12 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} zu unterstellen ist; er ist daher keine grundsatzgesetzliche Anordnung, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Vorschrift.Paragraph 11, Absatz 3, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 ist keine auf Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG gestützte grundsatzgesetzliche Vorschrift, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Bestimmung, obgleich sie dem mit den Worten" für die Landesgesetzgebung werden gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des B-VG i. d. F. von 1929 für die Regelung der Flurverfassung nachfolgende Grundsätze aufgestellt " eingeleiteten Artikel römisch eins, dieses Gesetzes angehört. Denn der Artikel römisch eins, beinhaltet - wie es auch der wiedergegebene Einleitungssatz ausspricht - nur insoweit grundsatzgesetzliche Anordnungen, als er Angelegenheiten der Flurverfassung regelt vergleiche zur kompetenzrechtlichen Beurteilung einer solchen Regelung das Erk. Slg. 3219 aus 1957,) . Paragraph 11, Absatz 3, FGG 1951 enthält nun aber keine Regelung auf dem Gebiet der Flurverfassung, sondern eine den Landesagrarsenat betreffende verfahrensrechtliche Vorschrift, die dem Kompetenztatbestand des {
,, Artikel 12, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} zu unterstellen ist; er ist daher keine grundsatzgesetzliche Anordnung, sondern eine unmittelbar anwendbare bundesgesetzliche Vorschrift. § 29 Abs. 6 des Gesetzes vom
12 Abs. 2 B-VG}. Keine bloße Wiederholung des § 11 Abs. 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz FGG.Die Gesetzesstelle enthält eine verfahrensrechtliche Regelung; Eingriff in die ausschließliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach {
Keine bloße Wiederholung des Paragraph 11, Absatz 3, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz FGG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G21.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.