BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
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BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1966, Z 281.249-IV-25/66, betreffend Regelung
höchstzulässigen Verkaufspreises für Gasöl für Heizzwecke (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am
BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
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BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1966, Ziffer 281 Punkt 249 -, römisch vier -, 25 /, 66,, betreffend Regelung
höchstzulässigen Verkaufspreises für Gasöl für Heizzwecke (verlautbart im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am
G 1972, aus der hervorgeht, daß Preiserhöhungen, die durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht waren, die vorgenommene Entlastung erlaubterweise unwirksam machen konnten) . Daraus folgt, daß die Vorschrift
G 1972 es zwar einerseits ermöglichte, Preise, die am
Paragraph 5, Absatz 5, PreisbestimmungsG 1972, aus der hervorgeht, daß Preiserhöhungen, die durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht waren, die vorgenommene Entlastung erlaubterweise unwirksam machen konnten) . Daraus folgt, daß die Vorschrift
Paragraph 2, Absatz 2, PreisbestimmungsG 1972 es zwar einerseits ermöglichte, Preise, die am 31. Dezember 1972 behördlich bestimmt waren, im Ausmaß der Belastung durch die neue Steuer nach ordnungsgemäßer Entlastung behördlich zu erhöhen, daß aber andererseits die Möglichkeit, die Preise gemäß Paragraph 3, Preisregelungsgesetz 1957 nach Maßgabe der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung in anderer Höhe (z. B. auch niedrigerer) festzusetzen, durch den Paragraph 2, Absatz 2, PreisbestimmungsG 1972 nicht geschmälert worden ist. Der VfGH ist der Meinung, daß die Frage, ob die Preise und Entgelte sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger i. S.
G 1957 bestmöglich entsprechen, nur dann richtig beantwortet werden kann, wenn auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und die Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft in Betracht gezogen werden.Der VfGH ist der Meinung, daß die Frage, ob die Preise und Entgelte sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger i. S.
Paragraph 3, Absatz 2, PreisregelungsG 1957 bestmöglich entsprechen, nur dann richtig beantwortet werden kann, wenn auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Preise und die Verhältnisse der gesamten Volkswirtschaft in Betracht gezogen werden. Der komplexe Zusammenhang aller Teile der Wirtschaft schließt es nämlich aus, Preise als bestmöglich i. S. der zitierten Gesetzesstelle zu qualifizieren, ohne ihre Reflexe auf die gesamte Volkswirtschaft und ohne den Einfluß der gesamtwirtschaftlichen Situation auf die wirtschaftliche Situation der durch die Festsetzung der Preise betroffenen Verkäufer und Käuferschichten zu berücksichtigen. Dem Verordnungsgeber kann also nicht vorgeworfen werden, er habe hier gesetzwidrigerweise angenommen, daß bei der Beantwortung der Frage, welche Preishöhe i. S.
G 1957 bestmöglich entspreche, auch die Auswirkungen der Preise auf die Kaufkraft der Währung und in weiterer Folge Auswirkungen
Kaufkraftschwundes auf die volkswirtschaftlichen Verhältnisse der Verkäuferseite und auf die wirtschaftliche Lage der Käuferseite in Rechnung gestellt werden müssen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die anzeigen würden, daß die auf Grund
Ergebnisses der auch im Hinblick auf die Kaufkraft
Schilling angestellten Erwägungen
Verordnungsgebers festgesetzten (hier angefochtenen) Preise nicht i. S.
G "bestmöglich entsprechen" . Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, daß durch die festgesetzten Preise vorübergehend Belastungen der Lieferantenseite entstanden sind, die - wären sie dauernde - möglicherweise wirtschaftlich untragbar wären, nicht, daß die angefochtenen Verordnungsstellen gesetzwidrig sind. Dafür, daß der Verordnungsgeber dem Gesetz entsprechend gehandelt hat, spricht aber der Umstand, daß auch die Vertreter der Kammern in der Preiskommission (§ 3 Abs. 5 lit. b PreisregelungsG 1957) der Regelung vorbehaltlos zugestimmt haben.Der komplexe Zusammenhang aller Teile der Wirtschaft schließt es nämlich aus, Preise als bestmöglich i. S. der zitierten Gesetzesstelle zu qualifizieren, ohne ihre Reflexe auf die gesamte Volkswirtschaft und ohne den Einfluß der gesamtwirtschaftlichen Situation auf die wirtschaftliche Situation der durch die Festsetzung der Preise betroffenen Verkäufer und Käuferschichten zu berücksichtigen. Dem Verordnungsgeber kann also nicht vorgeworfen werden, er habe hier gesetzwidrigerweise angenommen, daß bei der Beantwortung der Frage, welche Preishöhe i. S.
Paragraph 3, Absatz 2, PreisregelungsG 1957 bestmöglich entspreche, auch die Auswirkungen der Preise auf die Kaufkraft der Währung und in weiterer Folge Auswirkungen
Kaufkraftschwundes auf die volkswirtschaftlichen Verhältnisse der Verkäuferseite und auf die wirtschaftliche Lage der Käuferseite in Rechnung gestellt werden müssen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die anzeigen würden, daß die auf Grund
Ergebnisses der auch im Hinblick auf die Kaufkraft
Schilling angestellten Erwägungen
Verordnungsgebers festgesetzten (hier angefochtenen) Preise nicht i. S.
Paragraph 3, Absatz 2, PreisregelungsG "bestmöglich entsprechen" . Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, daß durch die festgesetzten Preise vorübergehend Belastungen der Lieferantenseite entstanden sind, die - wären sie dauernde - möglicherweise wirtschaftlich untragbar wären, nicht, daß die angefochtenen Verordnungsstellen gesetzwidrig sind. Dafür, daß der Verordnungsgeber dem Gesetz entsprechend gehandelt hat, spricht aber der Umstand, daß auch die Vertreter der Kammern in der Preiskommission (Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, PreisregelungsG 1957) der Regelung vorbehaltlos zugestimmt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V14.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.