144 B-VG} selbständig zu prüfen hat, obwohl eine gegen ihn nach {
GH abgewiesen worden ist.Aus all diesen Gründen ist der VfGH im Gegensatz zu seiner bisherigen Judikatur der Auffassung, daß er den bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des {
,, Artikel 144, B-VG} selbständig zu prüfen hat, obwohl eine gegen ihn nach {
GH abgewiesen worden ist. Der VfGH erachtet, daß ihn das im Gegenstand bereits ergangene Erk. des VwGH nicht dazu berechtigt, den Abtretungsantrag abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B88.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.