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{'item': 'V4/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1973 GeschäftszahlV4/73 Sammlungsnummer7140 RechtssatzAus § 57 c Handelskammergesetz (HKG) folgt, daß die Einhebung einer Gebühr für Sonderleistungen durch eine nach dem HKG gebildete Organisation, u. a. durch eine Landeskammer, voraussetzt, daß die in Betracht kommende Gebühr von der betreffenden Organisation festgesetzt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Vorstandes der Handelskammer für Steiermark vom

  1. November 1971, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Handelskammer Steiermark Folge 1/2 vom
  2. Jänner 1972, und die diesbezügliche Druckfehlerberichtigung in diesem Mitteilungsblatt Folge 4 vom
  3. Jänner 1972) . Die von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu erlassende Taxenordnung bildet - abgesehen vom Fall der Einhebung von Gebühren für Sonderleistungen durch die Bundeskammer selbst - nicht die Rechtsgrundlage für die Einhebung dieser Gebühr; sie ist vielmehr eine von der betreffenden Kammerorganisation bei der Festsetzung der von ihr einzuhebenden Gebühren zu beachtende Schranke sowie eine Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung durch die betreffende Kammerorganisation überhaupt. Die Taxenordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann daher für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Gebühr präjudiziell sein.Aus Paragraph 57, c Handelskammergesetz (HKG) folgt, daß die Einhebung einer Gebühr für Sonderleistungen durch eine nach dem HKG gebildete Organisation, u. a. durch eine Landeskammer, voraussetzt, daß die in Betracht kommende Gebühr von der betreffenden Organisation festgesetzt worden ist vergleiche in diesem Zusammenhang den Beschluß des Vorstandes der Handelskammer für Steiermark vom
  4. November 1971, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Handelskammer Steiermark Folge 1/2 vom
  5. Jänner 1972, und die diesbezügliche Druckfehlerberichtigung in diesem Mitteilungsblatt Folge 4 vom
  6. Jänner 1972) . Die von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu erlassende Taxenordnung bildet - abgesehen vom Fall der Einhebung von Gebühren für Sonderleistungen durch die Bundeskammer selbst - nicht die Rechtsgrundlage für die Einhebung dieser Gebühr; sie ist vielmehr eine von der betreffenden Kammerorganisation bei der Festsetzung der von ihr einzuhebenden Gebühren zu beachtende Schranke sowie eine Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung durch die betreffende Kammerorganisation überhaupt. Die Taxenordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann daher für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Gebühr präjudiziell sein. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz hat den Antrag, von Amts wegen beim VfGH die Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu beantragen, abgewiesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat als Rekursgericht diesen Beschluß dahin abgeändert, daß das Verfahren unterbrochen und der Anfechtungsantrag beim VfGH gestellt wird. Der VfGH ging davon aus, daß der Anfechtungsantrag dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuzurechnen ist. Denn der Antrag beruht auf der Willensbildung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, das die angefochtene Verordnung im Falle ihrer Präjudizialität jedenfalls bei seiner Entscheidung über die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung anzuwenden hätte. Bei dieser Lage des Zivilrechtsstreites besteht für den VfGH keine Veranlassung, auf den Umstand, daß das beim antragstellenden Gericht anhängige Berufungsverfahren nicht förmlich unterbrochen worden ist, sowie auf weitere hier auftretende verfahrensrechtliche Fragen einzugehen. Aus § 57 c Handelskammergesetz (HKG) folgt, daß die Einhebung einer Gebühr für Sonderleistungen durch eine nach dem HKG gebildete Organisation, u. a. durch eine Landeskammer, voraussetzt, daß die in Betracht kommende Gebühr von der betreffenden Organisation festgesetzt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Vorstandes der Handelskammer für Steiermark vom
  7. November 1971, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Handelskammer Steiermark Folge 1/2 vom
  8. Jänner 1972, und die diesbezügliche Druckfehlerberichtigung in diesem Mitteilungsblatt Folge 4 vom
  9. Jänner 1972) . Die von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu erlassende Taxenordnung bildet - abgesehen vom Fall der Einhebung von Gebühren für Sonderleistungen durch die Bundeskammer selbst - nicht die Rechtsgrundlage für die Einhebung dieser Gebühr; sie ist vielmehr eine von der betreffenden Kammerorganisation bei der Festsetzung der von ihr einzuhebenden Gebühren zu beachtende Schranke sowie eine Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung durch die betreffende Kammerorganisation überhaupt. Die Taxenordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann daher für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Gebühr präjudiziell sein.Aus Paragraph 57, c Handelskammergesetz (HKG) folgt, daß die Einhebung einer Gebühr für Sonderleistungen durch eine nach dem HKG gebildete Organisation, u. a. durch eine Landeskammer, voraussetzt, daß die in Betracht kommende Gebühr von der betreffenden Organisation festgesetzt worden ist vergleiche in diesem Zusammenhang den Beschluß des Vorstandes der Handelskammer für Steiermark vom
  10. November 1971, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Handelskammer Steiermark Folge 1/2 vom
  11. Jänner 1972, und die diesbezügliche Druckfehlerberichtigung in diesem Mitteilungsblatt Folge 4 vom
  12. Jänner 1972) . Die von der Bundeskammer nach den Grundsätzen der Kostendeckung zu erlassende Taxenordnung bildet - abgesehen vom Fall der Einhebung von Gebühren für Sonderleistungen durch die Bundeskammer selbst - nicht die Rechtsgrundlage für die Einhebung dieser Gebühr; sie ist vielmehr eine von der betreffenden Kammerorganisation bei der Festsetzung der von ihr einzuhebenden Gebühren zu beachtende Schranke sowie eine Voraussetzung für die Gebührenfestsetzung durch die betreffende Kammerorganisation überhaupt. Die Taxenordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft kann daher für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Gebühr präjudiziell sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V4.1973

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