RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1973 GeschäftszahlB151/73 Sammlungsnummer7133 RechtssatzEs ist denkmöglich, die Bestimmung der TP 2 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, daß die Protokollsgebühr nach jeder, wenn auch nur begonnenen halben Stunde bemessen wird, dahin auszulegen, daß es sich dabei nur um eine Bestimmung über die Höhe der Gebühr, nicht aber um eine solche der Begründung des Gebührenanspruches des Bundesschatzes handelt; dafür spricht insbesondere, daß die Worte" für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde "nach der darüberstehenden Spaltenbezeichnung den" Maßstab für die Gebührenbemessung "darstellen. Da der Bf. in dem nach § 2 Z 2 GJGebGes. 1962 maßgebenden Zeitpunkt an der Verhandlung teilgenommen hat, ist es ferner auch nicht denkunmöglich, ihn als nach § 7 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Haftenden anzusehen.Es ist denkmöglich, die Bestimmung der TP 2 Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, daß die Protokollsgebühr nach jeder, wenn auch nur begonnenen halben Stunde bemessen wird, dahin auszulegen, daß es sich dabei nur um eine Bestimmung über die Höhe der Gebühr, nicht aber um eine solche der Begründung des Gebührenanspruches des Bundesschatzes handelt; dafür spricht insbesondere, daß die Worte" für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde "nach der darüberstehenden Spaltenbezeichnung den" Maßstab für die Gebührenbemessung "darstellen. Da der Bf. in dem nach Paragraph 2, Ziffer 2, GJGebGes. 1962 maßgebenden Zeitpunkt an der Verhandlung teilgenommen hat, ist es ferner auch nicht denkunmöglich, ihn als nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Haftenden anzusehen. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GJGebGes. 1962 haften die Bevollmächtigten auch " für die Gebühren der von ihnen veranlaßten Abschriften (Duplikate) ". Die Gebührenpflicht für diese Gebühren wird nach § 2 Z 5 leg. cit." mit deren Bestellung (Veranlassung) " begründet. Da im vorliegenden Fall weder im Zahlungsauftrag noch im angefochtenen Bescheid eine die Gebührenpflicht des Bf. begründende Feststellung getroffen wurde, insbesondere nicht einmal der beigezogene Schriftführer befragt wurde, was nach den Ausführungen der Gegenschrift möglich gewesen wäre, leidet der angefochtene Bescheid bezüglich der Abschriftengebühr an einem so schweren Mangel, daß er einem gesetzlosen gleichzuhalten ist (vgl. Slg. 5512/1967, 6327/1970) .Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GJGebGes. 1962 haften die Bevollmächtigten auch " für die Gebühren der von ihnen veranlaßten Abschriften (Duplikate) ". Die Gebührenpflicht für diese Gebühren wird nach Paragraph 2, Ziffer 5, leg. cit." mit deren Bestellung (Veranlassung) " begründet. Da im vorliegenden Fall weder im Zahlungsauftrag noch im angefochtenen Bescheid eine die Gebührenpflicht des Bf. begründende Feststellung getroffen wurde, insbesondere nicht einmal der beigezogene Schriftführer befragt wurde, was nach den Ausführungen der Gegenschrift möglich gewesen wäre, leidet der angefochtene Bescheid bezüglich der Abschriftengebühr an einem so schweren Mangel, daß er einem gesetzlosen gleichzuhalten ist vergleiche Slg. 5512 aus 1967,, 6327 aus 1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B151.1973
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