RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1973 GeschäftszahlA3/73 Sammlungsnummer7141 RechtssatzAbweisung einer Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels objektiven Verzugs. Dem Kläger ist mit Bescheid eine Personalzulage (Pauschalvergütung) gemäß § 18 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 der
- GehG-Nov.)" zuerkannt "worden, ohne daß die Höhe der Personalzulage vorher durch Verordnung i. S. des ersten Satzes im Abs. 4 des genannten § 18 bestimmt worden ist. Das Wort " zuerkennen ", das sowohl im Abs. 3 als auch im Abs. 4 dieses Paragraphen vom Gesetzgeber gebraucht worden ist, kann seinem Sinn nach nur dahin verstanden werden, daß vor Normierung der Mehrleistungsvergütung (Personalzulage) allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid kein Anspruch auf Liquidierung der Mehrleistungsvergütung besteht, daß also das Gesetz allein kein Rechtstitel für die Liquidierung ist, der Anspruch somit erst durch Verordnung oder durch Bescheid zu begründen ist. Es ist kein Umstand erkennbar, der bedingen würde, daß dem Wort" zuerkennen "keine den Anspruch begründende, sondern ihn bloß feststellende Bedeutung zuzumessen ist. Im Gegenteil: Die Personalzulage gemäß § 18 Abs. 3 GehG 1956 ist keine Überstundenentlohnung (vgl. dagegen Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Satz des § 18) , deren Höhe im Einzelfall unmittelbar auf Grund des Gesetzes errechnet werden könnte. Die Personalzulage ist ihrem Wesen nach ein Pauschale; die Normierung eines Pauschales kann aber nur konstitutiven Charakter haben. Der VfGH bleibt daher bei seiner bisherigen Rechtsprechung, aus der sich ergibt, daß durch die bescheidmäßige Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz GehG 1956 (Stammfassung) der Anspruch auf Liquidierung der Mehrleistungsvergütung begründet wird (vgl. z. B. Slg. 6865/1972, 6924/1972) . Dieses Ergebnis entspricht auch dem Rechtsstandpunkt des VwGH, der in seinem Erk. vom
- April 1967, Z 1729/66-2, ausgeführt hat, daß der Anspruch auf Zahlung der Mehrleistungsvergütung für den Beamten erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung entsteht. Der Anspruch auf Zahlung der Mehrleistungsvergütung ist also erst mit Zustellung des Bescheides vom
- April 1970 entstanden, weil objektiver Verzug (§§ 1333, 1334 ABGB) nicht eingetreten ist.Dem Kläger ist mit Bescheid eine Personalzulage (Pauschalvergütung) gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, der
- GehG-Nov.)" zuerkannt "worden, ohne daß die Höhe der Personalzulage vorher durch Verordnung i. S. des ersten Satzes im Absatz 4, des genannten Paragraph 18, bestimmt worden ist. Das Wort " zuerkennen ", das sowohl im Absatz 3, als auch im Absatz 4, dieses Paragraphen vom Gesetzgeber gebraucht worden ist, kann seinem Sinn nach nur dahin verstanden werden, daß vor Normierung der Mehrleistungsvergütung (Personalzulage) allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid kein Anspruch auf Liquidierung der Mehrleistungsvergütung besteht, daß also das Gesetz allein kein Rechtstitel für die Liquidierung ist, der Anspruch somit erst durch Verordnung oder durch Bescheid zu begründen ist. Es ist kein Umstand erkennbar, der bedingen würde, daß dem Wort" zuerkennen "keine den Anspruch begründende, sondern ihn bloß feststellende Bedeutung zuzumessen ist. Im Gegenteil: Die Personalzulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GehG 1956 ist keine Überstundenentlohnung vergleiche dagegen Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz des Paragraph 18,) , deren Höhe im Einzelfall unmittelbar auf Grund des Gesetzes errechnet werden könnte. Die Personalzulage ist ihrem Wesen nach ein Pauschale; die Normierung eines Pauschales kann aber nur konstitutiven Charakter haben. Der VfGH bleibt daher bei seiner bisherigen Rechtsprechung, aus der sich ergibt, daß durch die bescheidmäßige Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz GehG 1956 (Stammfassung) der Anspruch auf Liquidierung der Mehrleistungsvergütung begründet wird vergleiche z. B. Slg. 6865 aus 1972,, 6924 aus 1972,) . Dieses Ergebnis entspricht auch dem Rechtsstandpunkt des VwGH, der in seinem Erk. vom
- April 1967, Ziffer 1729 /, 66 -, 2,, ausgeführt hat, daß der Anspruch auf Zahlung der Mehrleistungsvergütung für den Beamten erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung entsteht. Der Anspruch auf Zahlung der Mehrleistungsvergütung ist also erst mit Zustellung des Bescheides vom
- April 1970 entstanden, weil objektiver Verzug (Paragraphen 1333, 1334, ABGB) nicht eingetreten ist. Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung von Verzugszinsen. Der Anspruch auf Zahlung einer Personalzulage für Mehrleistungen gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 18, § 18 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956} (Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 3 der
- GehGNov.) entsteht erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung dieser Mehrleistungsvergütung. Der Anspruch auf Flüssigmachung einer solchen Mehrleistungsvergütung ist daher durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, solange eine Zuerkennung nicht gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 18, § 18 Abs. 4 erster Satz GehG} 1956 (Stammfassung) nicht stattgefunden hat. Dies gilt auch für einen mit einem solchen Mehrleistungsvergütungsanspruch verknüpften Anspruch auf Flüssigmachung von Verzugszinsen.Der Anspruch auf Zahlung einer Personalzulage für Mehrleistungen gemäß {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956} (Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, der
- GehGNov.) entsteht erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung dieser Mehrleistungsvergütung. Der Anspruch auf Flüssigmachung einer solchen Mehrleistungsvergütung ist daher durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, solange eine Zuerkennung nicht gemäß {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz GehG} 1956 (Stammfassung) nicht stattgefunden hat. Dies gilt auch für einen mit einem solchen Mehrleistungsvergütungsanspruch verknüpften Anspruch auf Flüssigmachung von Verzugszinsen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:A3.1973