RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1973 GeschäftszahlB223/73; B224/73; B241/73 Sammlungsnummer7193 RechtssatzKeine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des § 129 Abs. 10 Bauordnung.Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung. Sowohl nach der BauO f. Wien aus 1883 (die bis
- Mai 1930 gegolten hat) als auch nach der jetzt geltenden BauO (die am
- Mai 1930 in Wirksamkeit getreten ist) bedurfte bzw. bedarf die Baubewilligung der Schriftform. Der VwGH hat ausgeführt (Erk. vom
- Oktober 1971, Z 390/71-9) , daß das Erfordernis der Schriftform für die Baubewilligung die Rechtsfigur einer stillschweigenden Konsentierung ausschließt. Die Baubewilligung könne (so heißt es im Erk. des VwGH Slg. 7086 A/1967)" durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane nicht begründet werden ". Die von der bel. Beh. im Hinblick auf diese Rechtsprechung getroffene Feststellung, die in Rede stehenden Baulichkeiten (für die unbestrittenermaßen eine schriftliche Baubewilligung nie erteilt worden ist) seien i. S. des § 129 Abs. 10 BauO vorschriftswidrig, ist weder als Willkürakt noch als denkunmöglich anzusehen.Sowohl nach der BauO f. Wien aus 1883 (die bis
- Mai 1930 gegolten hat) als auch nach der jetzt geltenden BauO (die am
- Mai 1930 in Wirksamkeit getreten ist) bedurfte bzw. bedarf die Baubewilligung der Schriftform. Der VwGH hat ausgeführt (Erk. vom
- Oktober 1971, Ziffer 390 /, 71 -, 9,) , daß das Erfordernis der Schriftform für die Baubewilligung die Rechtsfigur einer stillschweigenden Konsentierung ausschließt. Die Baubewilligung könne (so heißt es im Erk. des VwGH Slg. 7086 A/1967)" durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane nicht begründet werden ". Die von der bel. Beh. im Hinblick auf diese Rechtsprechung getroffene Feststellung, die in Rede stehenden Baulichkeiten (für die unbestrittenermaßen eine schriftliche Baubewilligung nie erteilt worden ist) seien i. S. des Paragraph 129, Absatz 10, BauO vorschriftswidrig, ist weder als Willkürakt noch als denkunmöglich anzusehen. Die Auffassung, daß durch § 129 Abs. 10 BauO auch Bauten erfaßt werden, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesstelle vorschriftswidrigerweise (ohne nachträgliche Sanierung) errichtet worden sind, ist weder denkunmöglich noch willkürlich (vgl. das Erk. des VwGH vom
- Feber 1966, Z 1623/1964-2, dem die gleiche Rechtsmeinung zugrunde liegt) .Die Auffassung, daß durch Paragraph 129, Absatz 10, BauO auch Bauten erfaßt werden, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesstelle vorschriftswidrigerweise (ohne nachträgliche Sanierung) errichtet worden sind, ist weder denkunmöglich noch willkürlich vergleiche das Erk. des VwGH vom
- Feber 1966, Ziffer 1623 /, 1964 -, 2,, dem die gleiche Rechtsmeinung zugrunde liegt) . Im Erk. des VwGH Slg. 7813 A/1970 ist ausgeführt, daß die Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, i. S. des § 38 AVG 1950 keine Vorfrage für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 der BauO ist. Der gesetzliche Tatbestand gehe nämlich nicht etwa dahin, daß ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden kann, zu beseitigen wäre, sondern sehe die Beseitigung vorschriftswidriger Bauten vor, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist. Diese Rechtsmeinung zu vertreten - wie es auch die bel. Beh. getan hat - ist weder denkunmöglich noch willkürlich. In seinem Erk. vom
- Oktober 1971, Z 390/71-9, hat der VwGH ausgeführt, § 129 Abs. 10 BauO enthalte das zwingende Gebot, vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen; der Gesetzgeber habe ein öffentliches Interesse an der Entfernung derartiger Bauten schlechthin als gegeben angesehen. Diese Gesetzesauslegung kann weder als denkunmöglich noch als willkürlich qualifiziert werden. Daher kann auch die Befolgung des umschriebenen Gebotes weder ein denkunmöglicher noch ein willkürlicher Akt sein. An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß die Behörde nicht schon früher dem Gebot Rechnung getragen hat, sondern dies erst jetzt - wie sich eindeutig aus den Verwaltungsakten ergibt - aus Anlaß des Ausbaues der A-straße (Beschluß des Gemeinderatsausschusses VIII vom
- Juni 1970) getan hat.Im Erk. des VwGH Slg. 7813 A/1970 ist ausgeführt, daß die Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, i. S. des Paragraph 38, AVG 1950 keine Vorfrage für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, der BauO ist. Der gesetzliche Tatbestand gehe nämlich nicht etwa dahin, daß ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden kann, zu beseitigen wäre, sondern sehe die Beseitigung vorschriftswidriger Bauten vor, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist. Diese Rechtsmeinung zu vertreten - wie es auch die bel. Beh. getan hat - ist weder denkunmöglich noch willkürlich. In seinem Erk. vom
- Oktober 1971, Ziffer 390 /, 71 -, 9,, hat der VwGH ausgeführt, Paragraph 129, Absatz 10, BauO enthalte das zwingende Gebot, vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen; der Gesetzgeber habe ein öffentliches Interesse an der Entfernung derartiger Bauten schlechthin als gegeben angesehen. Diese Gesetzesauslegung kann weder als denkunmöglich noch als willkürlich qualifiziert werden. Daher kann auch die Befolgung des umschriebenen Gebotes weder ein denkunmöglicher noch ein willkürlicher Akt sein. An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß die Behörde nicht schon früher dem Gebot Rechnung getragen hat, sondern dies erst jetzt - wie sich eindeutig aus den Verwaltungsakten ergibt - aus Anlaß des Ausbaues der A-straße (Beschluß des Gemeinderatsausschusses römisch acht vom
- Juni 1970) getan hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B223.1973