10 Abs. 1 Z 6 B-VG} vorschreibt, daß er nur Versagungsgründe vorsehen dürfe und nicht auch die Erfüllung positiver Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.Es gibt keine Norm der österreichischen Bundesverfassung, die dem Landesgesetzgeber bei Regelung des Ausländergrunderwerbs i. S. des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} vorschreibt, daß er nur Versagungsgründe vorsehen dürfe und nicht auch die Erfüllung positiver Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Keine Bedenken gegen § 5 Abs. 2 lit. b Grundverkehrsgesetz, wonach ein Rechtserwerb nur zu genehmigen ist, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Der Bf. ist der Meinung, daß ein Landesgesetz nicht die Wahrung staatspolitischer Interessen anordnen könne, weil nur der Bund den Begriff des Staates voll erfülle. Die Bundesländer seien höchstens zur Wahrung landespolitischer Interessen berufen. Der VfGH hat aber schon in seinem Erk. Slg. 4486/1963 ausgesprochen, daß es dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.Keine Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Grundverkehrsgesetz, wonach ein Rechtserwerb nur zu genehmigen ist, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Der Bf. ist der Meinung, daß ein Landesgesetz nicht die Wahrung staatspolitischer Interessen anordnen könne, weil nur der Bund den Begriff des Staates voll erfülle. Die Bundesländer seien höchstens zur Wahrung landespolitischer Interessen berufen. Der VfGH hat aber schon in seinem Erk. Slg. 4486 aus 1963, ausgesprochen, daß es dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Zur Beurteilung des Grunderwerbs aus dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GVG ist bei Säumnis der Grundverkehrs-Landeskommission gemäß § 15 Abs. 2 der Landesagrarsenat im Instanzenzug übergeordnete und auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 73 AVG 1950, nicht aber die Landesregierung.Zur Beurteilung des Grunderwerbs aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GVG ist bei Säumnis der Grundverkehrs-Landeskommission gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Landesagrarsenat im Instanzenzug übergeordnete und auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des Paragraph 73, AVG 1950, nicht aber die Landesregierung. Nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 geht im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Diese muß nicht in jedem Fall die im Instanzenzug übergeordnete Behörde sein, wie schon der unterschiedliche Sprachgebrauch des AVG eindeutig dartut. Gegen eine solche gesetzliche Regelung bestehen entgegen der Meinung des Bf. keine Bedenken aus dem Blickwinkel des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 13, Art. 13 MRK}. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde wird dadurch schon deshalb nicht verletzt, weil, auch wenn durch die Devolution eine Verringerung der Verwaltungsinstanzen eintritt, jedenfalls die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offensteht.Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 geht im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Diese muß nicht in jedem Fall die im Instanzenzug übergeordnete Behörde sein, wie schon der unterschiedliche Sprachgebrauch des AVG eindeutig dartut. Gegen eine solche gesetzliche Regelung bestehen entgegen der Meinung des Bf. keine Bedenken aus dem Blickwinkel des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 13,, Artikel 13, MRK}. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde wird dadurch schon deshalb nicht verletzt, weil, auch wenn durch die Devolution eine Verringerung der Verwaltungsinstanzen eintritt, jedenfalls die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offensteht. Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 7999 A/1971 die Meinung vertreten, daß für den Bereich des § 73 AVG 1950 der Begriff der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der weitere Begriff ist, der auch den Begriff der im Instanzenzug übergeordneten Behörde umfaßt und daß in diesem Zusammenhang zwischen beiden Begriffen kein Widerspruch besteht. Das im § 73 AVG 1950 geregelte Recht der Geltendmachung der Entscheidungspflicht sei ein Rechtsbehelf, der eine Abhilfe gegen die Säumnis der Behörde bilden soll. Ihre Ergänzung finden die Bestimmungen des § 73 AVG 1950 in den Vorschriften des Art. 132 B-VG über die Säumnisbeschwerde. Gemäß § 27 VwGG 1965 könne die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach {
132 B-VG} erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich aber nur, daß auch im Fall einer Abkürzung des Instanzenzuges die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden muß, bevor eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. Aus den Bestimmungen des § 73 Abs. 2 AVG 1950 folge aber nicht, daß im Falle der Geltendmachung die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache an eine andere Verwaltungsbehörde übergeht als an diejenige, die zur Entscheidung im Fall einer Berufung zuständig gewesen wäre. Der VfGH schließt sich dieser Rechtsansicht an.Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 7999 A/1971 die Meinung vertreten, daß für den Bereich des Paragraph 73, AVG 1950 der Begriff der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der weitere Begriff ist, der auch den Begriff der im Instanzenzug übergeordneten Behörde umfaßt und daß in diesem Zusammenhang zwischen beiden Begriffen kein Widerspruch besteht. Das im Paragraph 73, AVG 1950 geregelte Recht der Geltendmachung der Entscheidungspflicht sei ein Rechtsbehelf, der eine Abhilfe gegen die Säumnis der Behörde bilden soll. Ihre Ergänzung finden die Bestimmungen des Paragraph 73, AVG 1950 in den Vorschriften des Artikel 132, B-VG über die Säumnisbeschwerde. Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 könne die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach {
,, Artikel 132, B-VG} erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich aber nur, daß auch im Fall einer Abkürzung des Instanzenzuges die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden muß, bevor eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. Aus den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 folge aber nicht, daß im Falle der Geltendmachung die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache an eine andere Verwaltungsbehörde übergeht als an diejenige, die zur Entscheidung im Fall einer Berufung zuständig gewesen wäre. Der VfGH schließt sich dieser Rechtsansicht an. Der Bf. ist zwar Ausländer, meint aber doch, sich auf {
7 B-VG} berufen zu können, weil er gegenüber einem anderen deutschen Staatsangehörigen ungleich behandelt worden sei. Er und dieser andere deutsche Staatsangehörige stünden nach Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Genusse der Gleichberechtigung vor dem Gesetz. Die bel. Beh. hätte" zwei deutsche Staatsangehörige auf Grund des Bonner Grundgesetzes, auf welches hier rückverwiesen "sei, " nicht unterschiedlich behandeln "dürfen," auch nicht unterschiedlich nach österreichischem Recht ", weil der Gleichheitsgrundsatz im Bonner Grundgesetz als Menschenrecht gewährleistet sei. Diese Argumentation ist offensichtlich unzutreffend. Es gibt keine Norm, die gebietet, daß eine Bestimmung der österreichischen Bundesverfassung nach dem Inhalt der Verfassung eines anderen Staates auszulegen ist.Der Bf. ist zwar Ausländer, meint aber doch, sich auf {
,, Artikel 7, B-VG} berufen zu können, weil er gegenüber einem anderen deutschen Staatsangehörigen ungleich behandelt worden sei. Er und dieser andere deutsche Staatsangehörige stünden nach Artikel 3, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Genusse der Gleichberechtigung vor dem Gesetz. Die bel. Beh. hätte" zwei deutsche Staatsangehörige auf Grund des Bonner Grundgesetzes, auf welches hier rückverwiesen "sei, " nicht unterschiedlich behandeln "dürfen," auch nicht unterschiedlich nach österreichischem Recht ", weil der Gleichheitsgrundsatz im Bonner Grundgesetz als Menschenrecht gewährleistet sei. Diese Argumentation ist offensichtlich unzutreffend. Es gibt keine Norm, die gebietet, daß eine Bestimmung der österreichischen Bundesverfassung nach dem Inhalt der Verfassung eines anderen Staates auszulegen ist. Der im Verfassungsrang stehende Art. 14 MRK gewährleistet zwar allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert (vgl. Slg. 4952/1965 und 5059/1965) . Auch ein Recht auf freien Liegenschaftserwerb ist weder in der MRK noch in einem Zusatzprotokoll gewährleistet.Der im Verfassungsrang stehende Artikel 14, MRK gewährleistet zwar allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert vergleiche Slg. 4952 aus 1965, und 5059 aus 1965,) . Auch ein Recht auf freien Liegenschaftserwerb ist weder in der MRK noch in einem Zusatzprotokoll gewährleistet. Eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, nach der es den Staaten verboten ist, Ausländer vom Liegenschaftserwerb auszuschließen, gibt es nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B252.1973
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