RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1973 GeschäftszahlB263/73 Sammlungsnummer7198 RechtssatzDas durch Art. 6 StGG garantierte Recht schließt Beschränkungen, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen normiert sind, nicht aus (vgl. Slg. 6546/1971 und die dort zit. Rechtsprechung) . Die bel. Beh. hat dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 keinen Inhalt beigemessen, der über solche grundverkehrsgesetzliche Beschränkungen hinausgehen würde.Das durch Artikel 6, StGG garantierte Recht schließt Beschränkungen, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen normiert sind, nicht aus vergleiche Slg. 6546 aus 1971, und die dort zit. Rechtsprechung) . Die bel. Beh. hat dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 keinen Inhalt beigemessen, der über solche grundverkehrsgesetzliche Beschränkungen hinausgehen würde. Der Inhalt des Begriffes" zureichender Grund "kann im Auslegungswege ermittelt werden (siehe Slg. 5989/1969 betreffend die vergleichbare Regelung im § 6 Abs. 1 Z 4 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1964) .Der Inhalt des Begriffes" zureichender Grund "kann im Auslegungswege ermittelt werden (siehe Slg. 5989 aus 1969, betreffend die vergleichbare Regelung im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Salzburger Grundverkehrsgesetz 1964) . Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. c Grundverkehrsgesetz 1970 (insbesondere im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}) . Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Grundverkehrsgesetz 1970 (insbesondere im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}) . Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Die Annahme, die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück " mitten in der landwirtschaftlichen Flur "sei hier kein zureichender Grund i. S. des § 6 Abs. 1 lit. c GVG 1970, das Grundstück seiner landwirtschaftlichen Bestimmung zu entziehen, ist nicht denkunmöglich. Dieser Standpunkt führt entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht zum Ergebnis, daß es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen ist, auf einem landwirtschaftlichen Grundstück ein Haus zu bauen; dies allein schon deswegen nicht, weil nicht alle landwirtschaftlichen Grundstücke" mitten in der landwirtschaftlichen Flur "liegen. Es ist auch die Annahme nicht denkunmöglich, aus § 6 Abs. 2 GVG 1970 ergebe sich nicht, daß einem Grunderwerb für Bauzwecke zugestimmt werden muß, wenn kein Versagungsgrund gemäß dieser Gesetzesstelle gegeben ist.Die Annahme, die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück " mitten in der landwirtschaftlichen Flur "sei hier kein zureichender Grund i. S. des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, GVG 1970, das Grundstück seiner landwirtschaftlichen Bestimmung zu entziehen, ist nicht denkunmöglich. Dieser Standpunkt führt entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht zum Ergebnis, daß es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen ist, auf einem landwirtschaftlichen Grundstück ein Haus zu bauen; dies allein schon deswegen nicht, weil nicht alle landwirtschaftlichen Grundstücke" mitten in der landwirtschaftlichen Flur "liegen. Es ist auch die Annahme nicht denkunmöglich, aus Paragraph 6, Absatz 2, GVG 1970 ergebe sich nicht, daß einem Grunderwerb für Bauzwecke zugestimmt werden muß, wenn kein Versagungsgrund gemäß dieser Gesetzesstelle gegeben ist. Die Verkäufer haben gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht berufen. Durch den angefochtenen Bescheid ist ihre Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert worden. Die Verkäufer können daher durch diesen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein, so daß ihnen die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt und die Beschwerde somit unzulässig ist (vgl. z. B. Slg. 5038/1965) .Die Verkäufer haben gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht berufen. Durch den angefochtenen Bescheid ist ihre Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert worden. Die Verkäufer können daher durch diesen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein, so daß ihnen die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt und die Beschwerde somit unzulässig ist vergleiche z. B. Slg. 5038 aus 1965,) . Außerdem ist die Beschwerde der Verkäufer auch deswegen unzulässig, weil es in bezug auf sie an der Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges mangelt. (vgl. z.B. 7142/1973) .Außerdem ist die Beschwerde der Verkäufer auch deswegen unzulässig, weil es in bezug auf sie an der Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges mangelt. vergleiche z.B. 7142 aus 1973,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B263.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.