RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1973 GeschäftszahlB259/73 Sammlungsnummer7209 RechtssatzDas Recht auf persönliche Freiheit wird durch Art. 8 StGG im Zusammenhalt mit dem Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, und durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistet. Art. 8 StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (§§ 2, 4, 5) gewähren Schutz gegen rechtswidrige Verhaftung (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH Slg. 872/1927, 1649/1948, 3705/1960, 4233/1962, 5502/1967 u. a.) , rechtswidrige Inverwahrungsnahme sowie rechtswidrige Internierung und Konfinierung.Das Recht auf persönliche Freiheit wird durch Artikel 8, StGG im Zusammenhalt mit dem Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87 aus 1862,, und durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistet. Artikel 8, StGG und das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (Paragraphen 2, 4, 5,) gewähren Schutz gegen rechtswidrige Verhaftung vergleiche die ständige Rechtsprechung des VfGH Slg. 872 aus 1927,, 1649 aus 1948,, 3705 aus 1960,, 4233 aus 1962,, 5502 aus 1967, u. a.) , rechtswidrige Inverwahrungsnahme sowie rechtswidrige Internierung und Konfinierung. Nach Art. 5 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort unter lit. a bis lit. f genannten Fällen entzogen werden. In allen diesen Fällen ist von rechtmäßiger Festnahme oder rechtmäßiger Haft die Rede. {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} schützt daher auch nur vor rechtswidriger Festnehmung und rechtswidriger Verhaftung. Der angefochtene Bescheid (Ablehnung von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 29 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes und auf Aufschiebung des Grundwehrdienstes gemäß § 29 Abs. 6 lit. a WehrG) hat keinen Inhalt, der eine Maßnahme dieser Art verfügt. Er hat auch keinen Inhalt, der den Bf. in seiner örtlichen Bewegung beschränken würde. Er greift daher in das Recht auf Freizügigkeit der Person nicht ein. Der angefochtene Bescheid greift aber auch nicht in das vom Bf. als verletzt behauptete Recht auf körperliche Integrität ein.Nach Artikel 5, MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort unter Litera a bis Litera f, genannten Fällen entzogen werden. In allen diesen Fällen ist von rechtmäßiger Festnahme oder rechtmäßiger Haft die Rede. {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, MRK} schützt daher auch nur vor rechtswidriger Festnehmung und rechtswidriger Verhaftung. Der angefochtene Bescheid (Ablehnung von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, des Wehrgesetzes und auf Aufschiebung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Litera a, WehrG) hat keinen Inhalt, der eine Maßnahme dieser Art verfügt. Er hat auch keinen Inhalt, der den Bf. in seiner örtlichen Bewegung beschränken würde. Er greift daher in das Recht auf Freizügigkeit der Person nicht ein. Der angefochtene Bescheid greift aber auch nicht in das vom Bf. als verletzt behauptete Recht auf körperliche Integrität ein. Ein Eingriff in dieses Recht könnte im gegebenen Zusammenhang höchstens durch einen Einberufungsbefehl erfolgen. Es brauchte daher nicht untersucht zu werden, inwieweit die österreichische Verfassungsrechtsordnung - in Betracht kommt vor allem Art. 2 MRK - Schutz gegen gesundheitliche Gefährdungen zufolge Einberufung eines zum Wehrdienst gesundheitlich Untauglichen gewährt.Ein Eingriff in dieses Recht könnte im gegebenen Zusammenhang höchstens durch einen Einberufungsbefehl erfolgen. Es brauchte daher nicht untersucht zu werden, inwieweit die österreichische Verfassungsrechtsordnung - in Betracht kommt vor allem Artikel 2, MRK - Schutz gegen gesundheitliche Gefährdungen zufolge Einberufung eines zum Wehrdienst gesundheitlich Untauglichen gewährt. Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des § 29 Abs. 2 lit. b und des § 29 Abs. 6 lit. a WehrG.Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera b und des Paragraph 29, Absatz 6, Litera a, WehrG. Das Recht auf Freizügigkeit der Person bezieht sich auf die örtliche Bewegung der Person (vgl. Slg. 3447/1948, 5335/1966, 5447/1967) .Das Recht auf Freizügigkeit der Person bezieht sich auf die örtliche Bewegung der Person vergleiche Slg. 3447 aus 1948,, 5335 aus 1966,, 5447 aus 1967,) . Der angefochtene Bescheid (Ablehnung von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 29 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz und auf Aufschiebung des Grundwehrdienstes gemäß § 29 Abs. 6 lit. a Wehrgesetz) hatte keinen Inhalt, der den Bf. in seiner örtlichen Bewegung beschränken würde.Der angefochtene Bescheid (Ablehnung von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Wehrgesetz und auf Aufschiebung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Litera a, Wehrgesetz) hatte keinen Inhalt, der den Bf. in seiner örtlichen Bewegung beschränken würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B259.1973
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