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{'item': 'B170/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1973 GeschäftszahlB170/73 Sammlungsnummer7245 RechtssatzDer VfGH ist mit der bel. Beh. darin einer Meinung, daß § 21 Abs. 2 Heeresgebührengesetz einen Anspruch auf" Mietzinsbeihilfe "nicht allein Mietern vorbehält, sondern grundsätzlich jedem Präsenzdiener gewährt, dem" Kosten für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung "erwachsen. Entgegen der Ansicht der bel. Beh. aber können zu diesen Kosten sehr wohl auch Raten zählen, die zur Tilgung eines für die Errichtung der" notwendigen Wohnung " aufgenommenen Darlehens entrichtet werden müssen. Dies ist insoweit der Fall, als diese Raten jenen Betrag nicht übersteigen, der vom Wohnungsinhaber für die Benützung der Wohnung auch aus dem Titel eines Mietvertrages entrichtet werden müßten. Abgesehen davon, daß solchen Leistungen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang eine einem Mietzins durchaus vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung zukommt, trifft es offenkundig auch nicht zu, daß die Beibehaltung der Wohnung selbst dann gewährleistet wäre, wenn die zur Tilgung des für die Errichtung aufgenommenen Darlehens bestimmten Raten nicht entrichtet würden. Daß ein solches Verhalten" unmittelbar "zum Verlust der Wohnung führen würde, wird aber entgegen der Auffassung der bel. Beh. vom Gesetz nicht verlangt. Unter Berücksichtigung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes ist daher dem § 21 Abs. 2 HeeresgebührenG der Inhalt beizumessen, daß - wie auch in der ausschließlich wegen eines formalen Mangels vom VfGH aufgehobenen Erlaßregelung bestimmt worden war - zu den" Kosten für die ..... Beibehaltung der ..... Wohnung "auch Raten zur Tilgung der als Darlehen aufgenommenen Errichtungskosten gehören.Der VfGH ist mit der bel. Beh. darin einer Meinung, daß Paragraph 21, Absatz 2, Heeresgebührengesetz einen Anspruch auf" Mietzinsbeihilfe "nicht allein Mietern vorbehält, sondern grundsätzlich jedem Präsenzdiener gewährt, dem" Kosten für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung "erwachsen. Entgegen der Ansicht der bel. Beh. aber können zu diesen Kosten sehr wohl auch Raten zählen, die zur Tilgung eines für die Errichtung der" notwendigen Wohnung " aufgenommenen Darlehens entrichtet werden müssen. Dies ist insoweit der Fall, als diese Raten jenen Betrag nicht übersteigen, der vom Wohnungsinhaber für die Benützung der Wohnung auch aus dem Titel eines Mietvertrages entrichtet werden müßten. Abgesehen davon, daß solchen Leistungen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang eine einem Mietzins durchaus vergleichbare wirtschaftliche Bedeutung zukommt, trifft es offenkundig auch nicht zu, daß die Beibehaltung der Wohnung selbst dann gewährleistet wäre, wenn die zur Tilgung des für die Errichtung aufgenommenen Darlehens bestimmten Raten nicht entrichtet würden. Daß ein solches Verhalten" unmittelbar "zum Verlust der Wohnung führen würde, wird aber entgegen der Auffassung der bel. Beh. vom Gesetz nicht verlangt. Unter Berücksichtigung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes ist daher dem Paragraph 21, Absatz 2, HeeresgebührenG der Inhalt beizumessen, daß - wie auch in der ausschließlich wegen eines formalen Mangels vom VfGH aufgehobenen Erlaßregelung bestimmt worden war - zu den" Kosten für die ..... Beibehaltung der ..... Wohnung "auch Raten zur Tilgung der als Darlehen aufgenommenen Errichtungskosten gehören. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B170.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.