RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1973 GeschäftszahlB177/73 Sammlungsnummer7135 RechtssatzKeine Bedenken gegen §§ 14 und 15 Niederösterreichische Bauordnung; der Aufschließungsbeitrag ist ein Interessentenbeitrag i. S. des § 13 Abs. 1 Z. 15 FAG 1972; die Regelung konnte daher durch den Landesgesetzgeber erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. z. B. Slg. 5847/1968) kann in der durch die Landeskompetenz bedingten länderweise verschiedenen Regelung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erblickt werden. Unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgebotes ist es auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines Interessentenbeitrages für die Herstellung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Bauplatzes nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Grundeigentümers, sondern auf die Größe des Bauplatzes, die zulässige Bebauungshöhe (Bauklasse) sowie die Herstellungskosten der Verkehrsfläche (samt Beleuchtung) abstellt; das Gleichheitsgebot verbietet nämlich bloß solche gesetzliche Differenzierungen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also nicht sachlich begründbar sind (vgl. z. B. Slg. 5909/1969) .Keine Bedenken gegen Paragraphen 14 und 15 Niederösterreichische Bauordnung; der Aufschließungsbeitrag ist ein Interessentenbeitrag i. S. des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1972; die Regelung konnte daher durch den Landesgesetzgeber erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche z. B. Slg. 5847 aus 1968,) kann in der durch die Landeskompetenz bedingten länderweise verschiedenen Regelung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erblickt werden. Unter dem Gesichtswinkel des Gleichheitsgebotes ist es auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines Interessentenbeitrages für die Herstellung einer Verkehrsfläche zur Aufschließung eines Bauplatzes nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Grundeigentümers, sondern auf die Größe des Bauplatzes, die zulässige Bebauungshöhe (Bauklasse) sowie die Herstellungskosten der Verkehrsfläche (samt Beleuchtung) abstellt; das Gleichheitsgebot verbietet nämlich bloß solche gesetzliche Differenzierungen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also nicht sachlich begründbar sind vergleiche z. B. Slg. 5909 aus 1969,) . Die Gesetzesstelle ist auch hinreichend determiniert. Der nach § 14 Abs. 4 Niederösterreichische Bauordnung durch Verordnung des Gemeinderates einheitlich festzulegende Einheitssatz ist in dieser Gesetzesstelle als Summe der Herstellungskosten einer 3 Meter breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 Meter breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße pro Meter umschrieben; die Herstellungskosten der Fahrbahn und des Gehsteiges sind weiters dadurch näher bestimmt, daß für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausstattung vorzusehen ist. Nach Ansicht des VfGH sind durch die wiedergegebenen Umstände alle wesentlichen Merkmale der vom Verordnungsgeber vorzunehmenden Festlegung des Einheitssatzes zureichend vorausbestimmt, so daß keineswegs eine formalgesetzliche Delegation vorliegt.Der nach Paragraph 14, Absatz 4, Niederösterreichische Bauordnung durch Verordnung des Gemeinderates einheitlich festzulegende Einheitssatz ist in dieser Gesetzesstelle als Summe der Herstellungskosten einer 3 Meter breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 Meter breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße pro Meter umschrieben; die Herstellungskosten der Fahrbahn und des Gehsteiges sind weiters dadurch näher bestimmt, daß für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausstattung vorzusehen ist. Nach Ansicht des VfGH sind durch die wiedergegebenen Umstände alle wesentlichen Merkmale der vom Verordnungsgeber vorzunehmenden Festlegung des Einheitssatzes zureichend vorausbestimmt, so daß keineswegs eine formalgesetzliche Delegation vorliegt. Durch die den Bf. auferlegte Verpflichtung, eine Abgabe zu entrichten, wird ihre rechtliche Verfügungsbefugnis über ihr Grundeigentum nicht berührt. Die durch Art. 6 StGG gewährleistete Freiheit der Niederlassung besteht in der Berechtigung, in jedem Ort innerhalb des Staatsgebietes dauernd zu wohnen sowie sich dortselbst vorübergehend aufzuhalten (vgl. Slg. 3248/1957) . Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3221/1957 den Rechtsstandpunkt vertreten, der Umstand, daß Abgabengesetze den Aufenthalt oder, wie im Falle der Wiener Ortstaxe, den Aufwand für einen Aufenthalt als einen Besteuerungsgegenstand erklären, stehe mit dem Inhalt des Grundrechtes des Art. 6 StGG nicht in einem Widerspruch; es handle sich nämlich um eine abgabenrechtliche Folgerung, die an einen Aufenthalt in einem Beherbergungsunternehmen geknüpft sei, und nicht um eine die persönliche Freizügigkeit beschränkende Maßnahme. In diesem Zusammenhang hat der VfGH auch ausgesprochen, daß Fälle denkbar sind, in welchen unangemessene Aufenthaltsabgaben das Grundrecht, Wohnsitz und Aufenthalt frei zu wählen vereiteln könnten. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Auferlegung einer Aufschließungsabgabe gleichartig zu beurteilen ist, obwohl sie ihrem Besteuerungsgegenstand nach die Wahl von Wohnsitz oder Aufenthalt nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar, nämlich bestimmte sachliche Voraussetzungen hiefür betrifft. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß eine Aufschließungsabgabe unter dem Blickpunkt des in Rede stehenden Grundrechtes einer Aufenthaltsabgabe (oder einer dieser ähnlichen Abgabe wie z. B. der erwähnten Wr. Ortstaxe) gleichzuhalten sei, könne das durch Art. 6 StGG gewährleistete Grundrecht nur dann berührt sein, wenn die Aufschließungsabgabe in einer unangemessenen Höhe auferlegt würde.Die durch Artikel 6, StGG gewährleistete Freiheit der Niederlassung besteht in der Berechtigung, in jedem Ort innerhalb des Staatsgebietes dauernd zu wohnen sowie sich dortselbst vorübergehend aufzuhalten vergleiche Slg. 3248 aus 1957,) . Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3221 aus 1957, den Rechtsstandpunkt vertreten, der Umstand, daß Abgabengesetze den Aufenthalt oder, wie im Falle der Wiener Ortstaxe, den Aufwand für einen Aufenthalt als einen Besteuerungsgegenstand erklären, stehe mit dem Inhalt des Grundrechtes des Artikel 6, StGG nicht in einem Widerspruch; es handle sich nämlich um eine abgabenrechtliche Folgerung, die an einen Aufenthalt in einem Beherbergungsunternehmen geknüpft sei, und nicht um eine die persönliche Freizügigkeit beschränkende Maßnahme. In diesem Zusammenhang hat der VfGH auch ausgesprochen, daß Fälle denkbar sind, in welchen unangemessene Aufenthaltsabgaben das Grundrecht, Wohnsitz und Aufenthalt frei zu wählen vereiteln könnten. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Auferlegung einer Aufschließungsabgabe gleichartig zu beurteilen ist, obwohl sie ihrem Besteuerungsgegenstand nach die Wahl von Wohnsitz oder Aufenthalt nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar, nämlich bestimmte sachliche Voraussetzungen hiefür betrifft. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß eine Aufschließungsabgabe unter dem Blickpunkt des in Rede stehenden Grundrechtes einer Aufenthaltsabgabe (oder einer dieser ähnlichen Abgabe wie z. B. der erwähnten Wr. Ortstaxe) gleichzuhalten sei, könne das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Grundrecht nur dann berührt sein, wenn die Aufschließungsabgabe in einer unangemessenen Höhe auferlegt würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B177.1973
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