RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1973 GeschäftszahlB246/72 Sammlungsnummer7183 RechtssatzDie Bestimmungen des Jagdgesetzes dienen u. a. der Verwirklichung des Zieles, eine geordnete Jagdwirtschaft zu gewährleisten (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. Slg. 3151/1957, demzufolge der in Anspruch genommene Kompetenztatbestand die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und Jagdpolizei umfaßt) . Der Gesetzgeber verfolgt dieses Ziel insbesondere durch Anordnungen über die Mindestgröße von Jagdgebieten, aus denen sich klar ergibt, daß die jagdliche Bewirtschaftung einer 115 ha unterschreitenden Grundfläche tunlichst vermieden werden soll (siehe hiezu insbesondere § 13 Abs. 2 JagdG) . Im vorliegenden Fall hat die Jagdbehörde die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Jagdeinschlusses i. S. des § 14 Abs. 3 JagdG wegen der Beschaffenheit des Grundstückes 1635/2 verneint und hat aber auch nach der von ihr verfügten Abtrennung dieses Grundstückes im Ergebnis denselben Standpunkt vertreten. Sie ist auf diese Weise dazu gelangt, daß eine jagdwirtschaftlich unerwünschte Enklave bestehen bleibt, die also im Ergebnis bloß deshalb nicht als Jagdeinschluß anerkannt wird, weil das Eigenjagdgebiet der bf. Partei eine Grundfläche abgeben mußte.Die Bestimmungen des Jagdgesetzes dienen u. a. der Verwirklichung des Zieles, eine geordnete Jagdwirtschaft zu gewährleisten vergleiche in diesem Zusammenhang z. B. Slg. 3151 aus 1957,, demzufolge der in Anspruch genommene Kompetenztatbestand die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und Jagdpolizei umfaßt) . Der Gesetzgeber verfolgt dieses Ziel insbesondere durch Anordnungen über die Mindestgröße von Jagdgebieten, aus denen sich klar ergibt, daß die jagdliche Bewirtschaftung einer 115 ha unterschreitenden Grundfläche tunlichst vermieden werden soll (siehe hiezu insbesondere Paragraph 13, Absatz 2, JagdG) . Im vorliegenden Fall hat die Jagdbehörde die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Jagdeinschlusses i. S. des Paragraph 14, Absatz 3, JagdG wegen der Beschaffenheit des Grundstückes 1635/2 verneint und hat aber auch nach der von ihr verfügten Abtrennung dieses Grundstückes im Ergebnis denselben Standpunkt vertreten. Sie ist auf diese Weise dazu gelangt, daß eine jagdwirtschaftlich unerwünschte Enklave bestehen bleibt, die also im Ergebnis bloß deshalb nicht als Jagdeinschluß anerkannt wird, weil das Eigenjagdgebiet der bf. Partei eine Grundfläche abgeben mußte. Hätte § 14 Abs. 3 JagdG diesen von der bel. Beh. angenommenen Inhalt, so stünde er mit dem Gleichheitsgebot im Widerspruch, das sachfremde Differenzierungen verbietet. Die Abtrennung einer Grundfläche vom Eigenjagdgebiet ist nämlich kein Umstand, der im Hinblick auf die erwähnte Zielsetzung des Gesetzes eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte.Hätte Paragraph 14, Absatz 3, JagdG diesen von der bel. Beh. angenommenen Inhalt, so stünde er mit dem Gleichheitsgebot im Widerspruch, das sachfremde Differenzierungen verbietet. Die Abtrennung einer Grundfläche vom Eigenjagdgebiet ist nämlich kein Umstand, der im Hinblick auf die erwähnte Zielsetzung des Gesetzes eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B246.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.