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{'item': 'B182/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.1973 GeschäftszahlB182/73 Sammlungsnummer7136 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 3 Kanalgebührenordnung von St. Florian. Die Erlassung einer Verordnung betreffend die Kanalbenützungsgebühren kann nicht auf das Oberösterreichische Interessentenbeiträgegesetz 1958 gestützt werden, wohl aber auf § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967.Keine Bedenken gegen Paragraph 3, Kanalgebührenordnung von St. Florian. Die Erlassung einer Verordnung betreffend die Kanalbenützungsgebühren kann nicht auf das Oberösterreichische Interessentenbeiträgegesetz 1958 gestützt werden, wohl aber auf Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967. Durch § 15 Abs. 3 lit. a FAG 1967, der sich verfassungsrechtlich unbedenklich auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG 1948} stützt, werden die Gemeiden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten auszuschreiben. Da das Kanalnetz der Gemeinde eine solche Gemeindeeinrichtung darstellt, findet sich im § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967 eine grundsätzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Kanalgebührenordnung.Durch Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, FAG 1967, der sich verfassungsrechtlich unbedenklich auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948} stützt, werden die Gemeiden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten auszuschreiben. Da das Kanalnetz der Gemeinde eine solche Gemeindeeinrichtung darstellt, findet sich im Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967 eine grundsätzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Kanalgebührenordnung. Der VfGH hat dazu in seinem Erk. Slg. 3550/1959 ausgesprochen, daß sich hinsichtlich des Ausmaßes der Gebühr schon aus dem Wesen einer solchen ergibt, daß sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß und daß die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muß (vgl. Slg. 5022/1965, 5028/1965, 6268/1970) .Der VfGH hat dazu in seinem Erk. Slg. 3550 aus 1959, ausgesprochen, daß sich hinsichtlich des Ausmaßes der Gebühr schon aus dem Wesen einer solchen ergibt, daß sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß und daß die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muß vergleiche Slg. 5022 aus 1965,, 5028 aus 1965,, 6268 aus 1970,) . Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Heranziehung des Wasserverbrauches eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr darstellt. Er hat es aber auch in seinem in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Erk. Slg. 5022/1965 für verfassungsrechtlich unbedenklich gefunden, daß als Bemessungsgrundlage für eine Kanalbenützungsgebühr die verbaute Fläche in Verbindung mit der Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße des Baues herangezogen wird; das Gleichheitsprinzip verbiete es jedenfalls dann nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar sind. Der VfGH ist der Meinung, daß eine derartige Pauschalierung für Objekte, die nicht zur Gänze an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, sondern auch aus privaten Wasserversorgungsanlagen Wasser verbrauchen, grundsätzlich zulässig ist und daß es wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte auch sachlich gerechtfertigt ist, abweichend von der sonstigen Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch ihre Berechnung nach Maßgabe von verbauter Fläche, Anzahl der Geschosse und Kanalanschlüsse anzuordnen. Damit erweist sich aber auch, daß die KanalgebührenO bezüglich der in ihr festgesetzten Art der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr im § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967 und dem darin mitnormierten Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gebühr ihre gesetzliche Deckung findet. Der VfGH hat daher aus dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken, daß die in § 3 Abs. 1 und 2 KanalgebührenO getroffene Regelung der Kanalbenützungsgebühr nicht gesetzlich gedeckt wäre oder dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche.Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Heranziehung des Wasserverbrauches eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr darstellt. Er hat es aber auch in seinem in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Erk. Slg. 5022 aus 1965, für verfassungsrechtlich unbedenklich gefunden, daß als Bemessungsgrundlage für eine Kanalbenützungsgebühr die verbaute Fläche in Verbindung mit der Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße des Baues herangezogen wird; das Gleichheitsprinzip verbiete es jedenfalls dann nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar sind. Der VfGH ist der Meinung, daß eine derartige Pauschalierung für Objekte, die nicht zur Gänze an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, sondern auch aus privaten Wasserversorgungsanlagen Wasser verbrauchen, grundsätzlich zulässig ist und daß es wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte auch sachlich gerechtfertigt ist, abweichend von der sonstigen Bemessung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch ihre Berechnung nach Maßgabe von verbauter Fläche, Anzahl der Geschosse und Kanalanschlüsse anzuordnen. Damit erweist sich aber auch, daß die KanalgebührenO bezüglich der in ihr festgesetzten Art der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr im Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967 und dem darin mitnormierten Gebot der Verhältnismäßigkeit der Gebühr ihre gesetzliche Deckung findet. Der VfGH hat daher aus dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken, daß die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 KanalgebührenO getroffene Regelung der Kanalbenützungsgebühr nicht gesetzlich gedeckt wäre oder dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B182.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.