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{'item': 'G20/73'}

gesetz 1955, LGBl. 64, im Anwendungsbereich des Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. 33/1972, mit dem das Slbg. FLG 1955 geändert wird, wird als verfassungwidrig aufgehoben.Paragraph 95, Absatz 2, Salzbu

Art 12, Art.

12 Abs. 2 zweiter Satz B-VG}, demzufolge die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate durch Bundesgesetz geregelt werden, ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zukommt. Dieser Zuständigkeitstatbestand bildet eine Ausnahme von dem sonst allgemein geltenden, insbesondere aus {

Art 11, Art.

11 Abs. 2 B-VG} ableitbaren Prinzip, daß der jeweils zur Regelung eines Sachgebietes zuständige Gesetzgeber auch zur Regelung des Verfahrens auf diesem Gebiet berufen ist (vgl. in diesem Zusammenhang Slg. 3054/56 und 3061/56) . Der Wortlaut der in Rede stehenden Verfassungsnorm bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Landesgesetzgeber, dem im Bereich der Ausführungsgesetzgebung eine materiellrechtliche Regelung in den Angelegenheiten der Bodenreform zukommt, befugt wäre, aus dem Gesichtspunkt des sachlichen Zusammenhanges mit dieser Regelung eine verfahrensrechtliche Bestimmung anstelle oder auch nur in Konkurrenz mit dem zur Verfahrensgesetzgebung bezüglich der Agrarsenate berufenen Bundesgesetzgeber zu erlassen. Bei der gegebenen Verfassungsrechtslage ist dem Landesgesetzgeber vielmehr die Erlassung einer das Verfahren der Agrarsenate betreffenden Rechtsvorschrift überhaupt verwehrt.Diese Gesetzesstelle beinhaltet eine Regelung über die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz. Daraus folgt, daß die Gesetzgebungszuständigkeit für diese den Landesagrarsenat betreffende verfahrensrechtliche Regelung gemäß {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz B-VG}, demzufolge die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate durch Bundesgesetz geregelt werden, ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zukommt. Dieser Zuständigkeitstatbestand bildet eine Ausnahme von dem sonst allgemein geltenden, insbesondere aus {

Artikel 11

,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG} ableitbaren Prinzip, daß der jeweils zur Regelung eines Sachgebietes zuständige Gesetzgeber auch zur Regelung des Verfahrens auf diesem Gebiet berufen ist vergleiche in diesem Zusammenhang Slg. 3054/56 und 3061/56) . Der Wortlaut der in Rede stehenden Verfassungsnorm bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Landesgesetzgeber, dem im Bereich der Ausführungsgesetzgebung eine materiellrechtliche Regelung in den Angelegenheiten der Bodenreform zukommt, befugt wäre, aus dem Gesichtspunkt des sachlichen Zusammenhanges mit dieser Regelung eine verfahrensrechtliche Bestimmung anstelle oder auch nur in Konkurrenz mit dem zur Verfahrensgesetzgebung bezüglich der Agrarsenate berufenen Bundesgesetzgeber zu erlassen. Bei der gegebenen Verfassungsrechtslage ist dem Landesgesetzgeber vielmehr die Erlassung einer das Verfahren der Agrarsenate betreffenden Rechtsvorschrift überhaupt verwehrt. Verschiedene Fassungen einer Gesetzesstelle als nebeneinander bestehende Normen, die sich wegen ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche nicht berühren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G20.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.