen, Anlagen und Maschinen, hinsichtlich deren nachteilige Folgen für die Nachbarschaft herbeigeführt werden, nicht betrieben werden dürfen. Alle übrigen Objekte der Betriebsanlage (hier: das Bürogebäude) sind einem Betriebsverbot und Verwendungsverbot nicht unterworfen, weil von ihnen keinerlei Einwirkungen auf die Nachbarschaft auszugehen vermögen. Für sich selbst gesehen, bedürfen Büroräume daher auch im allgemeinen keiner gewerbebehördlichen Genehmigung i. S. der Bestimmungen des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 25, § 25 GewO}.Die bel. Beh. hat vorgebracht, daß als gewerbliche Betriebsanlage die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen sei, welche dem Zweck des Betriebes eines gewerblichen Unternehmens gewidmet sind. Eine Betriebsanlage stelle, soweit der lokale Zusammenhang aller dieser Einrichtungen gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar. Dies ergebe sich daraus, daß nicht etwa die einzelnen Einrichtungen, welche die Genehmigungspflicht der Anlage bedingen (Feuerstätte, Dampfmaschinen usw.) , oder die beim Betriebe vorkommenden Manipulationen, welche nachteilige Folgen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind, den Gegenstand der behördlichen Genehmigung bilden, sondern daß sich diese auf die gesamte Anlage als solche erstrecke (VwGH vom
  3. November 1910, Ziffer 10969,, B 7694 A) . Fast wörtlich gleiche Ausführungen finden sich zum Begriff" Betriebsanlage "unter Hinweis auf das zit. Erk. des VwGH bei Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien 1912, bei Praunegger, Das österreichische Gewerberecht, Graz 1924, und bei Laszky-Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien
  4. Der VfGH kann keinen Umstand erkennen, der diesen Standpunkt als denkunmöglich erscheinen ließe, da die Nichtgenehmigung jener Teile der Betriebsanlage, auf die die Merkmale des Paragraph 25, GewO nicht zutreffen, kein Verbot zum Betrieb dieser Teile zur Folge hat. Die Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung besagt nämlich nur, daß diejenigen Einrichtungen, Anlagen und Maschinen, hinsichtlich deren nachteilige Folgen für die Nachbarschaft herbeigeführt werden, nicht betrieben werden dürfen. Alle übrigen Objekte der Betriebsanlage (hier: das Bürogebäude) sind einem Betriebsverbot und Verwendungsverbot nicht unterworfen, weil von ihnen keinerlei Einwirkungen auf die Nachbarschaft auszugehen vermögen. Für sich selbst gesehen, bedürfen Büroräume daher auch im allgemeinen keiner gewerbebehördlichen Genehmigung i. S. der Bestimmungen des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 25,, Paragraph 25, GewO}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B186.1973

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