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{'item': 'B178/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1973 GeschäftszahlB178/73 Sammlungsnummer7222 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Regelung der §§ 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 und 104 Abs. 4 sowie des § 107 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Dienstpragmatik für Landesbeamte 1972 (DPL 1972) . Eine vergleichbare Regelung enthält das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40/1872 (Fassung BGBl. 159/1956) bezüglich der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission. Der VfGH hat hier zum Erk. Slg. 4578/1963 ausgeführt, die Bestimmung des § 55 b Abs. 2 Disziplinarstatut, betreffend die Regelung der Zusammensetzung der einzelnen Senate, nehme darauf Rücksicht, daß es sich nicht um eine Behörde handle, deren Mitglieder hauptberuflich bestellt würden. Bei der Zusammensetzung solle daher die Möglichkeit geboten sein, den konkret in Betracht kommenden Senat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitglieder aus der Liste zusammenzustellen. Etwa befangene Mitglieder hätten sich kraft der zwingenden Bestimmung des § 7 AVG 1950 der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die gleichen Überlegungen gelten für die Disziplinarkammer und die Disziplinar-Beschwerdekammer und Senate dieser Kammern nach der DPL

  1. Gemäß § 104 Abs. 3 DPL 1972 müssen im Verweisungsbeschluß u. a. die zur Behandlung der Disziplinarsache bestellten Mitglieder der Disziplinarkammer bezeichnet werden. Gemäß § 104 Abs. 4 leg. cit. kann der Beschuldigte binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses zwei der zur Behandlung der Disziplinarsache bestellten Mitglieder der Disziplinarkammer noch einmal ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluß, die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, wird von der Disziplinarkammer entweder sofort nach der Anzeige (§ 102 Abs. 4 oder auf Grund des Ergebnisses der Disziplinaruntersuchung (§ 104 Abs. 1) gefaßt; er liegt in der Natur der Sache nach vor dem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tag der mündlichen Verhandlung (§ 105 Abs. 1) , die ihrerseits mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses beginnt (§ 105 Abs. 2) . Der Vorsitzende der Disziplinar-Beschwerdekammer bestimmt den Tag der mündlichen Verhandlung des in Betracht kommenden Senates (§ 107 Abs. 5
  2. Satz . "Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer sinngemäß anzuwenden ." (§ 107 Abs. 5
  3. Satz) . Der VfGH versteht die Worte "weitere" in diesem Verweis auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften nicht dahin, daß damit nur jene Vorschriften erfaßt werden, die das Verfahren nach dem Zeitpunkt der Bestimmung des Tages der mündlichen Verhandlung regeln, sondern vielmehr dahin, daß für das Verfahren vor der zweiten Instanz, soweit hiefür nicht besondere Bestimmungen bestehen, im übrigen sinngemäß alle für das Verfahren vor der ersten Instanz geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Demnach stand dem Bf. im Verfahren vor der bel. Beh. ein Ablehnungsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 104 Abs. 4 DPL 1972 zu. In der Ladung des Bf. zur mündlichen Verhandlung der Disziplinar-Beschwerdekammer wurde die Zusammensetzung dieser Behörde nur unvollständig bekanntgegeben ( anstelle von 5 sind nur 4 Mitglieder genannt worden) . Die Ergänzung des Senates wurde am Tag der mündlichen Verhandlung vor deren Beginn vorgenommen. Der Vorsitzende erklärte bei dieser Gelegenheit, daß hiefür zwei namentlich genannte Herren in Betracht kämen, worauf der Bf., der mit einem Rechtsanwalt als Verteidiger erschienen war, vor den anwesenden Senatsmitgliedern, dem Disziplinaranwalt und dem Schriftführer die Erklärung abgegeben habe, daß er mit beiden Herren einverstanden sei. Nach Auffassung des VfGH liegt in der Erklärung des Bf., mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Senates einverstanden zu sein, ein ausdrücklicher Verzicht auf das Ablehnungsrecht sowie auch auf die Einräumung einer Überlegungsfrist, die zu verlangen dem Bf. freigestanden wäre.Keine Bedenken gegen die Regelung der Paragraphen 9, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 7 und 104 Absatz 4, sowie des Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Dienstpragmatik für Landesbeamte 1972 (DPL 1972) . Eine vergleichbare Regelung enthält das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40 aus 1872, (Fassung Bundesgesetzblatt 159 aus 1956,) bezüglich der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission. Der VfGH hat hier zum Erk. Slg. 4578 aus 1963, ausgeführt, die Bestimmung des Paragraph 55, b Absatz 2, Disziplinarstatut, betreffend die Regelung der Zusammensetzung der einzelnen Senate, nehme darauf Rücksicht, daß es sich nicht um eine Behörde handle, deren Mitglieder hauptberuflich bestellt würden. Bei der Zusammensetzung solle daher die Möglichkeit geboten sein, den konkret in Betracht kommenden Senat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitglieder aus der Liste zusammenzustellen. Etwa befangene Mitglieder hätten sich kraft der zwingenden Bestimmung des Paragraph 7, AVG 1950 der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die gleichen Überlegungen gelten für die Disziplinarkammer und die Disziplinar-Beschwerdekammer und Senate dieser Kammern nach der DPL
  4. Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, DPL 1972 müssen im Verweisungsbeschluß u. a. die zur Behandlung der Disziplinarsache bestellten Mitglieder der Disziplinarkammer bezeichnet werden. Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, leg. cit. kann der Beschuldigte binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses zwei der zur Behandlung der Disziplinarsache bestellten Mitglieder der Disziplinarkammer noch einmal ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluß, die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, wird von der Disziplinarkammer entweder sofort nach der Anzeige (Paragraph 102, Absatz 4, oder auf Grund des Ergebnisses der Disziplinaruntersuchung (Paragraph 104, Absatz eins,) gefaßt; er liegt in der Natur der Sache nach vor dem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tag der mündlichen Verhandlung (Paragraph 105, Absatz eins,) , die ihrerseits mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses beginnt (Paragraph 105, Absatz 2,) . Der Vorsitzende der Disziplinar-Beschwerdekammer bestimmt den Tag der mündlichen Verhandlung des in Betracht kommenden Senates (Paragraph 107, Absatz 5,
  5. Satz . "Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer sinngemäß anzuwenden ." (Paragraph 107, Absatz 5,
  6. Satz) . Der VfGH versteht die Worte "weitere" in diesem Verweis auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften nicht dahin, daß damit nur jene Vorschriften erfaßt werden, die das Verfahren nach dem Zeitpunkt der Bestimmung des Tages der mündlichen Verhandlung regeln, sondern vielmehr dahin, daß für das Verfahren vor der zweiten Instanz, soweit hiefür nicht besondere Bestimmungen bestehen, im übrigen sinngemäß alle für das Verfahren vor der ersten Instanz geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Demnach stand dem Bf. im Verfahren vor der bel. Beh. ein Ablehnungsrecht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 104, Absatz 4, DPL 1972 zu. In der Ladung des Bf. zur mündlichen Verhandlung der Disziplinar-Beschwerdekammer wurde die Zusammensetzung dieser Behörde nur unvollständig bekanntgegeben ( anstelle von 5 sind nur 4 Mitglieder genannt worden) . Die Ergänzung des Senates wurde am Tag der mündlichen Verhandlung vor deren Beginn vorgenommen. Der Vorsitzende erklärte bei dieser Gelegenheit, daß hiefür zwei namentlich genannte Herren in Betracht kämen, worauf der Bf., der mit einem Rechtsanwalt als Verteidiger erschienen war, vor den anwesenden Senatsmitgliedern, dem Disziplinaranwalt und dem Schriftführer die Erklärung abgegeben habe, daß er mit beiden Herren einverstanden sei. Nach Auffassung des VfGH liegt in der Erklärung des Bf., mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Senates einverstanden zu sein, ein ausdrücklicher Verzicht auf das Ablehnungsrecht sowie auch auf die Einräumung einer Überlegungsfrist, die zu verlangen dem Bf. freigestanden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B178.1973

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