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{'item': 'B111/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1973 GeschäftszahlB111/73 Sammlungsnummer7165 RechtssatzDie Parteistellung im Bauverfahren ist mit einer wesensmäßigen Beziehung zu einem Objekt verbunden (VwGH Erk. vom

  1. November 1970, Z 993/69) . Zur Geltendmachung von Anrainerrechten (Nachbarrechte in einem Bauverfahren ist immer nur der Eigentümer einer Liegenschaft oder der Inhaber eines Baurechtes legitimiert (VwGH Slg. 3847 A/1955,
  2. Juni 1965, Z 1958/64,
  3. September 1967, Z 1329/67) . Als benachbart ist eine solche Liegenschaft anzusehen, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß damit gerechnet werden kann, daß das Bauvorhaben bauliche Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausübt; dies ist auch bei Liegenschaften möglich, die keine gemeinsame Grundgrenze haben, sondern zwischen denen ein im Eigentum eines Dritten stehender Grund liegt (VwGH Erk. vom
  4. November 1932, Slg. 17362 A,
  5. November 1968, Z 526/66,
  6. Oktober 1969, Z 458/69) . In einem Bauverfahren haben jedoch nur die Eigentümer benachbarter Liegenschaften Parteistellung, denen in den baurechtlichen Vorschriften subjektive öffentliche Rechte eingeräumt sind; solche Rechte können nur aus jenen Vorschriften abgeleitet werden, die nicht nur unter Gesichtspunkten der öffentlichen Interessen, sondern auch der Interessen der Nachbarn getroffen worden sind (VwGH Erk. vom
  7. Feber 1964, Z. 2099/62) .Die Parteistellung im Bauverfahren ist mit einer wesensmäßigen Beziehung zu einem Objekt verbunden (VwGH Erk. vom
  8. November 1970, Ziffer 993 /, 69,) . Zur Geltendmachung von Anrainerrechten (Nachbarrechte in einem Bauverfahren ist immer nur der Eigentümer einer Liegenschaft oder der Inhaber eines Baurechtes legitimiert (VwGH Slg. 3847 A/1955,
  9. Juni 1965, Ziffer 1958 /, 64, 22, September 1967, Ziffer 1329 /, 67,) . Als benachbart ist eine solche Liegenschaft anzusehen, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, daß damit gerechnet werden kann, daß das Bauvorhaben bauliche Rückwirkungen auf diese Liegenschaft ausübt; dies ist auch bei Liegenschaften möglich, die keine gemeinsame Grundgrenze haben, sondern zwischen denen ein im Eigentum eines Dritten stehender Grund liegt (VwGH Erk. vom
  10. November 1932, Slg. 17362 A,
  11. November 1968, Ziffer 526 /, 66, 27, Oktober 1969, Ziffer 458 /, 69,) . In einem Bauverfahren haben jedoch nur die Eigentümer benachbarter Liegenschaften Parteistellung, denen in den baurechtlichen Vorschriften subjektive öffentliche Rechte eingeräumt sind; solche Rechte können nur aus jenen Vorschriften abgeleitet werden, die nicht nur unter Gesichtspunkten der öffentlichen Interessen, sondern auch der Interessen der Nachbarn getroffen worden sind (VwGH Erk. vom
  12. Feber 1964, Ziffer 2099 /, 62,) . Aus den im Beschwerdefall anzuwendenden Bauvorschriften ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht eines Nachbarn darauf, daß ein Bauvorhaben nur bewilligt wird, wenn es so weit von der Straße abgerückt ist, daß die zu den Nachbarn führende Zufahrtsstraße eine größere Breite als eine Fahrspur aufweist. Aus den im Beschwerdefall anzuwendenden Bauvorschriften ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht eines Nachbarn darauf, daß ein Bauvorhaben nur bewilligt wird, wenn es so weit von der Straße abgerückt ist, daß die zu dem Nachbarn führende Zufahrtsstraße eine größere Breite als eine Fahrspur aufweist. Die Berufungskommission in Bausachen wurde durch das Gesetz vom
  13. März 1969, LGBl. 22/1969, mit dem die Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert wird, geschaffen. Sie ist nach den neugefaßten §§ 96 und 97 der genannten BauO eine i. S. des Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Behörde; gegen ihre Entscheidung ist eine Berufung unzulässig, die Entscheidung unterliegt auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gemäß § 79 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, Tiroler LGBl. 17/1966, findet eine Vorstellung an die Landesregierung gegen Bescheide eines Organs der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung nicht statt. Der VfGH hat im Erk. Slg. 6962/1972 ausgeführt, daß im Hinblick auf den letzten Satz im Art. 119 a Abs. 6 B-VG die Einrichtung der Behörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} unbedenklich ist.Die Berufungskommission in Bausachen wurde durch das Gesetz vom
  14. März 1969, Landesgesetzblatt 22 aus 1969,, mit dem die Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert wird, geschaffen. Sie ist nach den neugefaßten Paragraphen 96 und 97 der genannten BauO eine i. S. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtete Behörde; gegen ihre Entscheidung ist eine Berufung unzulässig, die Entscheidung unterliegt auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck, Tiroler Landesgesetzblatt 17 aus 1966,, findet eine Vorstellung an die Landesregierung gegen Bescheide eines Organs der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung nicht statt. Der VfGH hat im Erk. Slg. 6962 aus 1972, ausgeführt, daß im Hinblick auf den letzten Satz im Artikel 119, a Absatz 6, B-VG die Einrichtung der Behörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} unbedenklich ist. Gemäß {Handelsgesetzbuch § 124, § 124 Handelsgesetzbuch}, HGB kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. In diesen Beziehungen kann also die OHG Träger von Rechten und Pflichten sein. Es besteht somit kein Hindernis, einer OHG, die Eigentümerin einer Liegenschaft ist, unter den Voraussetzungen, die die baurechtlichen Vorschriften hiefür vorsehen, Parteistellung in einem Bauverfahren zuzuerkennen. In Ansehung der Rechte, die die OHG zu erwerben in der Lage ist, kann sie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für sich in Anspruch nehmen (vgl. z. B. Slg. 2357/1952, 3159/1957, 3512/1959) .Gemäß {Handelsgesetzbuch Paragraph 124,, Paragraph 124, Handelsgesetzbuch}, HGB kann die OHG unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. In diesen Beziehungen kann also die OHG Träger von Rechten und Pflichten sein. Es besteht somit kein Hindernis, einer OHG, die Eigentümerin einer Liegenschaft ist, unter den Voraussetzungen, die die baurechtlichen Vorschriften hiefür vorsehen, Parteistellung in einem Bauverfahren zuzuerkennen. In Ansehung der Rechte, die die OHG zu erwerben in der Lage ist, kann sie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für sich in Anspruch nehmen vergleiche z. B. Slg. 2357 aus 1952,, 3159 aus 1957,, 3512 aus 1959,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B111.1973

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