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{'item': 'V11/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1973 GeschäftszahlV11/73 Sammlungsnummer7169 Rechtssatz§ 2 lit. a und b sowie § 4 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. 56/1958, über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 2, Litera a und b sowie Paragraph 4, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, Landesgesetzblatt 56 aus 1958,, über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Ebenso wie § 19 Reichsnaturschutzgesetz nicht isoliert betrachtet, sondern nur im Zusammenhang mit § 5 gewertet werden darf, muß auch § 15 Abs. 1 zweiter Satz unter Bedachtnahme auf § 4 dieses Gesetzes ausgelegt werden. § 4 leg. cit., der bezüglich der Naturschutzgebiete sowohl den Gegenstand des Naturschutzes, wie etwa erdgeschichtlich bedeutsame Formen der Landschaft, als auch den Grund des Schutzes, wie etwa die landschaftliche Schönheit oder Eigenart, umschreibt, nimmt damit auf objektivierbare tatsächliche Verhältnisse Bezug, die bei Vergleich von Einzelfällen allerdings mannigfaltige Unterschiede aufweisen können. Daraus jedoch zu schließen, daß die im Einzelfall zum besonderen Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit erforderlichen Maßnahmen nicht zureichend bestimmbar seien, sondern einer allgemeinen näheren Festlegung bedürften, wäre verfehlt. Da beide erwähnten Bestimmungsgründe, nämlich der Schutzgegenstand und der Grund des Schutzes, in objektivierbaren Umständen bestehen, sind auch die Mittel des Schutzes bei richtiger Konfrontation von Schutzgegenstand und Schutzgrund als in bezug auf konkrete tatsächliche Verhältnisse zu treffende Maßnahmen in zureichender Weise objektivierbar. Der VfGH ist daher der Ansicht, daß der in seinem Erk. Slg. 4237/1962 bezüglich der §§ 5 und 19 ReichsnaturschutzG vertretene Standpunkt auch auf die §§ 4 und 15 Abs. 1 zweiter Satz dieses Gesetzes entsprechend zutrifft, nämlich daß als Mittel (hier: des Schutzes in Ansehung von Naturschutzgebieten) alle Maßnahmen in Betracht kommen, die einem wirksamen Schutz adäquat sind und das entsprechende Maß des Eingriffes nicht überschreiten. Den gleichen Standpunkt hat der VfGH im übrigen auch in seinen die Auslegung vergleichbarer Bestimmungen des Kärntner NaturschutzG; LGBl. 2/1953, betreffenden Erk. Slg. 4225/1962 und 4226/1962 eingenommen, in denen insbesondere ausgeführt wird, daß durch das jeweilige örtliche tatsächliche Erfordernis bestimmt werde, welche Maßnahmen im einzelnen Fall und in welchem Ausmaß diese zu treffen seien. Da § 15 Abs. 1 zweiter Satz ReichsnaturschutzG sohin keine formalgesetzliche Delegation enthält und demnach Bestandteil der Rechtsordnung ist, trifft auch die Ansicht nicht zu, daß die angefochtenen Verordnungsstellen ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären.Ebenso wie Paragraph 19, Reichsnaturschutzgesetz nicht isoliert betrachtet, sondern nur im Zusammenhang mit Paragraph 5, gewertet werden darf, muß auch Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, dieses Gesetzes ausgelegt werden. Paragraph 4, leg. cit., der bezüglich der Naturschutzgebiete sowohl den Gegenstand des Naturschutzes, wie etwa erdgeschichtlich bedeutsame Formen der Landschaft, als auch den Grund des Schutzes, wie etwa die landschaftliche Schönheit oder Eigenart, umschreibt, nimmt damit auf objektivierbare tatsächliche Verhältnisse Bezug, die bei Vergleich von Einzelfällen allerdings mannigfaltige Unterschiede aufweisen können. Daraus jedoch zu schließen, daß die im Einzelfall zum besonderen Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit erforderlichen Maßnahmen nicht zureichend bestimmbar seien, sondern einer allgemeinen näheren Festlegung bedürften, wäre verfehlt. Da beide erwähnten Bestimmungsgründe, nämlich der Schutzgegenstand und der Grund des Schutzes, in objektivierbaren Umständen bestehen, sind auch die Mittel des Schutzes bei richtiger Konfrontation von Schutzgegenstand und Schutzgrund als in bezug auf konkrete tatsächliche Verhältnisse zu treffende Maßnahmen in zureichender Weise objektivierbar. Der VfGH ist daher der Ansicht, daß der in seinem Erk. Slg. 4237 aus 1962, bezüglich der Paragraphen 5 und 19 ReichsnaturschutzG vertretene Standpunkt auch auf die Paragraphen 4 und 15 Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes entsprechend zutrifft, nämlich daß als Mittel (hier: des Schutzes in Ansehung von Naturschutzgebieten) alle Maßnahmen in Betracht kommen, die einem wirksamen Schutz adäquat sind und das entsprechende Maß des Eingriffes nicht überschreiten. Den gleichen Standpunkt hat der VfGH im übrigen auch in seinen die Auslegung vergleichbarer Bestimmungen des Kärntner NaturschutzG; Landesgesetzblatt 2 aus 1953,, betreffenden Erk. Slg. 4225 aus 1962, und 4226 aus 1962, eingenommen, in denen insbesondere ausgeführt wird, daß durch das jeweilige örtliche tatsächliche Erfordernis bestimmt werde, welche Maßnahmen im einzelnen Fall und in welchem Ausmaß diese zu treffen seien. Da Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz ReichsnaturschutzG sohin keine formalgesetzliche Delegation enthält und demnach Bestandteil der Rechtsordnung ist, trifft auch die Ansicht nicht zu, daß die angefochtenen Verordnungsstellen ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wären. Wie bereits dargelegt wurde, beinhaltet § 5 Abs. 1 zweiter Satz im Zusammenhalt mit § 4 ReichsnaturschutzG die Ermächtigung, als Mittel des Naturschutzes alle in Betracht kommenden Maßnahmen anzuordnen, die einem wirksamen Schutz adäquat sind und das entsprechende Maß des Eingriffes nicht überschreiten. Der Verordnungsgeber sieht die Zulassung einer Ausnahme von Naturschutzmaßnahmen in der Form einer individuellen Ausnahmegenehmigung in den sich aus einer näheren Betrachtung des § 4 ergebenden Fällen vor, daß die natürlichen Erscheinungsformen des geschützten Gebietes in ihrer Ganzheit entweder zwar wesentlich, aber nicht nachhaltig (d. h. bloß vorübergehend) oder nachhaltig, aber bloß unwesentlich oder weder nachhaltig noch wesentlich verändert werden. Die Zulassung solcher Veränderungen durch die im § 2 lit. a und b umschriebenen Bauführungen und sonstigen Vorgänge liegt aber durchaus im Rahmen der eben erwähnten Ermächtigung.Wie bereits dargelegt wurde, beinhaltet Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz im Zusammenhalt mit Paragraph 4, ReichsnaturschutzG die Ermächtigung, als Mittel des Naturschutzes alle in Betracht kommenden Maßnahmen anzuordnen, die einem wirksamen Schutz adäquat sind und das entsprechende Maß des Eingriffes nicht überschreiten. Der Verordnungsgeber sieht die Zulassung einer Ausnahme von Naturschutzmaßnahmen in der Form einer individuellen Ausnahmegenehmigung in den sich aus einer näheren Betrachtung des Paragraph 4, ergebenden Fällen vor, daß die natürlichen Erscheinungsformen des geschützten Gebietes in ihrer Ganzheit entweder zwar wesentlich, aber nicht nachhaltig (d. h. bloß vorübergehend) oder nachhaltig, aber bloß unwesentlich oder weder nachhaltig noch wesentlich verändert werden. Die Zulassung solcher Veränderungen durch die im Paragraph 2, Litera a und b umschriebenen Bauführungen und sonstigen Vorgänge liegt aber durchaus im Rahmen der eben erwähnten Ermächtigung. Da sich der VwGH auf das Erk. des VfGH Slg. 2192/1951 beruft, ist festzuhalten, daß der VfGH zu der darin ausgedrückten Rechtsmeinung in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Slg. 4206/1962, 4348/1963, 5833/1968) darauf hingewiesen hat, aus dem Gebrauch des Wortes " Wesen "allein könne nicht der Schluß gezogen werden, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel. Aus diesem Grund wird mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf die angeführten, unter Verwendung des Wortes" Wesen "gebildeten Zuständigkeitstatbestände ein Eingriff in eine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenz nicht dargetan. Die Auffassung, daß jedwede rechtliche Regelung in bezug auf eine tatsächliche Maßnahme wie z. B. die Aufführung eines Bauwerkes oder der Abbau von Bodenbestandteilen bereits dann einem bestimmten Kompetenztatbestand ausschließlich zuzuordnen sei, wenn zwischen diesem und dem Gegenstand der Regelung ein unlösbarer Zusammenhang besteht, kommt im Erk. Slg. 2685/1954 nicht zum Ausdruck; sie wird vom VfGH vielmehr in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. So hat der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 4348/1963 ausgesprochen, es könne ein und dieselbe Materie, da die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht kennt, zwar nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden, doch werde damit nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. Hiefür ist als Beispiel angeführt worden, daß die Länder auf Grund des in ihre eigene Zuständigkeit fallenden Baurechtes Bestimmungen über die Größe und Ausgestaltung der Räume in Bauwerken erlassen können, während der Bundesgesetzgeber auf Grund der Kompetenz Arbeiterschutz anordnen könne, welchen Voraussetzungen Räume zu entsprechen hätten, um als Arbeitsräume verwendet werden zu dürfen. Den gleichen Standpunkt hat der VfGH z. B. auch in den Erk. Slg. 4387/1963, 5024/1965, 5672/1968, 6137/1970, 6262/1970 vertreten. Aus ihnen sei bloß die im Erk. Slg. 5024/1965 enthaltene Feststellung hervorgehoben, der Landesgesetzgeber könne die Errichtung und Benützung von Häusern davon abhängig machen, daß ihre Lage, Beschaffenheit und Einrichtung bestimmten Erfordernissen der Baupolizei, der Feuerpolizei und des Landschaftsschutzes entspricht; er könne dies aber auch dann, wenn in den Häusern das Fremdenbeherbergungsgewerbe ausgeübt werde und der Bundesgesetzgeber somit zuständig sei, gewerberechtliche Regelungen in bezug auf die Häuser zu erlassen.Da sich der VwGH auf das Erk. des VfGH Slg. 2192 aus 1951, beruft, ist festzuhalten, daß der VfGH zu der darin ausgedrückten Rechtsmeinung in ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. Slg. 4206 aus 1962,, 4348 aus 1963,, 5833 aus 1968,) darauf hingewiesen hat, aus dem Gebrauch des Wortes " Wesen "allein könne nicht der Schluß gezogen werden, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunter fiel. Aus diesem Grund wird mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf die angeführten, unter Verwendung des Wortes" Wesen "gebildeten Zuständigkeitstatbestände ein Eingriff in eine dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenz nicht dargetan. Die Auffassung, daß jedwede rechtliche Regelung in bezug auf eine tatsächliche Maßnahme wie z. B. die Aufführung eines Bauwerkes oder der Abbau von Bodenbestandteilen bereits dann einem bestimmten Kompetenztatbestand ausschließlich zuzuordnen sei, wenn zwischen diesem und dem Gegenstand der Regelung ein unlösbarer Zusammenhang besteht, kommt im Erk. Slg. 2685 aus 1954, nicht zum Ausdruck; sie wird vom VfGH vielmehr in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. So hat der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 4348 aus 1963, ausgesprochen, es könne ein und dieselbe Materie, da die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht kennt, zwar nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden, doch werde damit nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. Hiefür ist als Beispiel angeführt worden, daß die Länder auf Grund des in ihre eigene Zuständigkeit fallenden Baurechtes Bestimmungen über die Größe und Ausgestaltung der Räume in Bauwerken erlassen können, während der Bundesgesetzgeber auf Grund der Kompetenz Arbeiterschutz anordnen könne, welchen Voraussetzungen Räume zu entsprechen hätten, um als Arbeitsräume verwendet werden zu dürfen. Den gleichen Standpunkt hat der VfGH z. B. auch in den Erk. Slg. 4387 aus 1963,, 5024 aus 1965,, 5672 aus 1968,, 6137 aus 1970,, 6262 aus 1970, vertreten. Aus ihnen sei bloß die im Erk. Slg. 5024 aus 1965, enthaltene Feststellung hervorgehoben, der Landesgesetzgeber könne die Errichtung und Benützung von Häusern davon abhängig machen, daß ihre Lage, Beschaffenheit und Einrichtung bestimmten Erfordernissen der Baupolizei, der Feuerpolizei und des Landschaftsschutzes entspricht; er könne dies aber auch dann, wenn in den Häusern das Fremdenbeherbergungsgewerbe ausgeübt werde und der Bundesgesetzgeber somit zuständig sei, gewerberechtliche Regelungen in bezug auf die Häuser zu erlassen. Da der Naturschutz nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in den Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt (vgl. z. B. Slg. 4908/1965) , ist der Landesgesetzgeber auch befugt, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes Regelungen wie im § 2 lit. a und b der Verordnung LGBl. 56/1958 auch dann zu treffen, wenn der Gegenstand dieser Regelung sonst, nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt, einem dem Bundesgesetzgeber zugewiesenen Kompetenztatbestand zugehört. Dem VwGH ist zuzugeben, daß die in Prüfung stehenden Verordnungsbestimmungen in ihrem Wortlaut die in § 6 ReichsnaturschutzG festgelegten Beschränkungen des Naturschutzes dahin, daß durch diesen die Benutzung bestimmten Zwecken dienender Flächen nicht beeinträchtigt werden darf, nicht berücksichtigen. Der VfGH ist jedoch der Meinung, daß diese Verordnungsbestimmungen keineswegs isoliert betrachtet werden dürfen, sondern unter Bedachtnahme auf den systematischen Zusammenhang zwischen der Verordnung und dem ReichsnaturschutzG gewertet werden müssen. Der in dem mit" Anwendungsbereich des Gesetzes "umschriebenen I. Abschnitt des ReichsnaturschutzG enthaltene und mit" Beschränkungen " überschriebene § 6 beinhaltet eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes überhaupt, und zwar so, daß den in ihm getroffenen Anordnungen (mangels einer anders lautenden Regelung in Ansehung der Benutzung von Flächen für die umschriebenen Zwecke keine rechtliche Wirkung zukommt. Diese im ReichsnaturschutzG vorweg verfügte Einschränkung seines sachlichen Geltungsbereiches wirkt aber nicht bloß bezüglich der einzelnen Anordnungen des Gesetzes, sondern in gleicher Weise auch hinsichtlich einer zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Verordnung. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, daß der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Anordnungen die sich unmittelbar aus § 6 ReichsnaturschutzG ergebenden Beschränkungen des Naturschutzes wiederholt. Die Unterlassung einer solchen Wiederholung oder eines sonstigen Hinweises auf diese sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen bildet daher keinen die angefochtenen Verordnungsstellen mit Gesetzwidrigkeit belastenden Mangel.Da der Naturschutz nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in den Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt vergleiche z. B. Slg. 4908 aus 1965,) , ist der Landesgesetzgeber auch befugt, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes Regelungen wie im Paragraph 2, Litera a und b der Verordnung Landesgesetzblatt 56 aus 1958, auch dann zu treffen, wenn der Gegenstand dieser Regelung sonst, nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt, einem dem Bundesgesetzgeber zugewiesenen Kompetenztatbestand zugehört. Dem VwGH ist zuzugeben, daß die in Prüfung stehenden Verordnungsbestimmungen in ihrem Wortlaut die in Paragraph 6, ReichsnaturschutzG festgelegten Beschränkungen des Naturschutzes dahin, daß durch diesen die Benutzung bestimmten Zwecken dienender Flächen nicht beeinträchtigt werden darf, nicht berücksichtigen. Der VfGH ist jedoch der Meinung, daß diese Verordnungsbestimmungen keineswegs isoliert betrachtet werden dürfen, sondern unter Bedachtnahme auf den systematischen Zusammenhang zwischen der Verordnung und dem ReichsnaturschutzG gewertet werden müssen. Der in dem mit" Anwendungsbereich des Gesetzes "umschriebenen römisch eins. Abschnitt des ReichsnaturschutzG enthaltene und mit" Beschränkungen " überschriebene Paragraph 6, beinhaltet eine Einschränkung des sachlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes überhaupt, und zwar so, daß den in ihm getroffenen Anordnungen (mangels einer anders lautenden Regelung in Ansehung der Benutzung von Flächen für die umschriebenen Zwecke keine rechtliche Wirkung zukommt. Diese im ReichsnaturschutzG vorweg verfügte Einschränkung seines sachlichen Geltungsbereiches wirkt aber nicht bloß bezüglich der einzelnen Anordnungen des Gesetzes, sondern in gleicher Weise auch hinsichtlich einer zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Verordnung. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, daß der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Anordnungen die sich unmittelbar aus Paragraph 6, ReichsnaturschutzG ergebenden Beschränkungen des Naturschutzes wiederholt. Die Unterlassung einer solchen Wiederholung oder eines sonstigen Hinweises auf diese sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen bildet daher keinen die angefochtenen Verordnungsstellen mit Gesetzwidrigkeit belastenden Mangel. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V11.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.