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{'item': 'B256/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1973 GeschäftszahlB256/73 Sammlungsnummer7246 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 57 a Abs. 5 Handelskammergesetz. Die Summe der von einem Unternehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge steht in einem offenkundigen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers bzw. des Betriebes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Höhe der Sozialversicherungsbeitragssumme nicht von der kollektivvertraglich festgelegten, sondern von der tatsächlich geleisteten Entlohnung abhängig ist. Es bestehen daher keine Bedenken in der Richtung, daß eine gesetzliche Regelung, wonach die Summe der von Gewerbetreibenden zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge zum Maßstab für die Bemessung der Grundumlage gemacht werden kann, unsachlich wäre.Keine Bedenken gegen Paragraph 57, a Absatz 5, Handelskammergesetz. Die Summe der von einem Unternehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge steht in einem offenkundigen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers bzw. des Betriebes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Höhe der Sozialversicherungsbeitragssumme nicht von der kollektivvertraglich festgelegten, sondern von der tatsächlich geleisteten Entlohnung abhängig ist. Es bestehen daher keine Bedenken in der Richtung, daß eine gesetzliche Regelung, wonach die Summe der von Gewerbetreibenden zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge zum Maßstab für die Bemessung der Grundumlage gemacht werden kann, unsachlich wäre. Obwohl im § 57 a Abs. 5 lediglich von " Sozialversicherungsbeiträgen "und nicht auch von deren gleichfalls an Sozialversicherungsträger abzuführenden" Beiträgen, Umlagen und dergleichen "die Rede ist, hegt der VfGH keine Bedenken gegen den als Verordnung zu qualifizierenden Beschluß der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Miederwarenerzeuger und Wäschewarenerzeuger vom

  1. Oktober 1972 betreffend die Grundumlage
  2. Nach diesem Beschluß hat - vorbehaltlich einer Sonderregelung für jene Mitglieder, die die Gewerbeberechtigung erst nach dem
  3. Dezember 1971 neu erlangt haben - jedes Mitglied als Grundumlage für 1973 einen Betrag zu entrichten, der" nach der im Jahre 1971 an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeberanteil und Dienstnehmeranteil) "abgestuft, in verschiedener Höhe betragsmäßig festgesetzt ist. Bemessungsgrundlage ist sinngemäß die im Jahre 1971 " an die Gebietskrankenkasse zu leistende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. ", mithin also eine Summe, die sich nicht nur aus Sozialversicherungsbeiträgen, sondern (arg.: " etc. ) auch noch aus einer anderen Komponente, nämlich den gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 82, § 82 Abs. 2 ASVG} von der Gebietskrankenkasse einzuhebenden anderen " Beiträgen, Umlagen und dergleichen für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen ", zusammensetzt.Obwohl im Paragraph 57, a Absatz 5, lediglich von " Sozialversicherungsbeiträgen "und nicht auch von deren gleichfalls an Sozialversicherungsträger abzuführenden" Beiträgen, Umlagen und dergleichen "die Rede ist, hegt der VfGH keine Bedenken gegen den als Verordnung zu qualifizierenden Beschluß der Fachgruppentagung der Landesinnung Wien der Miederwarenerzeuger und Wäschewarenerzeuger vom
  4. Oktober 1972 betreffend die Grundumlage
  5. Nach diesem Beschluß hat - vorbehaltlich einer Sonderregelung für jene Mitglieder, die die Gewerbeberechtigung erst nach dem
  6. Dezember 1971 neu erlangt haben - jedes Mitglied als Grundumlage für 1973 einen Betrag zu entrichten, der" nach der im Jahre 1971 an die Gebietskrankenkasse zu leistenden Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. (Dienstgeberanteil und Dienstnehmeranteil) "abgestuft, in verschiedener Höhe betragsmäßig festgesetzt ist. Bemessungsgrundlage ist sinngemäß die im Jahre 1971 " an die Gebietskrankenkasse zu leistende Gesamtsumme an Sozialversicherungsbeiträgen etc. ", mithin also eine Summe, die sich nicht nur aus Sozialversicherungsbeiträgen, sondern (arg.: " etc. ) auch noch aus einer anderen Komponente, nämlich den gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 82,, Paragraph 82, Absatz 2, ASVG} von der Gebietskrankenkasse einzuhebenden anderen " Beiträgen, Umlagen und dergleichen für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen ", zusammensetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1973:B256.1973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.