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{'item': 'B184/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1973 GeschäftszahlB184/73 Sammlungsnummer7219 RechtssatzVerbot der Einstellung von Rollstühlen im Zuschauerraum eines Theaters, weil

Art 15, Art.

15 Abs. 3 B-VG} gestützt werden kann, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Slg. 5415/1966) . Eines zusätzlichen Übertragungsaktes durch die Bundesregierung nach {

Art 102, Art.

102 Abs. 6 B-VG} bedarf es in einem solchen Falle nicht. Die vom diensthabenden Sicherheitswachebeamten gegenüber dem bf. getroffene Anordnung ist daher nicht einer unzuständigen Behörde zuzurechnen; denkmögliche Anwendung der §§ 39 und 49 des Wr. TheaterG.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bundespolizeidirektion Wien zur Erlassung einer solchen Anordnung gegenüber dem Bf. zuständig war, ist von Artikel 15, Absatz 3, B-VG auszugehen. Darnach haben die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten u. a. des Theaterwesens für den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht aus betriebstechnischer, baulicher und feuerpolizeilicher Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in römisch eins. Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen. Dementsprechend hat das Wiener Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 12 aus 1971,, im Paragraph 35, Absatz eins, bestimmt, daß die sich nicht auf betriebstechnische sowie bauliche und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckende Überwachung von Veranstaltungen einschließlich der Überwachung von Sperrzeiten jedenfalls ausschließlich der Bundespolizeidirektion Wien zusteht. Zu diesem Zweck ist diese Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. berechtigt, zu jeder Veranstaltung Probebeamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. obliegen dem Überwachungsorgan der Bundespolizeidirektion Wien auch die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung (Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera e, EGVG 1950) , insbesondere durch Entfernung von Ruhestörern und, wenn dies nicht möglich ist, durch Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung. Das Wr. VeranstaltungsG (Paragraph 34,) hat die Bestimmungen der hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften des Wr. Theatergesetzes i. d. F. von 1930, Landesgesetzblatt 27 aus 1930,, über die Sitzaufstellung (Paragraph 39,) und über die Freihaltung der Verkehrswege im Zuschauerhause (Paragraph 49,) nicht außer Wirksamkeit gesetzt. Die Übertragung der Überwachung von Veranstaltungen in veranstaltungspolizeilicher (theaterpolizeilicher) Hinsicht auf die Bundespolizeidirektion Wien durch Landesgesetz ist, da sie unmittelbar auf {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 3, B-VG} gestützt werden kann, verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche Slg. 5415 aus 1966,) . Eines zusätzlichen Übertragungsaktes durch die Bundesregierung nach {

Artikel 102,, Artikel 102, Absatz 6, B-VG} bedarf es in einem solchen Falle nicht.

Die vom diensthabenden Sicherheitswachebeamten gegenüber dem bf. getroffene Anordnung ist daher nicht einer unzuständigen Behörde zuzurechnen; denkmögliche Anwendung der Paragraphen 39 und 49 des Wr. TheaterG. Kein Verstoß gegen Art. 3 und 8 MRK.Kein Verstoß gegen Artikel 3 und 8 MRK. Der VfGH verkennt nicht, daß die bekämpfte Amtshandlung den Bf. hart getroffen hat, er vermag jedoch in dem Verbot, Rollstühle im Zuschauerraum des Theaters in der Josefstadt aufzustellen und den daraus folgenden Auftrag an den Bf., den Zuschauerraum mit seinem Rollstuhl zu verlassen, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, zumal der diensthabende Sicherheitswachebeamte außerordentlich höflich, taktvoll und korrekt vorgegangen ist. Daher auch kein Verstoß gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Art 3, Art. 3 MRK}.Der VfGH verkennt nicht, daß die bekämpfte Amtshandlung den Bf. hart getroffen hat, er vermag jedoch in dem Verbot, Rollstühle im Zuschauerraum des Theaters in der Josefstadt aufzustellen und den daraus folgenden Auftrag an den Bf., den Zuschauerraum mit seinem Rollstuhl zu verlassen, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erkennen, zumal der diensthabende Sicherheitswachebeamte außerordentlich höflich, taktvoll und korrekt vorgegangen ist. Daher auch kein Verstoß gegen {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 3,, Artikel 3, MRK}. Es kann aus der Sicht des Bf. dahingestellt bleiben, ob durch den Auftrag an ihn als Theaterbesucher, mit seinem Rollstuhl den Zuschauerraum zu verlassen, überhaupt ein Eingriff in das Privatleben i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} stattgefunden hat, weil die Amtshandlung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gesetzlich gedeckt ist.Es kann aus der Sicht des Bf. dahingestellt bleiben, ob durch den Auftrag an ihn als Theaterbesucher, mit seinem Rollstuhl den Zuschauerraum zu verlassen, überhaupt ein Eingriff in das Privatleben i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, MRK} stattgefunden hat, weil die Amtshandlung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise gesetzlich gedeckt ist. Die Freihaltung von Verkehrswegen im Zuschauerraum eines Theaters führt zwar notwendigerweise zu Beschränkungen in der Benützung dieser Wege durch die Theaterbesucher. Eine veranstaltungspolizeiliche (theaterpolizeiliche) Anordnung dieser Art dient aber dem Schutz eines von der persönlichen Freiheit verschiedenen Rechtsgutes. Sie ist nicht dazu bestimmt, die persönliche Freiheit einzuschränken und berührt das Grundrecht der persönlichen Freiheit überhaupt nicht (zu diesem Grundgedanken im Bereich anderer Grundrechte siehe die Slg. 3837/1960 und 5616/1967) .Die Freihaltung von Verkehrswegen im Zuschauerraum eines Theaters führt zwar notwendigerweise zu Beschränkungen in der Benützung dieser Wege durch die Theaterbesucher. Eine veranstaltungspolizeiliche (theaterpolizeiliche) Anordnung dieser Art dient aber dem Schutz eines von der persönlichen Freiheit verschiedenen Rechtsgutes. Sie ist nicht dazu bestimmt, die persönliche Freiheit einzuschränken und berührt das Grundrecht der persönlichen Freiheit überhaupt nicht (zu diesem Grundgedanken im Bereich anderer Grundrechte siehe die Slg. 3837 aus 1960, und 5616 aus 1967,) . Die Übertragung der Überwachung von Veranstaltungen in veranstaltungspolizeilicher (theaterpolizeilicher) Hinsicht auf die Bundespolizeidirektion Wien durch Landesgesetz ist, da sie unmittelbar auf {

Art 15, Art.

15 Abs. 3 B-VG} gestützt werden kann, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Slg. 5415/1966) . Eines zusätzlichen Übertragungsaktes durch die Bundesregierung nach {

Art 102, Art.

102 Abs. 6 B-VG} bedarf es in einem solchen Falle nicht.Die Übertragung der Überwachung von Veranstaltungen in veranstaltungspolizeilicher (theaterpolizeilicher) Hinsicht auf die Bundespolizeidirektion Wien durch Landesgesetz ist, da sie unmittelbar auf {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 3, B-VG} gestützt werden kann, verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche Slg. 5415 aus 1966,) . Eines zusätzlichen Übertragungsaktes durch die Bundesregierung nach {

Artikel 102,, Artikel 102, Absatz 6, B-VG} bedarf es in einem solchen Falle nicht. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1973:B184.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.