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{'item': 'B84/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1973 GeschäftszahlB84/73 Sammlungsnummer7160 RechtssatzDas Pachtrecht ist ein i. S. des Art. 5 StGG geschütztes privates Vermögensrecht. Der Bescheid, mit dem eine Naturhöhle unter Schutz gestellt wird, greift in das Eigentum des Pächters des Grundstückes, in dem sich die Naturhöhle befindet, ein.Das Pachtrecht ist ein i. S. des Artikel 5, StGG geschütztes privates Vermögensrecht. Der Bescheid, mit dem eine Naturhöhle unter Schutz gestellt wird, greift in das Eigentum des Pächters des Grundstückes, in dem sich die Naturhöhle befindet, ein. Der Bf. ist nicht Eigentümer, sondern Pächter des Grundstückes, in dem sich die unter Schutz gestellte Naturhöhle befindet. Er ist trotzdem zur Beschwerdeführung legitimiert, weil § 2 Abs. 1 Naturhöhlengesetz ausdrücklich bestimmt, daß der Bescheid über die Unterschutzstellung demjenigen zuzustellen ist, der über das betreffende Naturdenkmal verfügt, und daß dann, wenn diese Person von dem Eigentümer verschieden ist, der Bescheid auch dem Letzteren zuzustellen ist. Daraus ergibt sich, daß das NHG demjenigen, der über das Naturdenkmal verfügt, auch dann, wenn er nicht Eigentümer ist, Parteistellung zuerkennt.Der Bf. ist nicht Eigentümer, sondern Pächter des Grundstückes, in dem sich die unter Schutz gestellte Naturhöhle befindet. Er ist trotzdem zur Beschwerdeführung legitimiert, weil Paragraph 2, Absatz eins, Naturhöhlengesetz ausdrücklich bestimmt, daß der Bescheid über die Unterschutzstellung demjenigen zuzustellen ist, der über das betreffende Naturdenkmal verfügt, und daß dann, wenn diese Person von dem Eigentümer verschieden ist, der Bescheid auch dem Letzteren zuzustellen ist. Daraus ergibt sich, daß das NHG demjenigen, der über das Naturdenkmal verfügt, auch dann, wenn er nicht Eigentümer ist, Parteistellung zuerkennt. Der Bescheid, mit dem lediglich ausgesprochen wird, daß die Erhaltung einer Naturhöhle im öffentlichen Interesse gelegen ist, spricht nicht über die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, ab. Infolge dieses Spruchinhaltes ist die dem NHG innewohnende Anordnung, daß die Unterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 entschädigungslos erfolgt, für die Entscheidung darüber, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, nicht präjudiziell. Der VfGH hatte daher aus diesem Grunde in die Prüfung der Frage, ob Bedenken gegen diese gesetzliche Anordnung bestehen, nicht einzutreten. Bedenken bezüglich der Unterschutzstellung von Naturhöhlen an sich sind nicht entstanden, weil diese nach § 1 Abs. 1 NHG ausdrücklich davon abhängig gemacht ist, daß die Erhaltung der Naturhöhle als Naturdenkmal wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Maßnahme dieser Art ist also nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen und damit sachlich gerechtfertigt ist.Der Bescheid, mit dem lediglich ausgesprochen wird, daß die Erhaltung einer Naturhöhle im öffentlichen Interesse gelegen ist, spricht nicht über die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, ab. Infolge dieses Spruchinhaltes ist die dem NHG innewohnende Anordnung, daß die Unterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 entschädigungslos erfolgt, für die Entscheidung darüber, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, nicht präjudiziell. Der VfGH hatte daher aus diesem Grunde in die Prüfung der Frage, ob Bedenken gegen diese gesetzliche Anordnung bestehen, nicht einzutreten. Bedenken bezüglich der Unterschutzstellung von Naturhöhlen an sich sind nicht entstanden, weil diese nach Paragraph eins, Absatz eins, NHG ausdrücklich davon abhängig gemacht ist, daß die Erhaltung der Naturhöhle als Naturdenkmal wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Maßnahme dieser Art ist also nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen und damit sachlich gerechtfertigt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B84.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.