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{'item': 'G21/73'}

gesetz 1951 ist keine auf Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG gestützte grundsatzgesetzliche Vorschrift, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Bestimmung, obgleich sie dem mit den Worten" für die

Art 12, Art.

12 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} zu unterstellen ist; er ist daher keine grundsatzgesetzliche Anordnung, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Vorschrift.Paragraph 11, Absatz 3, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ist keine auf Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG gestützte grundsatzgesetzliche Vorschrift, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Bestimmung, obgleich sie dem mit den Worten" für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des B-VG i. d. F. von 1929 für die Regelung der Flurverfassung nachfolgende Grundsätze aufgestellt " eingeleiteten Artikel römisch eins, dieses Gesetzes angehört. Denn der Artikel römisch eins, beinhaltet - wie es auch der wiedergegebene Einleitungssatz ausspricht - nur insoweit grundsatzgesetzliche Anordnungen, als er Angelegenheiten der Flurverfassung regelt vergleiche zur kompetenzrechtlichen Beurteilung einer solchen Regelung das Erk. Slg. 3219 aus 1957,) . Paragraph 11, Absatz 3, FGG 1951 enthält nun aber keine Regelung auf dem Gebiet der Flurverfassung, sondern eine den Landesagrarsenat betreffende verfahrensrechtliche Vorschrift, die dem Kompetenztatbestand des {

Artikel 12

,, Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} zu unterstellen ist; er ist daher keine grundsatzgesetzliche Anordnung, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Vorschrift. § 29 Abs. 6 des Gesetzes vom

  1. Jänner 1971, LGBl. 32, über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG 1971) wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 29, Absatz 6, des Gesetzes vom
  2. Jänner 1971, Landesgesetzblatt 32, über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG 1971) wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesstelle enthält eine verfahrensrechtliche Regelung; Eingriff in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach {

Art 12, Art.

12 Abs. 2 B-VG}. Keine bloße Wiederholung des § 11 Abs. 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz FGG.Die Gesetzesstelle enthält eine verfahrensrechtliche Regelung; Eingriff in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG}.

Keine bloße Wiederholung des Paragraph 11, Absatz 3, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz FGG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G21.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.