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{'item': 'B141/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1973 GeschäftszahlB141/73 Sammlungsnummer7156 RechtssatzGemäß {

§ 23, § 23 Abs.

3 Heeresdisziplinargesetz} ist der BM zur Entscheidung über die Berufung nur dann zuständig, wenn er dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar übergeordnet ist. War der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar Übergeordnete durch seine Erklärung, befangen zu sein, i. S. des {

§ 18

, § 18 letzter Satz HDG} verhindert, dann hätte über die Berufung keinesfalls der BM für Landesverteidigung entscheiden dürfen, vielmehr ist die dem unmittelbar Übergeordneten in zweiter Instanz zustehende Strafbefugnis auf seinen Stellvertreter übergegangen; dieser hätte über die Berufung entscheiden müssen. Ist aber eine Verhinderung durch die Befangenheitserklärung nicht eingetreten, so hätte der Befehlshaber selbst seine Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung ausüben müssen.Gemäß {

Paragraph 23,, Paragraph 23, Absatz 3, Heeresdisziplinargesetz} ist der BM zur Entscheidung über die Berufung nur dann zuständig, wenn er dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar übergeordnet ist. War der dem strafenden Vorgesetzten unmittelbar Übergeordnete durch seine Erklärung, befangen zu sein, i. S. des {

Paragraph 18,, Paragraph 18, letzter Satz HDG} verhindert, dann hätte über die Berufung keinesfalls der BM für Landesverteidigung entscheiden dürfen, vielmehr ist die dem unmittelbar Übergeordneten in zweiter Instanz zustehende Strafbefugnis auf seinen Stellvertreter übergegangen; dieser hätte über die Berufung entscheiden müssen. Ist aber eine Verhinderung durch die Befangenheitserklärung nicht eingetreten, so hätte der Befehlshaber selbst seine Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung ausüben müssen. Die Bestimmung des § 44 HDG gilt nur für das Verfahren vor den Disziplinarkommissionen im Bereich des III. Abschnittes des HDG, nicht auch für das Verfahren gemäß dem II. Abschnitt HDG. Aus der Tatsache, daß sich {

§ 44

, § 44 HDG} ausdrücklich auf die Mitglieder der Disziplinarkommissionen bezieht, ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift auf die mit Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten Vorgesetzten i. S. der §§ 18 bis 21 HDG ausgeschlossen hat.Die Bestimmung des Paragraph 44, HDG gilt nur für das Verfahren vor den Disziplinarkommissionen im Bereich des römisch drei. Abschnittes des HDG, nicht auch für das Verfahren gemäß dem römisch zwei. Abschnitt HDG. Aus der Tatsache, daß sich {

Paragraph 44,, Paragraph 44, HDG} ausdrücklich auf die Mitglieder der Disziplinarkommissionen bezieht, ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift auf die mit Ordnungsstrafbefugnis ausgestatteten Vorgesetzten i. S. der Paragraphen 18 bis 21 HDG ausgeschlossen hat. Im II. Abschnitt HDG fehlt jede Regelung über die Ausschließung und Ablehnung dieser Vorgesetzten. Es gibt keinen der österreichischen Verwaltungsverfahrensordnung innewohnenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die in einem Verfahren entscheidenden Organwalter in sinngemäßer Anwendung einschlägiger anderer Vorschriften auch dann als ausgeschlossen zu qualifizieren sind und von der Partei abgelehnt werden können, wenn das maßgebliche Gesetz keine Regelung über die Ausschließung und Ablehnung enthält. Es gibt daher im Verfahren gemäß dem II. Abschnitt HDG die genannten Institutionen nicht.Im römisch zwei. Abschnitt HDG fehlt jede Regelung über die Ausschließung und Ablehnung dieser Vorgesetzten. Es gibt keinen der österreichischen Verwaltungsverfahrensordnung innewohnenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die in einem Verfahren entscheidenden Organwalter in sinngemäßer Anwendung einschlägiger anderer Vorschriften auch dann als ausgeschlossen zu qualifizieren sind und von der Partei abgelehnt werden können, wenn das maßgebliche Gesetz keine Regelung über die Ausschließung und Ablehnung enthält. Es gibt daher im Verfahren gemäß dem römisch zwei. Abschnitt HDG die genannten Institutionen nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B141.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.