RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1973 GeschäftszahlB203/73 Sammlungsnummer7235 RechtssatzAuf Grund der Verwaltungsakten ergibt sich, daß die kaufgegenständlichen Grundstücke, die nach der Aktenlage lediglich ein Ausmaß von 4229 m2 haben, von Waldgrundstücken und einem Weg umschlossen sind und die im angefochtenen Bescheid umschriebene Bestockung aufweisen. Sollten sie auch keinen gepflegten Waldbestand aufweisen, weil sich ihre Eigentümer seit Jahrzehnten nicht um den Baumwuchs gekümmert haben, wurden sie doch nicht der Holzzucht entzogen, wozu übrigens nach {Forstgesetz 1975 § 2, § 2 Forstgesetz} eine verwaltungsbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist der VfGH der Meinung, daß die kaufgegenständlichen Liegenschaften nach wie vor nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit und der Art ihrer tatsächlichen Verwendung forstwirtschaftlicher Nutzung gewidmet sind. Die belangte Behörde hat daher das Grundverkehrsgesetz 1969 zu Recht auf das vorliegende Rechtsgeschäft angewendet und durch diese Anwendung keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.Auf Grund der Verwaltungsakten ergibt sich, daß die kaufgegenständlichen Grundstücke, die nach der Aktenlage lediglich ein Ausmaß von 4229 m2 haben, von Waldgrundstücken und einem Weg umschlossen sind und die im angefochtenen Bescheid umschriebene Bestockung aufweisen. Sollten sie auch keinen gepflegten Waldbestand aufweisen, weil sich ihre Eigentümer seit Jahrzehnten nicht um den Baumwuchs gekümmert haben, wurden sie doch nicht der Holzzucht entzogen, wozu übrigens nach {Forstgesetz 1975 Paragraph 2,, Paragraph 2, Forstgesetz} eine verwaltungsbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist der VfGH der Meinung, daß die kaufgegenständlichen Liegenschaften nach wie vor nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit und der Art ihrer tatsächlichen Verwendung forstwirtschaftlicher Nutzung gewidmet sind. Die belangte Behörde hat daher das Grundverkehrsgesetz 1969 zu Recht auf das vorliegende Rechtsgeschäft angewendet und durch diese Anwendung keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Im Erk. Slg. 5625/1967 wurde zu § 1 Abs. 2 Niederösterreichisches GVG 1964, nachdem die Entscheidung darüber, ob ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, der Landesregierung zukam, ausgeführt, daß sich daraus nicht die Unzuständigkeit der Grundverkehrskommission ergebe, in einem Verfahren über den Antrag auf Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft darüber zu urteilen, ob es sich um Liegenschaften handelt, die den Vorschriften des GVG 1964 unterliegen. Die gleichen Überlegungen im Falle Slg. 5625/1967 gelten auch für die Bestimmung des § 1 Abs. 3 GVG 1969.Im Erk. Slg. 5625 aus 1967, wurde zu Paragraph eins, Absatz 2, Niederösterreichisches GVG 1964, nachdem die Entscheidung darüber, ob ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, der Landesregierung zukam, ausgeführt, daß sich daraus nicht die Unzuständigkeit der Grundverkehrskommission ergebe, in einem Verfahren über den Antrag auf Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft darüber zu urteilen, ob es sich um Liegenschaften handelt, die den Vorschriften des GVG 1964 unterliegen. Die gleichen Überlegungen im Falle Slg. 5625 aus 1967, gelten auch für die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, GVG 1969. Keine willkürliche oder denkunmögliche Anwendung des § 8 Abs. 2 lit. a und des § 8 Abs. 4 GVG 1969; es ist offensichtlich, daß eine Entfernung im behaupteten Ausmaß von 6 km vom Zentrum des Betriebes des" Kaufinteressenten "bei Waldgrundstücken betriebsmäßig überhaupt keine Rolle spielt. Dazu kommt noch, daß die kaufgegenständlichen Waldgrundstücke nach den von dem Bf. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos unmittelbar an Waldgrundstücke des" interessierten Landwirtes "angrenzen.Keine willkürliche oder denkunmögliche Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, Litera a und des Paragraph 8, Absatz 4, GVG 1969; es ist offensichtlich, daß eine Entfernung im behaupteten Ausmaß von 6 km vom Zentrum des Betriebes des" Kaufinteressenten "bei Waldgrundstücken betriebsmäßig überhaupt keine Rolle spielt. Dazu kommt noch, daß die kaufgegenständlichen Waldgrundstücke nach den von dem Bf. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos unmittelbar an Waldgrundstücke des" interessierten Landwirtes "angrenzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B203.1973
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.