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{'item': 'B215/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1973 GeschäftszahlB215/73 Sammlungsnummer7192 RechtssatzZweck des Forstgesetzes ist, wie seiner Präambel entnommen werden kann," die Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen " (vgl. auch VwGH Slg. 7078 A/1967) . Es ist daher durchaus denkmöglich, die Anordnung des § 2 ForstG - wonach" kein Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden " darf - dahin zu interpretieren, daß sie nicht bloß die Kulturumwandlung intensiv bewirtschafteten, sondern ausnahmslos jeden Waldgrundes verbieten. Des weiteren ist aber auch die Annahme denkmöglich, daß die Verbauung einer Waldfläche den Tatbestand des durch {Forstgesetz 1975 § 2, § 2 ForstG} statuierten Verbotes selbst dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - dafür nur eine geringfügige Fläche in Anspruch genommen wird (vgl. Erk. des VwGH vom

  1. Juni 1966, Z 463/1966) .Zweck des Forstgesetzes ist, wie seiner Präambel entnommen werden kann," die Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen " vergleiche auch VwGH Slg. 7078 A/1967) . Es ist daher durchaus denkmöglich, die Anordnung des Paragraph 2, ForstG - wonach" kein Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden " darf - dahin zu interpretieren, daß sie nicht bloß die Kulturumwandlung intensiv bewirtschafteten, sondern ausnahmslos jeden Waldgrundes verbieten. Des weiteren ist aber auch die Annahme denkmöglich, daß die Verbauung einer Waldfläche den Tatbestand des durch {Forstgesetz 1975 Paragraph 2,, Paragraph 2, ForstG} statuierten Verbotes selbst dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - dafür nur eine geringfügige Fläche in Anspruch genommen wird vergleiche Erk. des VwGH vom
  2. Juni 1966, Ziffer 463 /, 1966,) . Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beginnt der Lauf auch der im Abs. 3 dieser Bestimmung normierten Verjährungspflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Das nach {Forstgesetz 1975 § 2, § 2 ForstG} strafbare Verhalten erschöpft sich nun aber nicht in dem Akt, durch den Waldgrund der Holzzucht entzogen wird, es umfaßt darüber hinaus auch die daran anschließende Verwendung des Waldgrundes zu anderen Zwecken (vgl. auch dazu VwGH Slg. 7078 A/1967) . Daraus folgt, daß das nach dieser Gesetzesstelle strafbare Verhalten solange andauert, als sich die vom Bf. errichtete Holzhütte noch an Ort und Stelle befindet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 beginnt der Lauf auch der im Absatz 3, dieser Bestimmung normierten Verjährungspflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Das nach {Forstgesetz 1975 Paragraph 2,, Paragraph 2, ForstG} strafbare Verhalten erschöpft sich nun aber nicht in dem Akt, durch den Waldgrund der Holzzucht entzogen wird, es umfaßt darüber hinaus auch die daran anschließende Verwendung des Waldgrundes zu anderen Zwecken vergleiche auch dazu VwGH Slg. 7078 A/1967) . Daraus folgt, daß das nach dieser Gesetzesstelle strafbare Verhalten solange andauert, als sich die vom Bf. errichtete Holzhütte noch an Ort und Stelle befindet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B215.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.