RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1973 GeschäftszahlG24/73 Sammlungsnummer7234 RechtssatzDer zweite und der dritte Satz des § 7 Abs. 1 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom
- September 1933 (DRGBl. I S. 659) , i. d. F. des Gesetzes vom
- September 1938 (DRGBl. I S. 1246) kundgemacht im GBlÖ 526/1939, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite und der dritte Satz des Paragraph 7, Absatz eins, des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom
- September 1933 (DRGBl. römisch eins S. 659) , i. d. F. des Gesetzes vom
- September 1938 (DRGBl. römisch eins S. 1246) kundgemacht im GBlÖ 526 aus 1939,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat in seinem auch im Antrag des VwGH zit. Erk. Slg. 6884/1972, das sich mit der Bestimmung des § 9 des Kärntner Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, LGBl. 110/1970, befaßte, ausgesprochen, daß in der Verpflichtung, den für die Straße erforderlichen Grund" ohne Entschädigung "abzutreten, eine Benachteiligung der Betroffenen im Vergleich zu jenen Anrainern liege, die - bedingt durch die Trassenführung - keine Grundfläche oder verhältnismäßig weniger Grundfläche abtreten müssen, und daß diese Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Gewiß bringe die herzustellende Straße dem Anrainer Vorteile. Die Aufschließungsvorteile fielen aber allen Anrainern der betreffenden Straße durchschnittlich in gleicher Weise auch dann zu, wenn sie gar keinen oder nur weniger Grund abtreten müssen. Es erhebe sich daher die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt sein könnte, daß bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen die einen mehr, die anderen aber weniger oder gar keine Vermögenseinbuße hinnehmen müssen. Die Frage könne nicht mit einem Hinweis auf die durch die Trasse bedingte Verschiedenheit beantwortet werden. Mit dieser Verschiedenheit könne nur begründet werden, daß der eine mehr, der andere weniger oder gar keinen Grund abtreten muß, daß also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, so daß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen als Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß, dafür gebe es keine sachliche Begründung. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.Der VfGH hat in seinem auch im Antrag des VwGH zit. Erk. Slg. 6884 aus 1972,, das sich mit der Bestimmung des Paragraph 9, des Kärntner Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, Landesgesetzblatt 110 aus 1970,, befaßte, ausgesprochen, daß in der Verpflichtung, den für die Straße erforderlichen Grund" ohne Entschädigung "abzutreten, eine Benachteiligung der Betroffenen im Vergleich zu jenen Anrainern liege, die - bedingt durch die Trassenführung - keine Grundfläche oder verhältnismäßig weniger Grundfläche abtreten müssen, und daß diese Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Gewiß bringe die herzustellende Straße dem Anrainer Vorteile. Die Aufschließungsvorteile fielen aber allen Anrainern der betreffenden Straße durchschnittlich in gleicher Weise auch dann zu, wenn sie gar keinen oder nur weniger Grund abtreten müssen. Es erhebe sich daher die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt sein könnte, daß bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen die einen mehr, die anderen aber weniger oder gar keine Vermögenseinbuße hinnehmen müssen. Die Frage könne nicht mit einem Hinweis auf die durch die Trasse bedingte Verschiedenheit beantwortet werden. Mit dieser Verschiedenheit könne nur begründet werden, daß der eine mehr, der andere weniger oder gar keinen Grund abtreten muß, daß also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, so daß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen als Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß, dafür gebe es keine sachliche Begründung. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Die Regelung des § 7 Abs. 1
- Satz WSG unterscheidet sich allerdings von der des § 9 Abs. 1 Krnt. Wohnsiedlungsgesetzes dadurch, daß die Verpflichtung zur Übereignung nicht absolut besteht, sondern durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an Stelle der Übereignung abgewendet werden kann. Der VwGH ist aber mit Recht der Meinung, daß dadurch die durch den Gleichheitssatz gebotene Gleichstellung der Anrainer nicht bewirkt wird; denn der Geldbetrag ist immer nur an Stelle der Übereignung zu zahlen, also nur dann, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Übereignung gegeben sind; das Gesetz enthält aber nicht die Verpflichtung der anderen Anrainer, einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen.Die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins,
- Satz WSG unterscheidet sich allerdings von der des Paragraph 9, Absatz eins, Krnt. Wohnsiedlungsgesetzes dadurch, daß die Verpflichtung zur Übereignung nicht absolut besteht, sondern durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an Stelle der Übereignung abgewendet werden kann. Der VwGH ist aber mit Recht der Meinung, daß dadurch die durch den Gleichheitssatz gebotene Gleichstellung der Anrainer nicht bewirkt wird; denn der Geldbetrag ist immer nur an Stelle der Übereignung zu zahlen, also nur dann, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Übereignung gegeben sind; das Gesetz enthält aber nicht die Verpflichtung der anderen Anrainer, einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Im § 7 Abs. 1
- Satz WSG ist ferner die Übereigung nur im angemessenen Umfang vorgesehen; er ist jedenfalls mit 25 v. H. der Gesamtfläche des Grundstückes bei offener, mit 35 v. H. bei geschlossener Bauweise nach oben begrenzt. Dies bedeutet eine Angemessenheit in bezug auf die Trassenführung, nicht aber eine Angemessenheit in bezug auf das Verhältnis zu den übrigen Anrainern.Im Paragraph 7, Absatz eins,
- Satz WSG ist ferner die Übereigung nur im angemessenen Umfang vorgesehen; er ist jedenfalls mit 25 v. H. der Gesamtfläche des Grundstückes bei offener, mit 35 v. H. bei geschlossener Bauweise nach oben begrenzt. Dies bedeutet eine Angemessenheit in bezug auf die Trassenführung, nicht aber eine Angemessenheit in bezug auf das Verhältnis zu den übrigen Anrainern. Was die Höchstgrenzen betrifft, so genügt der Hinweis, daß auch im § 9 Abs. 1 des Kärntner Wohnsiedlungsgesetzes eine solche Begrenzung enthalten war (15 v. H. der Gesamtfläche des Grundstückes bei offener, 25 v. H. bei geschlossener Bauweise) . Die Regelung des § 7 Abs. 1
- Satz WSG unterscheidet sich schließlich von der des § 9 Abs. 1 Krnt. WSG dadurch, daß sie die Übereignungspflicht nur für den Fall der Teilung eines Grundstückes vorsieht. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3475/1958 unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums ausgesprochen, daß eine Grundabteilung grundsätzlich einen sachlichen Anlaß dafür abgeben kann, daß der Gesetzgeber anordnet, daß bestimmte Grundstücksteile für die öffentlichen Verkehrsflächen unentgeltlich abzutreten sind. Eine gewisse Schadloshaltung liege nämlich in der Natur der Sache; denn dem Wert des abzutretenden Grundes stünden die sogenannten" Aufschließungsvorteile "gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehörten insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren. Der Wert dieser Aufschließungsvorteile werde nun zwar selten mit dem Wert der abzutretenden Grundfläche genau übereinstimmen. Es würden Überschneidungen nach der einen oder nach der anderen Richtung vorkommen. In bezug auf § 17 Abs. 4 Bauordnung f. Wien hat der VfGH angenommen, daß sich diese Überschneidungen in Grenzen halten, die es rechtfertigen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie von der Einrichtung eines Verfahrens zum Zwecke einer genauen Kompensation Abstand zu nehmen. Einen ähnlichen Standpunkt hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 6770/1972 bezüglich der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gemäß § 54 BauO f. Wien eingenommen. Diese Erwägungen treffen aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn die Grundabtretungsverpflichtung wird nicht in einem sachlichen Verhältnis zu den Aufschließungsvorteilen begrenzt, wie sie in den angeführten Bestimmungen der BauO f. Wien (§ 17: 20 m senkrecht zur Baulinie; bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche; § 54: entlang der Baulinie seines Bauplatzes) , sondern es wird nur von einem angemessenen Umfang schlechthin gesprochen, der mit dem Höchstausmaß von nicht weniger als 25 bzw. 35 v. H. des Grundstückes begrenzt ist. Durch eine solche Regelung wird die festgestellte Ungleichheit nicht beseitigt.Was die Höchstgrenzen betrifft, so genügt der Hinweis, daß auch im Paragraph 9, Absatz eins, des Kärntner Wohnsiedlungsgesetzes eine solche Begrenzung enthalten war (15 v. H. der Gesamtfläche des Grundstückes bei offener, 25 v. H. bei geschlossener Bauweise) . Die Regelung des Paragraph 7, Absatz eins,
- Satz WSG unterscheidet sich schließlich von der des Paragraph 9, Absatz eins, Krnt. WSG dadurch, daß sie die Übereignungspflicht nur für den Fall der Teilung eines Grundstückes vorsieht. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3475 aus 1958, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Grundrechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums ausgesprochen, daß eine Grundabteilung grundsätzlich einen sachlichen Anlaß dafür abgeben kann, daß der Gesetzgeber anordnet, daß bestimmte Grundstücksteile für die öffentlichen Verkehrsflächen unentgeltlich abzutreten sind. Eine gewisse Schadloshaltung liege nämlich in der Natur der Sache; denn dem Wert des abzutretenden Grundes stünden die sogenannten" Aufschließungsvorteile "gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehörten insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren. Der Wert dieser Aufschließungsvorteile werde nun zwar selten mit dem Wert der abzutretenden Grundfläche genau übereinstimmen. Es würden Überschneidungen nach der einen oder nach der anderen Richtung vorkommen. In bezug auf Paragraph 17, Absatz 4, Bauordnung f. Wien hat der VfGH angenommen, daß sich diese Überschneidungen in Grenzen halten, die es rechtfertigen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie von der Einrichtung eines Verfahrens zum Zwecke einer genauen Kompensation Abstand zu nehmen. Einen ähnlichen Standpunkt hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 6770 aus 1972, bezüglich der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung gemäß Paragraph 54, BauO f. Wien eingenommen. Diese Erwägungen treffen aber auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn die Grundabtretungsverpflichtung wird nicht in einem sachlichen Verhältnis zu den Aufschließungsvorteilen begrenzt, wie sie in den angeführten Bestimmungen der BauO f. Wien (Paragraph 17 :, 20 m senkrecht zur Baulinie; bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche; Paragraph 54 :, entlang der Baulinie seines Bauplatzes) , sondern es wird nur von einem angemessenen Umfang schlechthin gesprochen, der mit dem Höchstausmaß von nicht weniger als 25 bzw. 35 v. H. des Grundstückes begrenzt ist. Durch eine solche Regelung wird die festgestellte Ungleichheit nicht beseitigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:G24.1973