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{'item': 'B210/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1973 GeschäftszahlB210/73 Sammlungsnummer7240 RechtssatzEin dem Eigentümer einer Baulichkeit erteilter Auftrag zur Instandsetzung der Baulichkeit ist ebenso wie ein Auftrag zur Abtragung von Baulichkeiten (vgl. Slg. 4389/1963 ein Eingriff in die Privatrechtssphäre.Ein dem Eigentümer einer Baulichkeit erteilter Auftrag zur Instandsetzung der Baulichkeit ist ebenso wie ein Auftrag zur Abtragung von Baulichkeiten vergleiche Slg. 4389 aus 1963, ein Eingriff in die Privatrechtssphäre. Die bel. Beh. stützt sich außer auf das Erk. des VwGH (Slg. Budwinski 80025/1894) , wonach zur Instandhaltung des Hauskanals auch unter dem Straßenniveau der Hausbesitzer verpflichtet sei, auch darauf, daß aus § 86 Abs. 1 Bauordnung abzuleiten sei, die Hauskanäle seien Teile des Gebäudes; diese unter der Überschrift" Bauteile vor der Baulinie "stehende Bestimmung spreche in lit. f ausdrücklich von zum Hause gehörigen über die Baulinie (das ist gemäß § 5 Abs. 2 die Grenze zwischen Baugrund und öffentlicher Verkehrsfläche) vortretenden Zuleitungen und Ableitungen. Die bel. Beh. meinte aber auch, daß die Bestimmung des § 54 Abs. 3 BauO betreffend den Übergang des Eigentums am vorschriftsmäßig hergestellten Gehsteig entbehrlich wäre, wenn jede im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes notwendige Bauführung auf öffentlichem Gut zum Übergang an diesen baulichen Anlagen auf die Gemeinde führen würde. Diese Argumentation der bel. Beh. im angefochtenen Bescheid ist keinesfalls einer Gesetzlosigkeit gleichzusetzen; denkmögliche Anwendung des § 129 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 10.Die bel. Beh. stützt sich außer auf das Erk. des VwGH (Slg. Budwinski 80025 aus 1894,) , wonach zur Instandhaltung des Hauskanals auch unter dem Straßenniveau der Hausbesitzer verpflichtet sei, auch darauf, daß aus Paragraph 86, Absatz eins, Bauordnung abzuleiten sei, die Hauskanäle seien Teile des Gebäudes; diese unter der Überschrift" Bauteile vor der Baulinie "stehende Bestimmung spreche in Litera f, ausdrücklich von zum Hause gehörigen über die Baulinie (das ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Grenze zwischen Baugrund und öffentlicher Verkehrsfläche) vortretenden Zuleitungen und Ableitungen. Die bel. Beh. meinte aber auch, daß die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, BauO betreffend den Übergang des Eigentums am vorschriftsmäßig hergestellten Gehsteig entbehrlich wäre, wenn jede im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes notwendige Bauführung auf öffentlichem Gut zum Übergang an diesen baulichen Anlagen auf die Gemeinde führen würde. Diese Argumentation der bel. Beh. im angefochtenen Bescheid ist keinesfalls einer Gesetzlosigkeit gleichzusetzen; denkmögliche Anwendung des Paragraph 129, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 10, Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist die Berufungsbehörde, wenn sie eine Sachentscheidung zu treffen und nicht die Berufung aus einem formalen Grund zurückzuweisen hat, berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Befugnis steht der Berufungsbehörde jedoch nur bezüglich der" Sache "des Berufungsverfahrens zu, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit mit Berufung angefochten worden ist. Die bel. Beh. hat einen baubehördlichen Auftrag lediglich auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt. Damit hat die bel. Beh. innerhalb ihrer Befugnis als Berufungsbehörde gehandelt; sie hat in der Änderung des Wortlautes dieses baubehördlichen Auftrages zwar eine Präzisierung vorgenommen, nicht aber die Erteilung eines neuen Auftrages, der noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist die Berufungsbehörde, wenn sie eine Sachentscheidung zu treffen und nicht die Berufung aus einem formalen Grund zurückzuweisen hat, berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Befugnis steht der Berufungsbehörde jedoch nur bezüglich der" Sache "des Berufungsverfahrens zu, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit diese Angelegenheit mit Berufung angefochten worden ist. Die bel. Beh. hat einen baubehördlichen Auftrag lediglich auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt. Damit hat die bel. Beh. innerhalb ihrer Befugnis als Berufungsbehörde gehandelt; sie hat in der Änderung des Wortlautes dieses baubehördlichen Auftrages zwar eine Präzisierung vorgenommen, nicht aber die Erteilung eines neuen Auftrages, der noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen ist. Die Baubewilligung enthält eine Reihe von Vorschreibungen, darunter in Punkt 5, daß gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Oktober 1933, LGBl. 51, die Bestimmungen des vom Österreichischen Normenausschuß herausgegebenen Normenblattes B 2073 vom 15. Juni 1933 genau einzuhalten sind. Damit sind die Bestimmungen des Normenblattes B 2073 vom 15. Juni 1933 als individuelle Norm zum mittelbaren Bescheidinhalt geworden. Wenn die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides den konsensgemäßen Bestand der Hauskanalanlage an der ÖNORM B 2073 mißt, wendet sie nur diese im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid liegende individuelle Norm an. Die Verordnung LGBl. 51/1933 ist daher nicht Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren.Die Baubewilligung enthält eine Reihe von Vorschreibungen, darunter in Punkt 5, daß gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Oktober 1933, LGBl. 51, die Bestimmungen des vom Österreichischen Normenausschuß herausgegebenen Normenblattes B 2073 vom 15. Juni 1933 genau einzuhalten sind. Damit sind die Bestimmungen des Normenblattes B 2073 vom 15. Juni 1933 als individuelle Norm zum mittelbaren Bescheidinhalt geworden. Wenn die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides den konsensgemäßen Bestand der Hauskanalanlage an der ÖNORM B 2073 mißt, wendet sie nur diese im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid liegende individuelle Norm an. Die Verordnung Landesgesetzblatt 51 aus 1933, ist daher nicht Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B210.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.