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{'item': 'B169/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1973 GeschäftszahlB169/73 Sammlungsnummer7200 RechtssatzNach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz dürfen in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsweise nur solche Personen aufgenommen werden, für die eine Bescheinigung (Parere) beigebracht wird, wonach anzunehmen ist, daß die aufzunehmende Person infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet.Nach Paragraph 49, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz dürfen in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten zwangsweise nur solche Personen aufgenommen werden, für die eine Bescheinigung (Parere) beigebracht wird, wonach anzunehmen ist, daß die aufzunehmende Person infolge einer Geisteskrankheit ihre oder die Sicherheit anderer Personen gefährdet. Eine solche Bescheinigung muß vom Amtsarzt der für den Aufenthaltsort der aufzunehmenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde ausgestellt sein. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 4562/1963 und 4924/1965 dargetan hat, liegt in dieser Regelung nicht nur eine Vorschrift für das Personal der Krankenanstalten, sondern auch, da die formlose Ausstellung der Bescheinigung nicht als Erlassung eines Bescheides i. S. des AVG 1950 angesehen werden kann, eine Ermächtigung für die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) , Personen, deren Gefährlichkeit i. S. der Gesetzesstelle vom Amtsarzt bescheinigt wird, zwangsweise in eine Krankenanstalt für Geisteskranke zu bringen. Ferner wurde in diesen Erk. aus § 49 Abs. 4 KAG, wonach die Krankenanstalt eine Person auch ohne Bescheinigung i. S. des Abs. 1 vorläufig aufnehmen kann, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme erfordern, im Zusammenhalt mit der Regelung des Abs. 1 der Schluß gezogen, daß eine Person durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zwangsweise, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, auch zum Amtsarzt dieser Behörde gebracht werden darf, damit eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 vorgenommen werden kann, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige Untersuchung erfordern. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.Eine solche Bescheinigung muß vom Amtsarzt der für den Aufenthaltsort der aufzunehmenden Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde ausgestellt sein. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 4562 aus 1963, und 4924 aus 1965, dargetan hat, liegt in dieser Regelung nicht nur eine Vorschrift für das Personal der Krankenanstalten, sondern auch, da die formlose Ausstellung der Bescheinigung nicht als Erlassung eines Bescheides i. S. des AVG 1950 angesehen werden kann, eine Ermächtigung für die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) , Personen, deren Gefährlichkeit i. S. der Gesetzesstelle vom Amtsarzt bescheinigt wird, zwangsweise in eine Krankenanstalt für Geisteskranke zu bringen. Ferner wurde in diesen Erk. aus Paragraph 49, Absatz 4, KAG, wonach die Krankenanstalt eine Person auch ohne Bescheinigung i. S. des Absatz eins, vorläufig aufnehmen kann, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige zwangsweise Aufnahme erfordern, im Zusammenhalt mit der Regelung des Absatz eins, der Schluß gezogen, daß eine Person durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) zwangsweise, ohne mit dem Gesetz in Widerspruch zu geraten, auch zum Amtsarzt dieser Behörde gebracht werden darf, damit eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Absatz eins, vorgenommen werden kann, wenn der Krankheitszustand und die besonderen Umstände eine sofortige Untersuchung erfordern. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Laut Inhalt der Verwaltungsakten hatten die bei der in Rede stehenden Amtshandlung tätig gewordenen Organe der Bundespolizeidirektion Graz den Auftrag, den Bf. dem Polizeiarzt zwecks Untersuchung auf seinen Geisteszustand vorzuführen. Zu einer solchen Vorführung ist es allerdings dann nicht gekommen, weil der Polizeiarzt in den Räumlichkeiten des Bf. erschien und dort die Untersuchung vornahm. Es kann der bel. Beh. nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Bf. annahm, daß eine polizeiärztliche Untersuchung des Bf. auf seinen Geisteszustand zwecks seiner allfälligen Einweisung in eine Krankenanstalt für Geisteskranke erforderlich war (vgl. z. B. Slg. 2814/1955) . Wie der Bf. in seiner Beschwerde selbst ausführt, wurde er von den bei ihm erschienenen Polizeiorganen zunächst aufgefordert, sich einer solchen Untersuchung freiwillig zu unterziehen. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach. Damit wäre eine Vorführung des Bf. zum Polizeiarzt gerechtfertigt gewesen. Wenn daher die Organe der Bundespolizeidirektion Graz das mildere Mittel gewählt haben sollten, den Bf. ohne Vorführung so lange in seiner persönlichen Freiheit zu beschränken, bis der Polizeiarzt bei ihm eintraf, so könnte darin nicht eine Gesetzwidrigkeit erblickt werden.Laut Inhalt der Verwaltungsakten hatten die bei der in Rede stehenden Amtshandlung tätig gewordenen Organe der Bundespolizeidirektion Graz den Auftrag, den Bf. dem Polizeiarzt zwecks Untersuchung auf seinen Geisteszustand vorzuführen. Zu einer solchen Vorführung ist es allerdings dann nicht gekommen, weil der Polizeiarzt in den Räumlichkeiten des Bf. erschien und dort die Untersuchung vornahm. Es kann der bel. Beh. nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Bf. annahm, daß eine polizeiärztliche Untersuchung des Bf. auf seinen Geisteszustand zwecks seiner allfälligen Einweisung in eine Krankenanstalt für Geisteskranke erforderlich war vergleiche z. B. Slg. 2814 aus 1955,) . Wie der Bf. in seiner Beschwerde selbst ausführt, wurde er von den bei ihm erschienenen Polizeiorganen zunächst aufgefordert, sich einer solchen Untersuchung freiwillig zu unterziehen. Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach. Damit wäre eine Vorführung des Bf. zum Polizeiarzt gerechtfertigt gewesen. Wenn daher die Organe der Bundespolizeidirektion Graz das mildere Mittel gewählt haben sollten, den Bf. ohne Vorführung so lange in seiner persönlichen Freiheit zu beschränken, bis der Polizeiarzt bei ihm eintraf, so könnte darin nicht eine Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Nach {Strafprozeßordnung 1975 Art 5, Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz lit}. e MRK darf einem Menschen die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist.Nach {Strafprozeßordnung 1975 Artikel 5,, Artikel 5, Absatz eins, zweiter Satz lit}. e MRK darf einem Menschen die Freiheit auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist. Diese Ermächtigung zur Freiheitsbeschränkung bezieht sich auch auf alle jene Maßnahmen, die gesetzmäßigerweise dazu dienen, entscheiden zu können, ob eine Haft wegen Geisteskrankheit rechtmäßig verhängt werden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B169.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.