← Österreich

{'item': ['V14/73', 'V16/73']}

Verordnung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom

  1. Dezember 1972, Z 222.960-III-25/72, betreffend Preisbestimmung für Fahrbenzin und Superfahrbenzin (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" 300/1972 vom
  2. Dezember 1972) hinsichtlich der Bestimmungen der § 1 Z 1 und Z 2 e, § 2, Z 1 e und Z 2 e, die Verordnung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom

  1. Dezember 1972, Z 222.958-III-25/72, betreffend Preisbestimmung für Gasöl (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" 300/1972 vom
  2. Dezember 1972) hinsichtlich der Bestimmungen § 1 Z 1 d und Z. 2 d und die Verordnung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom

  1. Dezember 1972, Z 222.961-III- 25/72 (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" 300/1972 vom
  2. Dezember 1972) , mit der die Kundmachung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1966, Z 281.249-IV-25/66, betreffend Regelung

höchstzulässigen Verkaufspreises für Gasöl für Heizzwecke (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am

  1. November 1966) geändert worden ist, hinsichtlich der Preisbestimmung für die Lieferungen vom
  2. Jänner bis
  3. Dezember 1973 mit 1,85 S je Liter Gasöl für Heizzwecke als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Dem Antrag, die Verordnung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom

  1. Dezember 1972, Ziffer 222 Punkt 960 -, römisch drei -, 25 /, 72,, betreffend Preisbestimmung für Fahrbenzin und Superfahrbenzin (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" 300 aus 1972, vom
  2. Dezember 1972) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, e, Paragraph 2,, Ziffer eins, e und Ziffer 2, e, die Verordnung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom

  1. Dezember 1972, Ziffer 222 Punkt 958 -, römisch drei -, 25 /, 72,, betreffend Preisbestimmung für Gasöl (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" 300 aus 1972, vom
  2. Dezember 1972) hinsichtlich der Bestimmungen Paragraph eins, Ziffer eins, d und Ziffer 2, d und die Verordnung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom

  1. Dezember 1972, Ziffer 222 Punkt 961 -, römisch drei -, 25/72 (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" 300 aus 1972, vom
  2. Dezember 1972) , mit der die Kundmachung

BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1966, Ziffer 281 Punkt 249 -, römisch vier -, 25 /, 66,, betreffend Regelung

höchstzulässigen Verkaufspreises für Gasöl für Heizzwecke (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am

  1. November 1966) geändert worden ist, hinsichtlich der Preisbestimmung für die Lieferungen vom
  2. Jänner bis
  3. Dezember 1973 mit 1,85 S je Liter Gasöl für Heizzwecke als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Das Preisbestimmungsgesetz 1972 enthält nämlich kein Verbot, vom
  4. Jänner 1973 an für Sachgüter und Leistungen Preise zu verlangen, die niedriger sind als die nach Hinzurechnung der neuen Umsatzsteuer (nach ordnungsgemäßer Entlastung) sich ergebenden. Dem PreisbestimmungsG 1972 kann auch keine Anordnung entnommen werden, daß die Preise, die der Entlastung zugrunde zu legen waren, oder denen die neue Umsatzsteuer (nach ordnungsgemäßer Entlastung) hinzugerechnet werden konnte, nicht erhöht werden durften bzw. dürfen (vgl. auch die Vorschrift

§ 5Abs. 5 Preisbestimmungs

G 1972, aus der hervorgeht, daß Preiserhöhungen, die durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht waren, die vorgenommene Entlastung erlaubterweise unwirksam machen konnten) . Daraus folgt, daß die Vorschrift

§ 2Abs. 2 Preisbestimmungs

G 1972 es zwar einerseits ermöglichte, Preise, die am

  1. Dezember 1972 behördlich bestimmt waren, im Ausmaß der Belastung durch die neue Steuer nach ordnungsgemäßer Entlastung behördlich zu erhöhen, daß aber andererseits die Möglichkeit, die Preise gemäß § 3 Preisregelungsgesetz 1957 nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung in anderer Höhe (z. B. auch niedrigerer) festzusetzen, durch den § 2 Abs. 2 PreisbestimmungsG 1972 nicht geschmälert worden ist.Das Preisbestimmungsgesetz 1972 enthält nämlich kein Verbot, vom
  2. Jänner 1973 an für Sachgüter und Leistungen Preise zu verlangen, die niedriger sind als die nach Hinzurechnung der neuen Umsatzsteuer (nach ordnungsgemäßer Entlastung) sich ergebenden. Dem PreisbestimmungsG 1972 kann auch keine Anordnung entnommen werden, daß die Preise, die der Entlastung zugrunde zu legen waren, oder denen die neue Umsatzsteuer (nach ordnungsgemäßer Entlastung) hinzugerechnet werden konnte, nicht erhöht werden durften bzw. dürfen vergleiche auch die Vorschrift

Paragraph 5, Absatz 5, PreisbestimmungsG 1972, aus der hervorgeht, daß Preiserhöhungen, die durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht waren, die vorgenommene Entlastung erlaubterweise unwirksam machen konnten) . Daraus folgt, daß die Vorschrift

Paragraph 2, Absatz 2, PreisbestimmungsG 1972 es zwar einerseits ermöglichte, Preise, die am 31. Dezember 1972 behördlich bestimmt waren, im Ausmaß der Belastung durch die neue Steuer nach ordnungsgemäßer Entlastung behördlich zu erhöhen, daß aber andererseits die Möglichkeit, die Preise gemäß Paragraph 3, Preisregelungsgesetz 1957 nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung in anderer Höhe (z. B. auch niedrigerer) festzusetzen, durch den Paragraph 2, Absatz 2, PreisbestimmungsG 1972 nicht geschmälert worden ist. Der VfGH ist der Meinung, daß die Frage, ob die Preise und Entgelte sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger i. S.

§ 3Abs. 2 Preisregelungs

G 1957 bestmöglich entsprechen, nur dann richtig beantwortet werden kann, wenn auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und die Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft in Betracht gezogen werden.Der VfGH ist der Meinung, daß die Frage, ob die Preise und Entgelte sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger i. S.

Paragraph 3, Absatz 2, PreisregelungsG 1957 bestmöglich entsprechen, nur dann richtig beantwortet werden kann, wenn auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und die Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft in Betracht gezogen werden. Der komplexe Zusammenhang aller Teile der Wirtschaft schließt es nämlich aus, Preise als bestmöglich i. S. der zitierten Gesetzesstelle zu qualifizieren, ohne ihre Reflexe auf die gesamte Volkswirtschaft und ohne den Einfluß der gesamtwirtschaftlichen Situation auf die wirtschaftliche Situation der durch die Festsetzung der Preise betroffenen Verkäufer und Käuferschichten zu berücksichtigen. Dem Verordnungsgeber kann also nicht vorgeworfen werden, er habe hier gesetzwidrigerweise angenommen, daß bei der Beantwortung der Frage, welche Preishöhe i. S.

§ 3Abs. 2 Preisregelungs

G 1957 bestmöglich entspreche, auch die Auswirkungen der Preise auf die Kaufkraft der Währung und in weiterer Folge Auswirkungen

Kaufkraftschwundes auf die volkswirtschaftlichen Verhältnisse der Verkäuferseite und auf die wirtschaftliche Lage der Käuferseite in Rechnung gestellt werden müssen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die anzeigen würden, daß die auf Grund

Ergebnisses der auch im Hinblick auf die Kaufkraft

Schilling angestellten Erwägungen

Verordnungsgebers festgesetzten (hier angefochtenen) Preise nicht i. S.

§ 3Abs. 2 Preisregelungs

G "bestmöglich entsprechen" . Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, daß durch die festgesetzten Preise vorübergehend Belastungen der Lieferantenseite entstanden sind, die - wären sie dauernde - möglicherweise wirtschaftlich untragbar wären, nicht, daß die angefochtenen Verordnungsstellen gesetzwidrig sind. Dafür, daß der Verordnungsgeber dem Gesetz entsprechend gehandelt hat, spricht aber der Umstand, daß auch die Vertreter der Kammern in der Preiskommission (§ 3 Abs. 5 lit. b PreisregelungsG 1957) der Regelung vorbehaltlos zugestimmt haben.Der komplexe Zusammenhang aller Teile der Wirtschaft schließt es nämlich aus, Preise als bestmöglich i. S. der zitierten Gesetzesstelle zu qualifizieren, ohne ihre Reflexe auf die gesamte Volkswirtschaft und ohne den Einfluß der gesamtwirtschaftlichen Situation auf die wirtschaftliche Situation der durch die Festsetzung der Preise betroffenen Verkäufer und Käuferschichten zu berücksichtigen. Dem Verordnungsgeber kann also nicht vorgeworfen werden, er habe hier gesetzwidrigerweise angenommen, daß bei der Beantwortung der Frage, welche Preishöhe i. S.

Paragraph 3, Absatz 2, PreisregelungsG 1957 bestmöglich entspreche, auch die Auswirkungen der Preise auf die Kaufkraft der Währung und in weiterer Folge Auswirkungen

Kaufkraftschwundes auf die volkswirtschaftlichen Verhältnisse der Verkäuferseite und auf die wirtschaftliche Lage der Käuferseite in Rechnung gestellt werden müssen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die anzeigen würden, daß die auf Grund

Ergebnisses der auch im Hinblick auf die Kaufkraft

Schilling angestellten Erwägungen

Verordnungsgebers festgesetzten (hier angefochtenen) Preise nicht i. S.

Paragraph 3, Absatz 2, PreisregelungsG "bestmöglich entsprechen" . Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, daß durch die festgesetzten Preise vorübergehend Belastungen der Lieferantenseite entstanden sind, die - wären sie dauernde - möglicherweise wirtschaftlich untragbar wären, nicht, daß die angefochtenen Verordnungsstellen gesetzwidrig sind. Dafür, daß der Verordnungsgeber dem Gesetz entsprechend gehandelt hat, spricht aber der Umstand, daß auch die Vertreter der Kammern in der Preiskommission (Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, PreisregelungsG 1957) der Regelung vorbehaltlos zugestimmt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V14.1973

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.