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{'item': 'B130/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1973 GeschäftszahlB130/73 Sammlungsnummer7174 RechtssatzKeine Willkür bei Anwendung des § 31. Die Abberufung des Bf. von seiner Funkt

§ 21

, § 21

} für die Besoldung des Bf. unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst nicht maßgebend gewesen sind und daher deren sinngemäße Geltung im Rahmen des {Pensionsgesetz 1965 § 31, § 31 Pensionsgesetz 1965} schon aus diesem Grund nicht gegeben ist.Keine Willkür bei Anwendung des Paragraph 31, Die Abberufung des Bf. von seiner Funktion bei der österreichischen Botschaft in Paris und seine Versetzung in das Bundeskanzleramt nach Wien sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der gegen die Rückberufung erhobene Vorwurf der Willkür ist gegenüber der bel. Beh. unbegründet. Diese hat nicht willkürlich gehandelt, wenn sie sich an die durch die Abberufung und Versetzung geschaffene Rechtslage gebunden erachtet hat und davon ausgegangen ist, daß die Bestimmungen des {

Paragraph 21,, Paragraph 21,

} für die Besoldung des Bf. unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst nicht maßgebend gewesen sind und daher deren sinngemäße Geltung im Rahmen des {Pensionsgesetz 1965 Paragraph 31,, Paragraph 31, Pensionsgesetz 1965} schon aus diesem Grund nicht gegeben ist. Die von der bel. Beh. entschiedene Dienstrechtsangelegenheit lag im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges nach dem Pensionsgesetz 1965. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. bilden der Ruhegenuß und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die sinngemäße Geltung der Bestimmungen des § 21

im Rahmen des § 31 PG 1965 führt zur Entscheidung, ob einem Beamten des Ruhestandes zu seinem Ruhegenuß die im {

§ 21, § 21 Abs. 1 Geh

G} 1956 genannten Zulagen entsprechend gebühren. Eine solche Entscheidung gehört nicht zu den im § 2 Abs. 5 Dienstrechtsverfahrensgesetz genannten "Dienstrechtsangelegenheiten, ..... die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind" , wie beispielsweise die Anrechnung von Vordienstzeiten (siehe EB zur RV 328 BlgNR VIII. GP) . Denn wenn {Pensionsgesetz 1965 § 31, § 31 PG 1965} für die sinngemäße Geltung der Bestimmungen des § 21 GehG 1956 darauf abstellt, daß diese Bestimmungen "für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind" , so wird damit nur eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen bei der Entscheidung über die Dienstrechtsangelegenheit der Bemessung des Ruhebezuges normiert, nicht aber ergibt sich daraus, daß die Gewährung der im {

§ 21, § 21 Geh

G} 1956 geregelten Zulagen als Zulagen zum Ruhegenuß eine eigene Dienstrechtsangelegenheit im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 5 DVG bildet. Für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung war daher in erster Instanz das Zentralbesoldungsamt und in zweiter Instanz das BM für Finanzen zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 2, § 2 Abs. 5 dritter Satz DVG} und Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. 377/1969, § 4 Abs. 1) .Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. bilden der Ruhegenuß und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die sinngemäße Geltung der Bestimmungen des Paragraph 21,

im Rahmen des Paragraph 31, PG 1965 führt zur Entscheidung, ob einem Beamten des Ruhestandes zu seinem Ruhegenuß die im {

Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins, GehG} 1956 genannten Zulagen entsprechend gebühren. Eine solche Entscheidung gehört nicht zu den im Paragraph 2, Absatz 5, Dienstrechtsverfahrensgesetz genannten "Dienstrechtsangelegenheiten, ..... die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind" , wie beispielsweise die Anrechnung von Vordienstzeiten (siehe EB zur Regierungsvorlage 328 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode . Denn wenn {Pensionsgesetz 1965 Paragraph 31,, Paragraph 31, PG 1965} für die sinngemäße Geltung der Bestimmungen des Paragraph 21, GehG 1956 darauf abstellt, daß diese Bestimmungen "für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind" , so wird damit nur eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen bei der Entscheidung über die Dienstrechtsangelegenheit der Bemessung des Ruhebezuges normiert, nicht aber ergibt sich daraus, daß die Gewährung der im {

Paragraph 21,, Paragraph 21, GehG} 1956 geregelten Zulagen als Zulagen zum Ruhegenuß eine eigene Dienstrechtsangelegenheit im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, DVG bildet. Für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung war daher in erster Instanz das Zentralbesoldungsamt und in zweiter Instanz das BM für Finanzen zuständig (Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit {Dienstrechtsverfahrensgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz DVG} und Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, Bundesgesetzblatt 377 aus 1969,, Paragraph 4, Absatz eins,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B130.1973

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