RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1974 GeschäftszahlB213/73 Sammlungsnummer7262 RechtssatzKeine Bedenken gegen die §§ 55 a und 55 d Disziplinarstatut. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Slg. 6925/1972) daran festgehalten, daß die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission als Kollegialbehörde i. S. des Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtet ist. Dem Bundesgesetzgeber ist es durch keine Verfassungsnorm untersagt, von der aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} erfließenden Ermächtigung zur Einrichtung weisungsfreier Kollegialbehörden im Bereich des Disziplinarrechtes der Rechtsanwälte Gebrauch zu machen und demnach die in dieser Verfassungsvorschrift vorgesehene Mitwirkung von Berufsrichtern festzulegen.Keine Bedenken gegen die Paragraphen 55, a und 55 d Disziplinarstatut. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. Slg. 6925 aus 1972,) daran festgehalten, daß die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission als Kollegialbehörde i. S. des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichtet ist. Dem Bundesgesetzgeber ist es durch keine Verfassungsnorm untersagt, von der aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} erfließenden Ermächtigung zur Einrichtung weisungsfreier Kollegialbehörden im Bereich des Disziplinarrechtes der Rechtsanwälte Gebrauch zu machen und demnach die in dieser Verfassungsvorschrift vorgesehene Mitwirkung von Berufsrichtern festzulegen. Denkmögliche Annahme der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Ist die Ansicht vertretbar, daß das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Bf. unter den gegebenen Umständen entschuldbar gewesen ist, so folgt daraus zwingend, daß der Bf. durch sein Verhalten entgegen dem {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9, § 9 Rechtsanwaltsordnung} ein dem Gesetz widerstreitendes Verteidigungsmittel angewendet hat. Bei dieser Wertung der Handlung des Bf. unter dem Gesichtswinkel der ihm als Rechtsanwalt obliegenden Standespflichten ist es aber im Ergebnis weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die bel. Beh. unter Bedachtnahme auf die vom Bf. vorgesehenen Folgen seines Verhaltens für das anhängige Strafverfahren den schuldhaften demonstrativen Gebrauch eines dem Gesetz widerstreitenden Verteidigungsmittels angenommen und dieses Verhalten nach {Disziplinarstatut 1990 § 2, § 2 DSt}. als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und - offensichtlich im Hinblick auf die Publizität der Vorgangsweise - der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes beurteilt hat.Denkmögliche Annahme der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Ist die Ansicht vertretbar, daß das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Bf. unter den gegebenen Umständen entschuldbar gewesen ist, so folgt daraus zwingend, daß der Bf. durch sein Verhalten entgegen dem {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 9,, Paragraph 9, Rechtsanwaltsordnung} ein dem Gesetz widerstreitendes Verteidigungsmittel angewendet hat. Bei dieser Wertung der Handlung des Bf. unter dem Gesichtswinkel der ihm als Rechtsanwalt obliegenden Standespflichten ist es aber im Ergebnis weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die bel. Beh. unter Bedachtnahme auf die vom Bf. vorgesehenen Folgen seines Verhaltens für das anhängige Strafverfahren den schuldhaften demonstrativen Gebrauch eines dem Gesetz widerstreitenden Verteidigungsmittels angenommen und dieses Verhalten nach {Disziplinarstatut 1990 Paragraph 2,, Paragraph 2, DSt}. als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und - offensichtlich im Hinblick auf die Publizität der Vorgangsweise - der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes beurteilt hat. Es besteht keine Norm des Bundesverfassungsrechtes, die es dem Bundesgesetzgeber verwehrte, einem Organ der staatlichen Verwaltung in den Bereich der beruflichen Selbstverwaltung eingreifende Rechtsmittelbefugnisse einzuräumen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B213.1974
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.