10 Abs. 1 Z 6 B-VG} "Ausländer" ist und daher sein Recht, inländische Liegenschaften frei zu erwerben, durch den Landesgesetzgeber im Einklang mit Art. 6 StGG beschränkt werden kann, bestimmt sich bei physischen Personen nach ihrer Staatsangehörigkeit. Ausländer ist darnach, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (vgl. auch 884 BlgNR XI. GP, S. 4) .Ob ein Rechtsträger i. S. des durch das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt 27 aus 1969,, ergänzten {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} "Ausländer" ist und daher sein Recht, inländische Liegenschaften frei zu erwerben, durch den Landesgesetzgeber im Einklang mit Artikel 6, StGG beschränkt werden kann, bestimmt sich bei physischen Personen nach ihrer Staatsangehörigkeit. Ausländer ist darnach, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt vergleiche auch 884 BlgNR römisch elf. GP, S. 4) . Darüber, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Ausländereigenschaft der juristischen Personen (Personengesellschaften) maßgebend sind, findet sich im Bundesverfassungsgesetz BGBl. 27/1969 keine ausdrückliche Aussage.Darüber, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Ausländereigenschaft der juristischen Personen (Personengesellschaften) maßgebend sind, findet sich im Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, keine ausdrückliche Aussage. Daraus folgt aber weder, daß der Liegenschaftserwerb durch juristische Personen auf Grund dieser Verfassungsnorm durch den Landesgesetzgeber überhaupt keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfte, noch auch, daß - wie die Bfin vermeint - zur Interpretation des Begriffes "Ausländer" in Ansehung juristischer Personen ausschließlich die Besitztheorie oder bzw. und die Inkorporationstheorie herangezogen werden dürften. Dies folgt nicht nur aus der den Materialien deutlich zu entnehmenden Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers, auch jene im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 27/1969 schon in Geltung gestandenen Landesgesetze zu sanieren, die als Ausländer auch solche juristische Personen behandelt, deren Gesellschaftskapital sich ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz befindet. Weil nämlich eine wirksame Regelung des Gegenstandes anders gar nicht möglich ist, hält der VfGH dafür, daß Art. 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit {
15 B-VG} den Landesgesetzgeber ermächtigt, eine juristische Person auch dann als "Ausländer" zu qualifizieren, d. h.: den für physische Personen nicht österreichischer Staatszugehörigkeit geltenden Grundstücksverkehrsbeschränkungen zu unterwerfen, wenn sich ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil im ausländischen Besitz befindet. Diese Überlegungen zeigen, daß die dem Erk. Slg. 5513/1967 zugrunde liegende mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist. Die Berufung auf dieses Erk. ist im gegebenen Zusammenhang somit verfehlt.Daraus folgt aber weder, daß der Liegenschaftserwerb durch juristische Personen auf Grund dieser Verfassungsnorm durch den Landesgesetzgeber überhaupt keinen Beschränkungen unterworfen werden dürfte, noch auch, daß - wie die Bfin vermeint - zur Interpretation des Begriffes "Ausländer" in Ansehung juristischer Personen ausschließlich die Besitztheorie oder bzw. und die Inkorporationstheorie herangezogen werden dürften. Dies folgt nicht nur aus der den Materialien deutlich zu entnehmenden Absicht des Bundesverfassungsgesetzgebers, auch jene im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 27 aus 1969, schon in Geltung gestandenen Landesgesetze zu sanieren, die als Ausländer auch solche juristische Personen behandelt, deren Gesellschaftskapital sich ganz oder zum Teil in ausländischem Besitz befindet. Weil nämlich eine wirksame Regelung des Gegenstandes anders gar nicht möglich ist, hält der VfGH dafür, daß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit {
,, Artikel 15, B-VG} den Landesgesetzgeber ermächtigt, eine juristische Person auch dann als "Ausländer" zu qualifizieren, d. h.: den für physische Personen nicht österreichischer Staatszugehörigkeit geltenden Grundstücksverkehrsbeschränkungen zu unterwerfen, wenn sich ihr Gesellschaftskapital ganz oder zum Teil im ausländischen Besitz befindet. Diese Überlegungen zeigen, daß die dem Erk. Slg. 5513 aus 1967, zugrunde liegende mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist. Die Berufung auf dieses Erk. ist im gegebenen Zusammenhang somit verfehlt. Keine Bedenken gegen § 11 lit. b Salzburger Grundverkehrsgesetz, wonach juristische Personen auch dann als "Ausländer" gelten, wenn "deren Gesellschaftskapital sich überwiegend im ausländischen Besitz befindet" . Diese Regelung ist freilich auf das Gebiet des Grundstücksverkehrs beschränkt, darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage, ob der Bfin hier jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.Keine Bedenken gegen Paragraph 11, Litera b, Salzburger Grundverkehrsgesetz, wonach juristische Personen auch dann als "Ausländer" gelten, wenn "deren Gesellschaftskapital sich überwiegend im ausländischen Besitz befindet" . Diese Regelung ist freilich auf das Gebiet des Grundstücksverkehrs beschränkt, darüber hinausgehende Wirkung kommt ihr nicht zu. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Frage, ob der Bfin hier jene verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zukommen, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind. Die zur Entscheidung über "civil rights" (Art. 6 Abs. 1 MRK) berufene Slbg. Grundverkehrslandeskommission ist weder eine nach Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde (vgl. dazu Slg. 5985/1969) noch ein "Tribunal" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
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