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{'item': 'B159/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1973 GeschäftszahlB159/72 Sammlungsnummer7221 RechtssatzDer bekämpfte Bescheid ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung erlassen worden, so daß nicht etwa die aufsichtsrechtlichen Regelungen des Statuts für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 46/1965 (vgl. dazu den letzten Satz seines § 64 Abs. 1) , sondern jene des Bundes- Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. 123/1967, anzuwenden sind. Gemäß § 7 Abs. 6 dieses Gesetzes ist jedoch gegen den Bescheid eines Organs einer Stadt mit eigenem Statut eine Vorstellung nicht zulässig.Der bekämpfte Bescheid ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung erlassen worden, so daß nicht etwa die aufsichtsrechtlichen Regelungen des Statuts für die Landeshauptstadt Linz, Landesgesetzblatt 46 aus 1965, vergleiche dazu den letzten Satz seines Paragraph 64, Absatz eins,) , sondern jene des Bundes- Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 123 aus 1967,, anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, dieses Gesetzes ist jedoch gegen den Bescheid eines Organs einer Stadt mit eigenem Statut eine Vorstellung nicht zulässig. Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 findet auf Städte mit eigenem Statut, mithin auch auf die Landeshauptstadt Linz, keine Anwendung (vgl. dazu bereits den Gesetzestitel: Gesetz vom

  1. Dezember 1965, LGBl. 45, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird) . Für die Beurteilung der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage kommen ausschließlich die Bestimmungen des Statuts der Landeshauptstadt Linz (Stadtstatut Linz) in Betracht.Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 findet auf Städte mit eigenem Statut, mithin auch auf die Landeshauptstadt Linz, keine Anwendung vergleiche dazu bereits den Gesetzestitel: Gesetz vom
  2. Dezember 1965, Landesgesetzblatt 45, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird) . Für die Beurteilung der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage kommen ausschließlich die Bestimmungen des Statuts der Landeshauptstadt Linz (Stadtstatut Linz) in Betracht. Nach dessen § 61 Abs. 1 erster Satz entscheidet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Da eine hier zu berücksichtigende abweichende Regelung nicht besteht (insbesondere auch keine solche, die eine Zuständigkeit des Gemeinderates vorsieht und insofern einen Anknüpfungspunkt für eine Handhabung des § 45 Abs. 5 StL durch den Stadtsenat bilden könnte) , ist nicht der Gemeinderat, sondern vielmehr der tatsächlich eingeschrittene Stadtsenat dazu berufen gewesen, über die Berufung zu entscheiden.Nach dessen Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz entscheidet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Da eine hier zu berücksichtigende abweichende Regelung nicht besteht (insbesondere auch keine solche, die eine Zuständigkeit des Gemeinderates vorsieht und insofern einen Anknüpfungspunkt für eine Handhabung des Paragraph 45, Absatz 5, StL durch den Stadtsenat bilden könnte) , ist nicht der Gemeinderat, sondern vielmehr der tatsächlich eingeschrittene Stadtsenat dazu berufen gewesen, über die Berufung zu entscheiden. Aus der in Abs. 2 des § 6 der Marktordnung der Landeshauptstadt Linz erhaltenen Regelung über die erforderliche Bewilligung zur Benützung einer Markteinrichtung ergibt sich das Verbot, eine Markteinrichtung bewilligungslos zu benützen. Daß der durch eine Marktordnung zu regelnde Marktverkehr insbesondere das Feilhalten und den Verkauf von Waren auf Standplätzen und damit die Benützung von Standplätzen und sonstigen Markteinrichtungen umfaßt, ergibt sich schon aus den §§ 62 Abs. 3 und 67 Abs. 1 GewO. Wenn {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 70, § 70 Abs. 1 GewO} (i. d. F. der Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. 305) die Gemeinden ermächtigt, nach Maßgabe des V. Hauptstückes der GewO die Marktordnung nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen, so liegt in der vorgeschriebenen Bedachtnahme auf die örtlichen Bedürfnisse auch die Ermächtigung, die Benützung von Standplätzen und sonstigen Markteinrichtungen von einer besonderen, auf die örtlichen Verhältnisse abgestellten Bewilligung abhängig zu machen und den Inhalt dieser Bewilligung sowie den Widerruf derselben nach den erwähnten Gesichtspunkten festzusetzen (vgl. in diesem Zusammenhang Slg. 2918/1955) . Anhaltspunkt dafür, daß die Abs. 2 und 3 lit. a des § 6 der Marktordnung der Landeshauptstadt Linz den örtlichen Bedürfnissen nicht entsprechende Regelungen enthielten, sind unter dem Blickpunkt dieses Beschwerdefalles nicht hervorgekommen und auch von der Bfin. nicht aufgezeigt worden. Der Abs. 4 des § 6 der Marktordnung der Landeshauptstadt Linz hingegen beinhaltet nichts anderes als die ausdrückliche Festlegung des schon hervorgehobenen Umstandes, daß eine gewerberechtliche Bewilligung - sofern nicht etwas anderes angeordnet ist (vgl. z. B. {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 32, § 32 Abs. 2 GewO}) - nur in der Sphäre ihrer Adressaten Rechtswirkungen äußert, und daher durch zivile Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden kann.Aus der in Absatz 2, des Paragraph 6, der Marktordnung der Landeshauptstadt Linz erhaltenen Regelung über die erforderliche Bewilligung zur Benützung einer Markteinrichtung ergibt sich das Verbot, eine Markteinrichtung bewilligungslos zu benützen. Daß der durch eine Marktordnung zu regelnde Marktverkehr insbesondere das Feilhalten und den Verkauf von Waren auf Standplätzen und damit die Benützung von Standplätzen und sonstigen Markteinrichtungen umfaßt, ergibt sich schon aus den Paragraphen 62, Absatz 3 und 67 Absatz eins, GewO. Wenn {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz eins, GewO} (i. d. F. der Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. 305) die Gemeinden ermächtigt, nach Maßgabe des römisch fünf. Hauptstückes der GewO die Marktordnung nach den örtlichen Bedürfnissen festzusetzen, so liegt in der vorgeschriebenen Bedachtnahme auf die örtlichen Bedürfnisse auch die Ermächtigung, die Benützung von Standplätzen und sonstigen Markteinrichtungen von einer besonderen, auf die örtlichen Verhältnisse abgestellten Bewilligung abhängig zu machen und den Inhalt dieser Bewilligung sowie den Widerruf derselben nach den erwähnten Gesichtspunkten festzusetzen vergleiche in diesem Zusammenhang Slg. 2918 aus 1955,) . Anhaltspunkt dafür, daß die Absatz 2 und 3 Litera a, des Paragraph 6, der Marktordnung der Landeshauptstadt Linz den örtlichen Bedürfnissen nicht entsprechende Regelungen enthielten, sind unter dem Blickpunkt dieses Beschwerdefalles nicht hervorgekommen und auch von der Bfin. nicht aufgezeigt worden. Der Absatz 4, des Paragraph 6, der Marktordnung der Landeshauptstadt Linz hingegen beinhaltet nichts anderes als die ausdrückliche Festlegung des schon hervorgehobenen Umstandes, daß eine gewerberechtliche Bewilligung - sofern nicht etwas anderes angeordnet ist vergleiche z. B. {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 32,, Paragraph 32, Absatz 2, GewO}) - nur in der Sphäre ihrer Adressaten Rechtswirkungen äußert, und daher durch zivile Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B159.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.