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{'item': 'B45/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1973 GeschäftszahlB45/73 Sammlungsnummer7145 RechtssatzTiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969; keine Bedenken gegen § 60.Tiroler Fremdenverkehrsgesetz 1969; keine Bedenken gegen Paragraph 60, Einräumung von Benützungsrechten für eine Schiabfahrt gemäß § 40 Tir. FremdenverkehrsG 1969; keine Bedenken gegen § 40 Abs. 1; nach dem klaren Wortlauf dieser Gesetzesbestimmung ist zur Herstellung und Benützung von Fremdenverkehrsanlagen, darunter von Schiabfahrten, eine Einräumung von Benützungsrechten durch Enteignung nur möglich, wenn diese Anlagen im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs notwendig sind; es wird damit nicht generell ein öffentliches Interesse an solchen Anlagen dargetan, sondern die Enteignung an die Voraussetzung geknüpft, daß die Anlagen im öffentlichen Interesse notwendig sind.Einräumung von Benützungsrechten für eine Schiabfahrt gemäß Paragraph 40, Tir. FremdenverkehrsG 1969; keine Bedenken gegen Paragraph 40, Absatz eins,; nach dem klaren Wortlauf dieser Gesetzesbestimmung ist zur Herstellung und Benützung von Fremdenverkehrsanlagen, darunter von Schiabfahrten, eine Einräumung von Benützungsrechten durch Enteignung nur möglich, wenn diese Anlagen im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs notwendig sind; es wird damit nicht generell ein öffentliches Interesse an solchen Anlagen dargetan, sondern die Enteignung an die Voraussetzung geknüpft, daß die Anlagen im öffentlichen Interesse notwendig sind. Da die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (mit Ausnahme der Einbeziehung von Fremdenverkehrsunternehmungen in die Organisation der Kammern der Gewerblichen Wirtschaft) nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind (vgl. Slg. 2500/1953, 4667/1964) , gehört auch die Erlassung von Enteignungsbestimmungen, die für Fremdenverkehrsanlagen (darunter Schiabfahrten) notwendig sind, in die Kompetenz der Länder.Da die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs (mit Ausnahme der Einbeziehung von Fremdenverkehrsunternehmungen in die Organisation der Kammern der Gewerblichen Wirtschaft) nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind vergleiche Slg. 2500 aus 1953,, 4667 aus 1964,) , gehört auch die Erlassung von Enteignungsbestimmungen, die für Fremdenverkehrsanlagen (darunter Schiabfahrten) notwendig sind, in die Kompetenz der Länder. Die Länder sind bei Erlassung von Enteignungsbestimmungen nur an die sich aus dem B-VG bzw. Art. 5 StGG ergebenden Schranken (Gesetzesform, Zulässigkeit der Enteignung nur im öffentlichen Interesse) gebunden (Slg. 2217/1951) .Die Länder sind bei Erlassung von Enteignungsbestimmungen nur an die sich aus dem B-VG bzw. Artikel 5, StGG ergebenden Schranken (Gesetzesform, Zulässigkeit der Enteignung nur im öffentlichen Interesse) gebunden (Slg. 2217 aus 1951,) . Der Bescheid führt aus, daß die Schiabfahrt, zu deren Gunsten Benützungsrechte eingeräumt worden sind, seit Jahrzehnten benützt werde, daß aber die Frequentierung dieser Abfahrt in den letzten Jahren durch die enorme Steigerung des Schisports sehr stark zugenommen und nunmehr durch die Errichtung eines Sesselliftes ein solches Ausmaß angenommen habe, daß die bisher benützte natürliche Abfahrtstrasse nicht mehr ausreiche; ein moderner Ausbau der Abfahrtspisten sei unbedingt erforderlich, insbesondere deshalb, um die Schifahrer vor körperlichen Schäden zu bewahren. Es ist keinesfalls denkunmöglich, den Ausbau dieser Schiabfahrt als im öffentlichen Interesse des Fremdenverkehrs liegend zu werten. Denkmögliche Beurteilung der Notwendigkeit einer Enteignung (zwangsweise Einräumung von Benützungsrechten) bei Nichtzustandekommen einer gütlichen Einigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B45.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.