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{'item': ['B129/73', 'B160/73']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1973 GeschäftszahlB129/73; B160/73 Sammlungsnummer7149 RechtssatzArt. 8 StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (§§ 2, 4, 5) gewähren Schutz gegen rechtswidrige Verhaftung (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH Slg. 872/1927, 1649/1948, 3705/1960, 4233/1962, 5507/1967) , rechtswidrige Inverwahrungnahme sowie rechtswidrige Internierung und Konfinierung. Diese Bestimmungen der Bundesverfassung schützen aber nicht vor jeder anderen Freiheitsbeschränkung, auch nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Slg. 3109/1956, 3447/1958, 5280/1966) . Die an die Bf. ergangene Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion ist unter keinen dieser Fälle zu subsumieren.Artikel 8, StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (Paragraphen 2, 4, 5,) gewähren Schutz gegen rechtswidrige Verhaftung vergleiche die ständige Rechtsprechung des VfGH Slg. 872 aus 1927,, 1649 aus 1948,, 3705 aus 1960,, 4233 aus 1962,, 5507 aus 1967,) , rechtswidrige Inverwahrungnahme sowie rechtswidrige Internierung und Konfinierung. Diese Bestimmungen der Bundesverfassung schützen aber nicht vor jeder anderen Freiheitsbeschränkung, auch nicht vor jeglicher Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Slg. 3109 aus 1956,, 3447 aus 1958,, 5280 aus 1966,) . Die an die Bf. ergangene Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion Instruktion ist unter keinen dieser Fälle zu subsumieren. Insbesondere liegt auch keine Konfinierung i. S. des § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vor; denn wehrrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen wurden darunter niemals verstanden.Insbesondere liegt auch keine Konfinierung i. S. des Paragraph 5, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vor; denn wehrrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen wurden darunter niemals verstanden. Nach Art. 5 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort unter lit. a bis lit. f genannten Fällen entzogen werden. In allen diesen Fällen ist von rechtmäßiger Festnahme oder rechtmäßiger Haft die Rede. Art. 5 MRK schützt daher auch nur vor rechtswidriger Festnehmung und rechtswidriger Verhaftung, nicht auch vor anderen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dazu kommt, daß die Dienstleistungen militärischen Charakters in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 4, Art. 4 MRK} behandelt werden und nach dessen Abs. 3 lit. b nicht als" Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit "gelten. Daher keine Verletzung des durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} gewährleisteten Rechtes auf Freiheit durch die genannten Aufforderungen.Nach Artikel 5, MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort unter Litera a bis Litera f, genannten Fällen entzogen werden. In allen diesen Fällen ist von rechtmäßiger Festnahme oder rechtmäßiger Haft die Rede. Artikel 5, MRK schützt daher auch nur vor rechtswidriger Festnehmung und rechtswidriger Verhaftung, nicht auch vor anderen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dazu kommt, daß die Dienstleistungen militärischen Charakters in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 4,, Artikel 4, MRK} behandelt werden und nach dessen Absatz 3, Litera b, nicht als" Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit "gelten. Daher keine Verletzung des durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, MRK} gewährleisteten Rechtes auf Freiheit durch die genannten Aufforderungen. Auch keine Verletzung des Art. 4 MRK. Art. 4 MRK verbietet grundsätzlich jegliche Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Gesetz eines Vertragsstaates gedeckt ist oder nicht. Die Frage der gesetzlichen Deckung spielt also überhaupt keine Rolle. Wenn nun nach Art. 4 Abs. 3 lit. b MRK eine Dienstleistung militärischen Charakters aus dem Verbot der Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit ausgenommen wird, so gilt dies gleichfalls wieder ohne Rücksicht darauf, ob für diese Dienstleistung eine gesetzliche Deckung gegeben ist oder nicht. Ob im Einzelfall die Verpflichtung zur militärischen Dienstleistung nach dem inneren Recht des Vertragsstaates gesetzmäßig erfolgte, ist eine Frage, die nicht in den normativen Gehalt der Art. 4 Abs. 2 und 3 MRK hineinreicht.Auch keine Verletzung des Artikel 4, MRK. Artikel 4, MRK verbietet grundsätzlich jegliche Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Gesetz eines Vertragsstaates gedeckt ist oder nicht. Die Frage der gesetzlichen Deckung spielt also überhaupt keine Rolle. Wenn nun nach Artikel 4, Absatz 3, Litera b, MRK eine Dienstleistung militärischen Charakters aus dem Verbot der Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit ausgenommen wird, so gilt dies gleichfalls wieder ohne Rücksicht darauf, ob für diese Dienstleistung eine gesetzliche Deckung gegeben ist oder nicht. Ob im Einzelfall die Verpflichtung zur militärischen Dienstleistung nach dem inneren Recht des Vertragsstaates gesetzmäßig erfolgte, ist eine Frage, die nicht in den normativen Gehalt der Artikel 4, Absatz 2 und 3 MRK hineinreicht. Sie reicht daher auch nicht mit Rücksicht darauf, daß es sich nach österreichischem Recht um Bestimmungen im Rang eines Bundesverfassungsgesetzes handelt, in die Verfassungssphäre hinein, sondern ist lediglich eine Frage der einfachen Gesetzmäßigkeit eines eine solche Verpflichtung aussprechenden Bescheides. Die Bf. meinen, die Auslegung der bel. Beh., daß für die 16 Tage Inspektion Instruktion nur solche zählen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 272/1971 abgeleistet werden, verletze den Gleichheitssatz. Es braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob § 33 a Abs. 1 Wehrgesetz den Inhalt hat, den ihm die bel. Beh. beigelegt hat. Dennoch, wenn die Auslegung der bel. Beh. zutrifft, bestünden keine Bedenken gegen die im § 33 a Abs. 1 WehrG getroffene gesetzliche Regelung. Im Jahre 1971 erfolgte nämlich eine grundlegende Wehrrechtsreform, die zu einer Verkürzung der Präsenzdienstzeit führte. Im Rahmen dieser Reform wurde auch § 33 a WehrG neu gefaßt. Wenn der Gesetzgeber, um die mit der Verkürzung der Präsenzdienstzeit verbundene vorübergehende Schwächung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres auszugleichen, als Übergangslösung eine undifferenzierte, aber mit 16 Tagen beschränkte Verpflichtung der Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Jänner 1971 zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen wurden, zur Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen verfügt hat, so hat er jedenfalls im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Überlegungen gehandelt; diese Überlegungen sind nämlich nicht sachfremd; keine Willkür, wenn zur Behebung des vorübergehenden Mangels an Mob-Kaderpersonal zu Inspektionen Instruktionen allgemein vor allem Personen einberufen werden, die zur Behebung dieses Mangels qualifiziert sind.Die Bf. meinen, die Auslegung der bel. Beh., daß für die 16 Tage Inspektion Instruktion nur solche zählen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 272 aus 1971, abgeleistet werden, verletze den Gleichheitssatz. Es braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob Paragraph 33, a Absatz eins, Wehrgesetz den Inhalt hat, den ihm die bel. Beh. beigelegt hat. Dennoch, wenn die Auslegung der bel. Beh. zutrifft, bestünden keine Bedenken gegen die im Paragraph 33, a Absatz eins, WehrG getroffene gesetzliche Regelung. Im Jahre 1971 erfolgte nämlich eine grundlegende Wehrrechtsreform, die zu einer Verkürzung der Präsenzdienstzeit führte. Im Rahmen dieser Reform wurde auch Paragraph 33, a WehrG neu gefaßt. Wenn der Gesetzgeber, um die mit der Verkürzung der Präsenzdienstzeit verbundene vorübergehende Schwächung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres auszugleichen, als Übergangslösung eine undifferenzierte, aber mit 16 Tagen beschränkte Verpflichtung der Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Jänner 1971 zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen wurden, zur Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen verfügt hat, so hat er jedenfalls im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Überlegungen gehandelt; diese Überlegungen sind nämlich nicht sachfremd; keine Willkür, wenn zur Behebung des vorübergehenden Mangels an Mob-Kaderpersonal zu Inspektionen Instruktionen allgemein vor allem Personen einberufen werden, die zur Behebung dieses Mangels qualifiziert sind. Die angefochtenen Bescheide verfügen lediglich, daß sich der Bf. zu einer mehrtägigen Inspektion und Instruktion einzufinden hat. Sie greifen damit in das Eigentum des Bf. nicht ein. Die vom Bf. geltend gemachten Umstände (täglicher Verdienstentgang höher als der Entschädigungsbetrag) sind nur mittelbare Folgen des angefochtenen Bescheides. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B129.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.