← Österreich

{'item': 'V22/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.1973 GeschäftszahlV22/73 Sammlungsnummer7228 Rechtssatz§ 8 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 2 und § 16 der Verordnung des BM für Justiz vom

  1. November 1927, BGBl. 326, über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken werden als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 16, der Verordnung des BM für Justiz vom
  2. November 1927, Bundesgesetzblatt 326, über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken werden als gesetzwidrig aufgehoben. Es kann dahingestellt bleiben, welchen Anwendungsbereich die in § 24 Abs. 3 der kaiserlichen Verordnung vom
  3. März 1916, RGBl. 69, über die dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (im folgenden kurz: III. TN) , festgelegte Verordnungsermächtigung hat.Es kann dahingestellt bleiben, welchen Anwendungsbereich die in Paragraph 24, Absatz 3, der kaiserlichen Verordnung vom
  4. März 1916, RGBl. 69, über die dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (im folgenden kurz: römisch drei. TN) , festgelegte Verordnungsermächtigung hat. Gleichviel nämlich, was man unter" näheren Vorschriften über die Annahme, Ordnung und Aufbewahrung "der zu hinterlegenden Urkunden im einzelnen versteht, so handelt es sich hiebei jedenfalls um solche Vorschriften, die das Verhalten gerichtlicher Organe in bezug auf die Urkundenhinterlegung bestimmen. Das Verhalten dieser Organe ist nur der Art der Amtshandlung nach bezeichnet, inhaltlich aber in keiner Richtung umschrieben. Eine so geschaffene Verordnungsermächtigung beinhaltet eine sog. formalgesetzliche Delegation, die zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} im Widerspruch steht. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten, daß dieser Verfassungsnorm widersprechenden formalgesetzlichen Delegationen durch das Vollwirksamwerden der Bundesverfassung am
  5. Dezember 1945 inhaltlich derogiert worden ist. Dieser Standpunkt gilt für die Frage, ob eine solche einfache Rechtsvorschrift Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat, allgemein (vgl. dazu Slg. 7151/1973) . Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 24 Abs. 3 III. TN schon deshalb, weil sie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Hinterlegungsverordnung 1927 nicht mehr in Geltung gestanden ist, keine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bildet. Da auch keine anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch nicht die §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB den Verordnungsgeber ermächtigen, eine Regelung über materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen der gerichtlichen Urkundenhinterlegung zu treffen, waren die angefochtenen Verordnungsstellen aufzuheben.Gleichviel nämlich, was man unter" näheren Vorschriften über die Annahme, Ordnung und Aufbewahrung "der zu hinterlegenden Urkunden im einzelnen versteht, so handelt es sich hiebei jedenfalls um solche Vorschriften, die das Verhalten gerichtlicher Organe in bezug auf die Urkundenhinterlegung bestimmen. Das Verhalten dieser Organe ist nur der Art der Amtshandlung nach bezeichnet, inhaltlich aber in keiner Richtung umschrieben. Eine so geschaffene Verordnungsermächtigung beinhaltet eine sog. formalgesetzliche Delegation, die zu {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} im Widerspruch steht. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung vertreten, daß dieser Verfassungsnorm widersprechenden formalgesetzlichen Delegationen durch das Vollwirksamwerden der Bundesverfassung am
  6. Dezember 1945 inhaltlich derogiert worden ist. Dieser Standpunkt gilt für die Frage, ob eine solche einfache Rechtsvorschrift Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat, allgemein vergleiche dazu Slg. 7151 aus 1973,) . Daraus folgt, daß die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, römisch drei. TN schon deshalb, weil sie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Hinterlegungsverordnung 1927 nicht mehr in Geltung gestanden ist, keine gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bildet. Da auch keine anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch nicht die Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB den Verordnungsgeber ermächtigen, eine Regelung über materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen der gerichtlichen Urkundenhinterlegung zu treffen, waren die angefochtenen Verordnungsstellen aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:V22.1973

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.