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{'item': 'V21/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1973 GeschäftszahlV21/73 Sammlungsnummer7214 RechtssatzDer Flächenwidmungsplan 1967 der Stadtgemeinde Baden (Beschluß des Gemeinderates vom

  1. Juni 1968) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 59 Niederösterreichische Gemeindeordnung bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung, für deren Durchführung im Gesetz nähere Bestimmungen enthalten sind (Abs. 1) .Gemäß Paragraph 59, Niederösterreichische Gemeindeordnung bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung, für deren Durchführung im Gesetz nähere Bestimmungen enthalten sind (Absatz eins,) . Für Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, ist vorgesehen, daß diese im Gemeindeamt der öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden können. Ausdrücklich ist hiezu bestimmt, daß die Auflegung nach Abs. 1 kundzumachen ist (Abs. 2) .Für Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, ist vorgesehen, daß diese im Gemeindeamt der öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden können. Ausdrücklich ist hiezu bestimmt, daß die Auflegung nach Absatz eins, kundzumachen ist (Absatz 2,) . Der Flächenwidmungsplan 1967 war nicht an der Amtstafel angeschlagen. Der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden vom
  2. Juni 1968 ist zu entnehmen, daß auch die im § 59 Abs. 2 NÖ GemeindeO für Verordnungen der dort genannten Art vorgesehene Kundmachung der Auflegung zur öffentlichen Einsicht nicht vorgenommen worden ist. In der im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden heißt es, es könne als ortsübliche Form der Kundmachung von Plänen in Baden angesehen werden, daß diese jeweils während der Amtsstunden in einem allgemein zugänglichen Vorraum des Stadtbauamtes ausgehängt werden.Der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden vom
  3. Juni 1968 ist zu entnehmen, daß auch die im Paragraph 59, Absatz 2, NÖ GemeindeO für Verordnungen der dort genannten Art vorgesehene Kundmachung der Auflegung zur öffentlichen Einsicht nicht vorgenommen worden ist. In der im Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Baden heißt es, es könne als ortsübliche Form der Kundmachung von Plänen in Baden angesehen werden, daß diese jeweils während der Amtsstunden in einem allgemein zugänglichen Vorraum des Stadtbauamtes ausgehängt werden. Von dem ausdrücklichen Hinweis in der Kundmachung vom
  4. Juni 1968 gemäß § 59 Abs. 2 NÖ GemeindeO wird deshalb Abstand genommen, weil nach Ansicht des Amtes auf Grund der ortsüblichen Vorgangsweise bei der Beschlußfassung von Plänen der Hinweis im
  5. Abs. der Verordnung, " daß es sich bei der Arbeitspause um die ' vorliegende ' Form handelt ", genügte. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, daß der Flächenwidmungsplan 1967 weder an der Amtstafel angeschlagen worden sei, noch eine Kundmachung der Auflegung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht erfolgt ist. Es ist jedenfalls festzustellen, daß eine gesetzmäßige Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 1967 der Stadtgemeinde Baden nicht durchgeführt worden ist.Von dem ausdrücklichen Hinweis in der Kundmachung vom
  6. Juni 1968 gemäß Paragraph 59, Absatz 2, NÖ GemeindeO wird deshalb Abstand genommen, weil nach Ansicht des Amtes auf Grund der ortsüblichen Vorgangsweise bei der Beschlußfassung von Plänen der Hinweis im
  7. Abs. der Verordnung, " daß es sich bei der Arbeitspause um die ' vorliegende ' Form handelt ", genügte. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, daß der Flächenwidmungsplan 1967 weder an der Amtstafel angeschlagen worden sei, noch eine Kundmachung der Auflegung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht erfolgt ist. Es ist jedenfalls festzustellen, daß eine gesetzmäßige Kundmachung des Flächenwidmungsplanes 1967 der Stadtgemeinde Baden nicht durchgeführt worden ist. Daß der Flächenwidmungsplan 1967 nicht der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde unterzogen worden ist, stellt nach dem Erk. Slg. 7101/1973 keine Gesetzwidrigkeit dar, denn der Vorschrift des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung LGUVBl. 6/1883, ist durch das Vollwirksamwerden der Bestimmungen der B-VG Nov. 1962 über die Vollziehungszuständigkeiten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit
  8. Dezember 1965 derogiert worden. Der VfGH hat mit diesem Erk. an der anderslautenden Rechtsauffassung, die in dem Erk. Slg. 6857/1972 zum Ausdruck gekommen ist, nicht festgehalten.Daß der Flächenwidmungsplan 1967 nicht der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde unterzogen worden ist, stellt nach dem Erk. Slg. 7101 aus 1973, keine Gesetzwidrigkeit dar, denn der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung LGUVBl. 6 aus 1883,, ist durch das Vollwirksamwerden der Bestimmungen der B-VG Nov. 1962 über die Vollziehungszuständigkeiten in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit
  9. Dezember 1965 derogiert worden. Der VfGH hat mit diesem Erk. an der anderslautenden Rechtsauffassung, die in dem Erk. Slg. 6857 aus 1972, zum Ausdruck gekommen ist, nicht festgehalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V21.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.