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{'item': 'B255/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1973 GeschäftszahlB255/73 Sammlungsnummer7224 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 17 Naturschutzgesetz. Es ist der Beschwerde zwar zuzugeben, daß § 17 NaturschutzG in einem Widerspruch zu den Art. 18 Abs. 1 und 130 Abs. 2 B-VG stünde, wenn er als Ermessensbestimmung aufzufassen wäre. Denn dem Gesetz wäre tatsächlich nur der von der Behörde bei der Ermessensübung (nämlich der Entscheidung, in welchen Fällen die Verpflichtung zur Änderung des geschaffenen Zustandes aufzuerlegen und wann davon abzusehen wäre) zu beachtende Sinn nicht zu entnehmen. Die Ansicht der Beschwerde, das vom Gesetzgeber gebrauchte Hilfszeitwort" kann " verwehre eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahin, daß die Behörde die vorgesehene Maßnahme in jedem Fall zu treffen habe, ist aber nicht richtig (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. Slg. 4567/1963 und 5542/1967) . Es gebietet vielmehr der bei Zweifeln über die Auslegung einer Gesetzesstelle zu beachtende Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu z. B. Slg. 5923/1969) , den § 17 NaturschutzG wegen seiner sonst gegebenen Verfassungswidrigkeit nicht als eine Ermessensvorschrift sondern als eine solche Gesetzesbestimmung aufzufassen, die eine bindende Regelung des Verhaltens der Behörde beinhaltet. Damit trifft sich der VfGH im Ergebnis mit der vom VwGH in bezug auf die Auslegung des § 17 NaturschutzG vertretenen Rechtsanschauung (vgl. z. B. Erk. vom

  1. Mai 1969, Z 1499/1968) .Keine Bedenken gegen Paragraph 17, Naturschutzgesetz. Es ist der Beschwerde zwar zuzugeben, daß Paragraph 17, NaturschutzG in einem Widerspruch zu den Artikel 18, Absatz eins und 130 Absatz 2, B-VG stünde, wenn er als Ermessensbestimmung aufzufassen wäre. Denn dem Gesetz wäre tatsächlich nur der von der Behörde bei der Ermessensübung (nämlich der Entscheidung, in welchen Fällen die Verpflichtung zur Änderung des geschaffenen Zustandes aufzuerlegen und wann davon abzusehen wäre) zu beachtende Sinn nicht zu entnehmen. Die Ansicht der Beschwerde, das vom Gesetzgeber gebrauchte Hilfszeitwort" kann " verwehre eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahin, daß die Behörde die vorgesehene Maßnahme in jedem Fall zu treffen habe, ist aber nicht richtig vergleiche in diesem Zusammenhang z. B. Slg. 4567 aus 1963, und 5542 aus 1967,) . Es gebietet vielmehr der bei Zweifeln über die Auslegung einer Gesetzesstelle zu beachtende Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung vergleiche dazu z. B. Slg. 5923 aus 1969,) , den Paragraph 17, NaturschutzG wegen seiner sonst gegebenen Verfassungswidrigkeit nicht als eine Ermessensvorschrift sondern als eine solche Gesetzesbestimmung aufzufassen, die eine bindende Regelung des Verhaltens der Behörde beinhaltet. Damit trifft sich der VfGH im Ergebnis mit der vom VwGH in bezug auf die Auslegung des Paragraph 17, NaturschutzG vertretenen Rechtsanschauung vergleiche z. B. Erk. vom
  2. Mai 1969, Ziffer 1499 /, 1968,) . Bereits aus der Systematik des VII. Abschnittes des NaturschutzG ist zu ersehen, daß das Gesetz für den Fall von Zuwiderhandlungen einerseits verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen (§ 16) und anderseits bloß administrative Rechtsfolgen (§ 17) festlegt. Somit wegen der Verschiedenartigkeit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen als auch wegen der unterschiedlichen sprachlichen Umschreibung des betreffenden Personenkreises ist es keineswegs denkunmöglich, § 17 dahin auszulegen, daß der Bereich der Adressaten dieser Norm über den des § 16 hinausgeht (insbesondere) auch juristische Personen umfaßt. Dazu kommt, daß § 17 nicht etwa - wie die Beschwerde anscheinend annimmt - eine bloße Zitierung des § 16 enthält, sondern das Verhältnis zu dieser Vorschrift mit der Wendung" unbeschadet einer Bestrafung nach § 16 "umschreibt. Diese Wortfolge erlaubt nämlich durchaus die Auslegung, daß die im § 17 normierten Rechtsfolgen völlig unabhängig von einer Ahndung nach § 16, also insbesondere auch dann aufzuerlegen sind, wenn der dadurch Belastete aus irgendwelchen Gründen nicht mit der im § 16 angedrohten Strafe belegt werden kann; auch sonst keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung.Bereits aus der Systematik des römisch sieben. Abschnittes des NaturschutzG ist zu ersehen, daß das Gesetz für den Fall von Zuwiderhandlungen einerseits verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen (Paragraph 16,) und anderseits bloß administrative Rechtsfolgen (Paragraph 17,) festlegt. Somit wegen der Verschiedenartigkeit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen als auch wegen der unterschiedlichen sprachlichen Umschreibung des betreffenden Personenkreises ist es keineswegs denkunmöglich, Paragraph 17, dahin auszulegen, daß der Bereich der Adressaten dieser Norm über den des Paragraph 16, hinausgeht (insbesondere) auch juristische Personen umfaßt. Dazu kommt, daß Paragraph 17, nicht etwa - wie die Beschwerde anscheinend annimmt - eine bloße Zitierung des Paragraph 16, enthält, sondern das Verhältnis zu dieser Vorschrift mit der Wendung" unbeschadet einer Bestrafung nach Paragraph 16, "umschreibt. Diese Wortfolge erlaubt nämlich durchaus die Auslegung, daß die im Paragraph 17, normierten Rechtsfolgen völlig unabhängig von einer Ahndung nach Paragraph 16,, also insbesondere auch dann aufzuerlegen sind, wenn der dadurch Belastete aus irgendwelchen Gründen nicht mit der im Paragraph 16, angedrohten Strafe belegt werden kann; auch sonst keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B255.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.