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{'item': 'B51/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1973 GeschäftszahlB51/73 Sammlungsnummer7186 RechtssatzNach § 13 Abs. 1 erster Satz Grundverkehrsgesetz 1969 hat das Exekutionsgericht vor der Ausfertigung und der Verlautbarung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages die Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzuheben, wenn die Grundverkehrskommission entscheidet, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Abs. 3 des § 13 leg. cit. sieht vor, daß der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages (u. a.) auszufertigen und zu verlautbaren ist, wenn die Grundverkehrskommission entscheidet, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz nicht widerspricht. Nach § 16 lit. a zweiter Halbsatz GVG 1969 kommt ein Berufungsrecht zu" dem Meistbietenden und der verpflichteten Partei, wenn ein Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 erlassen wurde ". Die Gegenüberstellung der in den Abs. 2 und 3 des § 13 leg. cit. enthaltenen Regelungen zeigt nun mit völliger Deutlichkeit, daß sich die im § 16 lit. a GVG 1969 enthaltene Verweisung auf Bescheide gemäß § 13 Abs. 2 ausschließlich auf solche Bescheide bezieht, mit denen die Eigentumsübertragung als dem Gesetz widersprechend festgestellt wird. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, ein Berufungsrecht auch gegen jene Bescheide einzuräumen, mit denen die Eigentumsübertragung als dem Gesetz nicht widersprechend festgestellt wird, so müßte § 16 lit. a leg. cit. überdies eine Verweisung auf den Abs. 3 des § 13 GVG 1969 enthalten.Nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Grundverkehrsgesetz 1969 hat das Exekutionsgericht vor der Ausfertigung und der Verlautbarung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages die Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen hat das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzuheben, wenn die Grundverkehrskommission entscheidet, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Absatz 3, des Paragraph 13, leg. cit. sieht vor, daß der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages (u. a.) auszufertigen und zu verlautbaren ist, wenn die Grundverkehrskommission entscheidet, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz nicht widerspricht. Nach Paragraph 16, Litera a, zweiter Halbsatz GVG 1969 kommt ein Berufungsrecht zu" dem Meistbietenden und der verpflichteten Partei, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erlassen wurde ". Die Gegenüberstellung der in den Absatz 2 und 3 des Paragraph 13, leg. cit. enthaltenen Regelungen zeigt nun mit völliger Deutlichkeit, daß sich die im Paragraph 16, Litera a, GVG 1969 enthaltene Verweisung auf Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ausschließlich auf solche Bescheide bezieht, mit denen die Eigentumsübertragung als dem Gesetz widersprechend festgestellt wird. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, ein Berufungsrecht auch gegen jene Bescheide einzuräumen, mit denen die Eigentumsübertragung als dem Gesetz nicht widersprechend festgestellt wird, so müßte Paragraph 16, Litera a, leg. cit. überdies eine Verweisung auf den Absatz 3, des Paragraph 13, GVG 1969 enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B51.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.