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{'item': 'B156/73'}

gesetz gibt es überhaupt keine gesetzliche Grundlage für eine Versetzung des Bf. durch einen Dienstrechtsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung.

Aufhebung des Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Landesbeamtengesetz gibt es überhaupt keine gesetzliche Grundlage für eine Versetzung des Bf. durch einen Dienstrechtsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Versetzung eines pragmatischen Beamten auf einen anderen Dienstposten - sofern nicht eine besondere anders lautende Dienstrechtsregelung besteht - eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl, also ein sogenannter innerer Verwaltungsakt ist (vgl. z. B. Slg. 3436/1958, 3493/1959, 4733/1964, 4737/1964, 5224/1966, 6450/1971) . Eine Versetzung kann daher nur von den Organen verfügt werden, die zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber dem betreffenden Beamten zuständig sind (vgl. Slg. 5224/1966) .Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Versetzung eines pragmatischen Beamten auf einen anderen Dienstposten - sofern nicht eine besondere anders lautende Dienstrechtsregelung besteht - eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit verbunden mit einem Dienstbefehl, also ein sogenannter innerer Verwaltungsakt ist vergleiche z. B. Slg. 3436 aus 1958,, 3493 aus 1959,, 4733 aus 1964,, 4737 aus 1964,, 5224 aus 1966,, 6450 aus 1971,) . Eine Versetzung kann daher nur von den Organen verfügt werden, die zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber dem betreffenden Beamten zuständig sind vergleiche Slg. 5224 aus 1966,) .

Art. 106B-VG, § 8 Abs.

5 lit. a V-ÜG 1920 und § 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. 289/1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, ist der Landeshauptmann Vorstand des Amtes der Landesregierung. Unter seiner unmittelbaren Aufsicht obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 106, Art. 106 B-VG} als Hilfsorgan des Landeshauptmannes bezeichnet wird. Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten ist daher der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung (vgl. Slg. 5296/1966 und 5297/1966) .

§ 8Abs.

5 lit. b V-ÜG 1920 sind dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt. Der Landeshauptmann ist also auch für die bei den Bezirkshauptmannschaften beschäftigten Landesbeamten Dienstvorgesetzter und zur Verfügung innerer Verwaltungsakte zuständig.

Artikel 106

, B-VG, Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, V-ÜG 1920 und Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 289 aus 1925,, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, ist der Landeshauptmann Vorstand des Amtes der Landesregierung. Unter seiner unmittelbaren Aufsicht obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, der im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 106,, Artikel 106, B-VG} als Hilfsorgan des Landeshauptmannes bezeichnet wird. Dienstvorgesetzter der beim Amt der Landesregierung beschäftigten Landesbeamten ist daher der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung vergleiche Slg. 5296 aus 1966, und 5297 aus 1966,) .

Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, V-ÜG 1920 sind dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auch die Bezirkshauptmannschaften unterstellt. Der Landeshauptmann ist also auch für die bei den Bezirkshauptmannschaften beschäftigten Landesbeamten Dienstvorgesetzter und zur Verfügung innerer Verwaltungsakte zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B156.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.