RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1973 GeschäftszahlB60/73 Sammlungsnummer7147 RechtssatzDer VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß ein Anspruch auf die Wahrung des Ortsbildes und Landschaftsbildes sowie auf die Beachtung schönheitlicher Rücksichten eines Baues dem Nachbarn nicht zukommt (vgl. VwGH Erk. vom
- Dezember 1954, Slg. 3600 A,
- Jänner 1960, Z 1616/59,
- Feber 1969, Z 130/68,
- September 1970, Z 1379/69, und
- Juni 1972, Z. 219/72) . Wenn die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid von dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist, so wird dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt. Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, daß für das betreffende Gebiet ein Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nicht besteht. Da dem Nachbarn daher ein Anspruch auf Einhaltung der in solchen Plänen enthaltenen Bebauungsbestimmungen nicht zugekommen sein kann (vgl. zu diesem Anspruch VwGH Erk. Slg. 3168 A/1953, Slg. 6958 A/1966,
- September 1971, Z 2165/70), können sie auch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sein, wenn diesbezüglich eine Parteistellung nicht anerkannt worden ist.Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß ein Anspruch auf die Wahrung des Ortsbildes und Landschaftsbildes sowie auf die Beachtung schönheitlicher Rücksichten eines Baues dem Nachbarn nicht zukommt vergleiche VwGH Erk. vom
- Dezember 1954, Slg. 3600 A,
- Jänner 1960, Ziffer 1616 /, 59, 10, Feber 1969, Ziffer 130 /, 68, 14, September 1970, Ziffer 1379 /, 69,, und
- Juni 1972, Ziffer 219 /, 72,) . Wenn die bel. Beh. im angefochtenen Bescheid von dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist, so wird dadurch ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht verletzt. Im vorliegenden Fall ist noch zu berücksichtigen, daß für das betreffende Gebiet ein Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nicht besteht. Da dem Nachbarn daher ein Anspruch auf Einhaltung der in solchen Plänen enthaltenen Bebauungsbestimmungen nicht zugekommen sein kann vergleiche zu diesem Anspruch VwGH Erk. Slg. 3168 A/1953, Slg. 6958 A/1966,
- September 1971, Ziffer 2165 /, 70,), können sie auch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sein, wenn diesbezüglich eine Parteistellung nicht anerkannt worden ist. Im übrigen kann unter dem Gesichtspunkt der Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der bel. Beh. nicht entgegengetreten werden, wenn sie angenommen hat, daß nicht schon im Widmungsverfahren, sondern erst im Baubewilligungsverfahren geprüft werden kann, ob sich die zu errichtenden Bauwerke innerhalb der für Bebauungsdichte und Bebauungsgrad als zulässig erachteten Werte halten. Es kann auch darin eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht erblickt werden, daß die bel. Beh. angenommen hat, es sei die gewöhnliche Benützung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der gewöhnlichen Benützung einer Wohnung jedenfalls eine alltägliche und zum gewöhnlichen Lebenslauf gehörige Handlung, die mit dem Verwendungszweck eines Wohnhauses durchaus im Einklang stehe, und es fielen daher Wohngebäude nicht unter die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Bauordnung.Im übrigen kann unter dem Gesichtspunkt der Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der bel. Beh. nicht entgegengetreten werden, wenn sie angenommen hat, daß nicht schon im Widmungsverfahren, sondern erst im Baubewilligungsverfahren geprüft werden kann, ob sich die zu errichtenden Bauwerke innerhalb der für Bebauungsdichte und Bebauungsgrad als zulässig erachteten Werte halten. Es kann auch darin eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht erblickt werden, daß die bel. Beh. angenommen hat, es sei die gewöhnliche Benützung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen der gewöhnlichen Benützung einer Wohnung jedenfalls eine alltägliche und zum gewöhnlichen Lebenslauf gehörige Handlung, die mit dem Verwendungszweck eines Wohnhauses durchaus im Einklang stehe, und es fielen daher Wohngebäude nicht unter die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Bauordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B60.1973