RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1973 GeschäftszahlB40/73 Sammlungsnummer7164 RechtssatzNach § 43 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz ist gegen Bescheide einer Prüfungskommission zur Abhaltung von Diplomprüfungen (diese entsprechen den Staatsprüfungen nach der Verordnung BGBl. 201/1949) , mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert wird (§ 27) , die Berufung zulässig, über die das BM für Unterricht (jetzt gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 205/1970: BM für Wissenschaft und Forschung) entscheidet. Nach dem im § 43 Abs. 2 im Zitat angeführten {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 27, § 27 Abs. 2 AHStG} ist die Zulassung zu Diplomprüfungen von der Inskription der vorgeschriebenen Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4) , der Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und Wahlfächer, von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien, der positiven Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen sowie von der Approbation der Diplomarbeit abhängig zu machen. Daraus ergibt sich, daß die Zulassung zu einer Diplomprüfung zu verweigern ist, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt und auch eine Nachsicht davon nicht möglich ist. Wird die Zulassung zu einer Diplomprüfung wegen Fehlens einer Voraussetzung verweigert, so entscheidet damit die zur Abhaltung von Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) zuständige Prüfungskommission ({Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 26, § 26 Abs. 3 AHStG}) implizit auch über das Vorliegen der Voraussetzungen, also insbesondere auch darüber, ob der Kandidat die vorgesehenen Vorprüfungen abgelegt, die entsprechenden Lehrveranstaltungen inskribiert und an den sonst vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit positivem Erfolg teilgenommen hat. Diese Regelung, insbesondere der Behördenzuständigkeit zeigt, daß es sich bei den anläßlich der Zulassung zu einer Diplomprüfung (Staatsprüfung) zu treffenden Entscheidungen nicht um eine " Studienangelegenheit der Fakultät, soweit in den Studienvorschriften nichts anderes bestimmt ist "handelt, die gemäß § 38 Abs. 1 lit. g Hochschul-Organisationsgesetz BGBl. 154/1955, an den Technischen Hochschulen in den autonomen Wirkungsbereich der Fakultätskollegien gehört. Es handelt sich vielmehr um eine gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in den staatlichen Wirkungsbereich der Hochschule gehörende Angelegenheit.Nach Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz ist gegen Bescheide einer Prüfungskommission zur Abhaltung von Diplomprüfungen (diese entsprechen den Staatsprüfungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt 201 aus 1949,) , mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert wird (Paragraph 27,) , die Berufung zulässig, über die das BM für Unterricht (jetzt gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 205/1970: BM für Wissenschaft und Forschung) entscheidet. Nach dem im Paragraph 43, Absatz 2, im Zitat angeführten {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz 2, AHStG} ist die Zulassung zu Diplomprüfungen von der Inskription der vorgeschriebenen Semester (Paragraphen 20, 21, Absatz eins bis 4) , der Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und Wahlfächer, von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien, der positiven Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten (Paragraph 24, Absatz 4,) und der Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen sowie von der Approbation der Diplomarbeit abhängig zu machen. Daraus ergibt sich, daß die Zulassung zu einer Diplomprüfung zu verweigern ist, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt und auch eine Nachsicht davon nicht möglich ist. Wird die Zulassung zu einer Diplomprüfung wegen Fehlens einer Voraussetzung verweigert, so entscheidet damit die zur Abhaltung von Diplomprüfungen (Staatsprüfungen) zuständige Prüfungskommission ({Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz 3, AHStG}) implizit auch über das Vorliegen der Voraussetzungen, also insbesondere auch darüber, ob der Kandidat die vorgesehenen Vorprüfungen abgelegt, die entsprechenden Lehrveranstaltungen inskribiert und an den sonst vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit positivem Erfolg teilgenommen hat. Diese Regelung, insbesondere der Behördenzuständigkeit zeigt, daß es sich bei den anläßlich der Zulassung zu einer Diplomprüfung (Staatsprüfung) zu treffenden Entscheidungen nicht um eine " Studienangelegenheit der Fakultät, soweit in den Studienvorschriften nichts anderes bestimmt ist "handelt, die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera g, Hochschul-Organisationsgesetz Bundesgesetzblatt 154 aus 1955,, an den Technischen Hochschulen in den autonomen Wirkungsbereich der Fakultätskollegien gehört. Es handelt sich vielmehr um eine gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dieses Gesetzes in den staatlichen Wirkungsbereich der Hochschule gehörende Angelegenheit. Infolge des inneren sachlichen Zusammenhanges kann nichts anderes gelten, wenn ein Hörer den Antrag stellt, bescheidmäßig die von ihm zu" absolvierenden "Vorprüfungsgegenstände und Prüfungsgegenstände für die II. Staatsprüfung festzustellen. Ein solches Begehren bezieht sich zum Teil auf Fragen, über die auch im Verfahren betreffend die Zulassung zur II. Diplomprüfung (Staatsprüfung) implizit zu entscheiden ist. Es sind daher zum Abspruch über ein solches Begehren dieselben Behörden zuständig wie zur Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung: Also in I. Instanz die Prüfungskommission zur Abhaltung von Diplomprüfungen und in II. Instanz das BM für Unterricht, jetzt BM für Wissenschaft und Forschung (§ 26 Abs. 3 und {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 43, § 43 Abs. 2 AHStG}) . Diese Behörden werden zunächst darüber abzusprechen haben, ob über das gestellte Begehren eine materielle Erledigung in Form eines Feststellungsbescheides zulässig ist.Infolge des inneren sachlichen Zusammenhanges kann nichts anderes gelten, wenn ein Hörer den Antrag stellt, bescheidmäßig die von ihm zu" absolvierenden "Vorprüfungsgegenstände und Prüfungsgegenstände für die römisch zwei. Staatsprüfung festzustellen. Ein solches Begehren bezieht sich zum Teil auf Fragen, über die auch im Verfahren betreffend die Zulassung zur römisch zwei. Diplomprüfung (Staatsprüfung) implizit zu entscheiden ist. Es sind daher zum Abspruch über ein solches Begehren dieselben Behörden zuständig wie zur Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung: Also in römisch eins. Instanz die Prüfungskommission zur Abhaltung von Diplomprüfungen und in römisch zwei. Instanz das BM für Unterricht, jetzt BM für Wissenschaft und Forschung (Paragraph 26, Absatz 3 und {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 43,, Paragraph 43, Absatz 2, AHStG}) . Diese Behörden werden zunächst darüber abzusprechen haben, ob über das gestellte Begehren eine materielle Erledigung in Form eines Feststellungsbescheides zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B40.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.