RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1973 GeschäftszahlB138/73 Sammlungsnummer7139 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 30 Abs. 2 der Verbauungsvorschriften der Marktgemeinde Rohrendorf. Der VfGH hält es mit § 88 Niederösterreichische Bauordnung durchaus vereinbar, daß Werbeeinrichtungen, die ihrer Art nach das Ortsbild und Straßenbild zu beeinträchtigen geeignet sind, generell untersagt werden. Einen Hinweis in dieser Richtung enthält auch § 98 Abs. 2 NÖ BauO, wonach u. a. Ansuchen gemäß § 92 (daher auch Ansuchen um die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen gemäß § 92 Abs. 1 Z 8) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen sind, wenn sich aus dem Ansuchen und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan (daher auch dem als vereinfachter Flächenwidmungsplan und vereinfachter Bebauungsplan geltenden Regulierungsplan von Rohrendorf) widerspricht. In der Gesetzesbestimmung des § 88 NÖ BauO liegt die Norm, Werbeanlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl individuell als auch generell zu untersagen. Die im § 30 Abs. 2 der Verbauungsvorschriften genannte Werbeeinrichtung (Errichtung von Plakatwänden, Aufstellung von Reklametafeln, Anbringung von Reklameaufschriften auf Dächern, Hauswänden usw.) liegen nicht außerhalb des Rahmens, der eine generelle Untersagung rechtfertigt.Keine Bedenken gegen Paragraph 30, Absatz 2, der Verbauungsvorschriften der Marktgemeinde Rohrendorf. Der VfGH hält es mit Paragraph 88, Niederösterreichische Bauordnung durchaus vereinbar, daß Werbeeinrichtungen, die ihrer Art nach das Ortsbild und Straßenbild zu beeinträchtigen geeignet sind, generell untersagt werden. Einen Hinweis in dieser Richtung enthält auch Paragraph 98, Absatz 2, NÖ BauO, wonach u. a. Ansuchen gemäß Paragraph 92, (daher auch Ansuchen um die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 8,) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen sind, wenn sich aus dem Ansuchen und den angeschlossenen Unterlagen ergibt, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan (daher auch dem als vereinfachter Flächenwidmungsplan und vereinfachter Bebauungsplan geltenden Regulierungsplan von Rohrendorf) widerspricht. In der Gesetzesbestimmung des Paragraph 88, NÖ BauO liegt die Norm, Werbeanlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl individuell als auch generell zu untersagen. Die im Paragraph 30, Absatz 2, der Verbauungsvorschriften genannte Werbeeinrichtung (Errichtung von Plakatwänden, Aufstellung von Reklametafeln, Anbringung von Reklameaufschriften auf Dächern, Hauswänden usw.) liegen nicht außerhalb des Rahmens, der eine generelle Untersagung rechtfertigt. Bei der Erlassung von Verordnungen nach § 88 Niederösterreichische Bauordnung handelt es sich gemäß deren § 117 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Daß damit die Möglichkeit gegeben ist, in der Gemeinde Rohrendorf eine von anderen Gemeinden verschiedene Regelung zu treffen, liegt darin begründet, daß den einzelnen Gemeinden verfassungsgesetzlich das Recht zukommt, Verordnungen auf Grund der Gesetze zu erlassen (vgl. hiezu Art. 119 a Abs. 6 B-VG) .Bei der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Niederösterreichische Bauordnung handelt es sich gemäß deren Paragraph 117, um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Daß damit die Möglichkeit gegeben ist, in der Gemeinde Rohrendorf eine von anderen Gemeinden verschiedene Regelung zu treffen, liegt darin begründet, daß den einzelnen Gemeinden verfassungsgesetzlich das Recht zukommt, Verordnungen auf Grund der Gesetze zu erlassen vergleiche hiezu Artikel 119, a Absatz 6, B-VG) . Auch der Umstand, daß mit dem Inkrafttreten der Verbauungsvorschriften neues Recht geschaffen wurde, und damit für Werbeeinrichtungen, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften bewilligt worden sind oder werden, eine verschiedene Rechtslage gilt, widerspricht nicht der Verfassung. Im übrigen könnte eine Verordnung nur dann auch rückwirkende Geltung haben, wenn hiezu vom Gesetz ausdrücklich eine Ermächtigung bestünde (vgl. z. B. Slg. 2966/1956) .Auch der Umstand, daß mit dem Inkrafttreten der Verbauungsvorschriften neues Recht geschaffen wurde, und damit für Werbeeinrichtungen, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften bewilligt worden sind oder werden, eine verschiedene Rechtslage gilt, widerspricht nicht der Verfassung. Im übrigen könnte eine Verordnung nur dann auch rückwirkende Geltung haben, wenn hiezu vom Gesetz ausdrücklich eine Ermächtigung bestünde vergleiche z. B. Slg. 2966 aus 1956,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B138.1973
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