RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1973 GeschäftszahlB89/73 Sammlungsnummer7151 Rechtssatz§ 5 Abs. 1 hatte folgenden Inhalt: Die Ausübung des Unzuchtgewerbes durch Frauen ist vorbehaltlich einer in Betracht kommenden polizeilichen Anordnung verboten und strafbar, wobei im Falle des (nicht gerichtlich zu ahndenden) Zuwiderhandelns die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verhängung einer Strafe völlig dem Gutdünken der Polizeibehörde anheimgegeben ist. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Slg. 5120/65, 5630/67, 5810/68, 6278/70) den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob durch das Wiederinkrafttreten einer österreichischen Verfassungsvorschrift im Jahre 1945 die im damaligen Zeitpunkt bestehenden, ihr widersprechenden einfachen Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind, vom Inhalt der Verfassungsvorschrift abhängt; nur soweit darin eine Anordnung liegt, die das Weiterbestehen aller oder gewisser widersprechender Rechtsvorschriften ausschließt, sie also außer Kraft setzt, ist Derogation eingetreten. Dieser Standpunkt gilt für die Frage, ob eine einfache Rechtsvorschrift Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat, allgemein. Wenn der VfGH insbesondere in den Erk. Slg. 6278/70 und 5810/68 angenommen hat, daß dem Art. 18 Abs. 1 B-VG kein zu einer Derogation führender Inhalt im dargelegten Sinne beizumessen ist, so ist diese Aussage nur in Ansehung des Inhaltes der damals zu beurteilenden Rechtsvorschriften zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist ein Norminhalt in Betracht zu ziehen, der es völlig dem Belieben der Behörde überläßt, ein Verhalten als strafbar oder als erlaubt anzusehen. Eine Norm dieses Inhalts ist mit dem Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} schlechthin unvereinbar; § 5 Abs. 1 Landstreichergesetz steht zu dieser Verfassungsbestimmung in einem offenkundigen Widerspruch, der sein Weiterbestehen ausschließt. § 5 Abs. 1 LandstreicherG hat sohin nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden.Paragraph 5, Absatz eins, hatte folgenden Inhalt: Die Ausübung des Unzuchtgewerbes durch Frauen ist vorbehaltlich einer in Betracht kommenden polizeilichen Anordnung verboten und strafbar, wobei im Falle des (nicht gerichtlich zu ahndenden) Zuwiderhandelns die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verhängung einer Strafe völlig dem Gutdünken der Polizeibehörde anheimgegeben ist. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. Slg. 5120/65, 5630/67, 5810/68, 6278/70) den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob durch das Wiederinkrafttreten einer österreichischen Verfassungsvorschrift im Jahre 1945 die im damaligen Zeitpunkt bestehenden, ihr widersprechenden einfachen Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind, vom Inhalt der Verfassungsvorschrift abhängt; nur soweit darin eine Anordnung liegt, die das Weiterbestehen aller oder gewisser widersprechender Rechtsvorschriften ausschließt, sie also außer Kraft setzt, ist Derogation eingetreten. Dieser Standpunkt gilt für die Frage, ob eine einfache Rechtsvorschrift Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat, allgemein. Wenn der VfGH insbesondere in den Erk. Slg. 6278/70 und 5810/68 angenommen hat, daß dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG kein zu einer Derogation führender Inhalt im dargelegten Sinne beizumessen ist, so ist diese Aussage nur in Ansehung des Inhaltes der damals zu beurteilenden Rechtsvorschriften zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist ein Norminhalt in Betracht zu ziehen, der es völlig dem Belieben der Behörde überläßt, ein Verhalten als strafbar oder als erlaubt anzusehen. Eine Norm dieses Inhalts ist mit dem Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} schlechthin unvereinbar; Paragraph 5, Absatz eins, Landstreichergesetz steht zu dieser Verfassungsbestimmung in einem offenkundigen Widerspruch, der sein Weiterbestehen ausschließt. Paragraph 5, Absatz eins, LandstreicherG hat sohin nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B89.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.