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{'item': 'B88/73'}

gesetz.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 70, Absatz 2, Hochschul-Organisationsgesetz. Die Bezeichnung "Doktor" ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Art 144, Art.

144 B-VG} selbständig zu prüfen hat, obwohl eine gegen ihn nach {

Art 131, Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG} erhobene Beschwerde vom Vw

GH abgewiesen worden ist.Aus all diesen Gründen ist der VfGH im Gegensatz zu seiner bisherigen Judikatur der Auffassung, daß er den bei ihm angefochtenen Bescheid im Rahmen des {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} selbständig zu prüfen hat, obwohl eine gegen ihn nach {

Artikel 131,, Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} erhobene Beschwerde vom Vw

GH abgewiesen worden ist. Der VfGH erachtet, daß ihn das im Gegenstand bereits ergangene Erk. des VwGH nicht dazu berechtigt, den Abtretungsantrag abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B88.1974

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