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{'item': 'G37/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1974 GeschäftszahlG37/73 Sammlungsnummer7263 RechtssatzDer erste Satz im § 63 Abs. 3 Salzburger Krankenanstaltenordnung 1968, LGBl. 3

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG} nicht an den Grundsatzgesetzgeber,sondern an den Ausführungsgesetzgeber.Der erste Satz im Paragraph 63, Absatz 3, Salzburger Krankenanstaltenordnung 1968, Landesgesetzblatt 34 aus 1968,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. (Verstoß gegen Artikel 18, B-VG.) Wie der VfGH im Erk. Slg. 6885 aus 1972, ausgeführt hat, richtet sich das Determinierungsgebot des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} nicht an den Grundsatzgesetzgeber,sondern an den Ausführungsgesetzgeber. Mit dem Verhältnis zwischen Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz hat sich der VfGH im Erk. Slg. 5921/1969 befaßt. Er hat dort ausgeführt: "Der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf. Der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind.Mit dem Verhältnis zwischen Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz hat sich der VfGH im Erk. Slg. 5921 aus 1969, befaßt. Er hat dort ausgeführt: "Der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf. Der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind. Erst der zweite Akt (das Ausführungsgesetz) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage. Die im B-VG enthaltene Regelung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Erlassung von Normen, die in Grundsätzen und deren Ausführung bestehen. Aus dem Wesen des Kompetenztypus ergibt sich aber, daß die Regelung analog für die Erlassung jener Normen zu gelten hat, deren Inhalt in der Aufhebung bestehender Regelungen liegt. Auch eine solche Aufhebung bedarf zu ihrer Wirksamkeit für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte: der Aufhebung des Grundsatzes (die sich an den Ausführungsgesetzgeber richtet) und der Aufhebung des Ausführungsgesetzes (die sich an die Vollziehung richtet) . Dieser Umstand, daß die Grundsatznorm nur über die Ausführungen vollziehbar wird, bringt beide Normen in eine gegenseitige Abhängigkeit. Eine Ausführungsnorm steht daher auch nur zu jener Grundsatznorm in einer Rechtsbeziehung, zu deren Ausführung sie erlassen wurde." Demnach äußert die Aufhebung einer Grundsatznorm durch den VfGH unmittelbare Rechtswirkungen nur gegenüber dem Ausführungsgesetzgeber, nicht aber gegenüber der Vollziehung. Wie bei jedem Gesetz ist die Verfassungswidrigkeit einer Grundsatznorm zwar ein Grund für deren Aufhebung, berührt aber nicht deren Geltung für die Vergangenheit (vgl. Slg. 5141/1965) . Wird eine Grundsatznorm durch den VfGH unter Setzung einer Frist aufgehoben, so bleibt sie bis zum Ablauf der Frist eine den Ausführungsgesetzgeber bindende Norm: ein Ausführungsgesetz kann bis dahin nicht aus dem Grunde verfassungswidrig sein, weil sein Inhalt der aufgehobenen Grundsatznorm entspricht. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Grundsatznorm in Kraft tritt, können die Gründe, die zur Aufhebung der Grundsatznorm geführt haben, auch zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes führen. Daraus folgt, daß auch Bescheide, die während der für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Grundsatznorm bestimmten Frist erlassen worden sind, nicht deshalb verfassungswidrig sein können, weil sie in Vollziehung eines der aufgehobenen Grundsatznorm entsprechenden Ausführungsgesetzes ergangen sind.Erst der zweite Akt (das Ausführungsgesetz) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage. Die im B-VG enthaltene Regelung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Erlassung von Normen, die in Grundsätzen und deren Ausführung bestehen. Aus dem Wesen des Kompetenztypus ergibt sich aber, daß die Regelung analog für die Erlassung jener Normen zu gelten hat, deren Inhalt in der Aufhebung bestehender Regelungen liegt. Auch eine solche Aufhebung bedarf zu ihrer Wirksamkeit für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte: der Aufhebung des Grundsatzes (die sich an den Ausführungsgesetzgeber richtet) und der Aufhebung des Ausführungsgesetzes (die sich an die Vollziehung richtet) . Dieser Umstand, daß die Grundsatznorm nur über die Ausführungen vollziehbar wird, bringt beide Normen in eine gegenseitige Abhängigkeit. Eine Ausführungsnorm steht daher auch nur zu jener Grundsatznorm in einer Rechtsbeziehung, zu deren Ausführung sie erlassen wurde." Demnach äußert die Aufhebung einer Grundsatznorm durch den VfGH unmittelbare Rechtswirkungen nur gegenüber dem Ausführungsgesetzgeber, nicht aber gegenüber der Vollziehung. Wie bei jedem Gesetz ist die Verfassungswidrigkeit einer Grundsatznorm zwar ein Grund für deren Aufhebung, berührt aber nicht deren Geltung für die Vergangenheit vergleiche Slg. 5141 aus 1965,) . Wird eine Grundsatznorm durch den VfGH unter Setzung einer Frist aufgehoben, so bleibt sie bis zum Ablauf der Frist eine den Ausführungsgesetzgeber bindende Norm: ein Ausführungsgesetz kann bis dahin nicht aus dem Grunde verfassungswidrig sein, weil sein Inhalt der aufgehobenen Grundsatznorm entspricht. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Grundsatznorm in Kraft tritt, können die Gründe, die zur Aufhebung der Grundsatznorm geführt haben, auch zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes führen. Daraus folgt, daß auch Bescheide, die während der für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Grundsatznorm bestimmten Frist erlassen worden sind, nicht deshalb verfassungswidrig sein können, weil sie in Vollziehung eines der aufgehobenen Grundsatznorm entsprechenden Ausführungsgesetzes ergangen sind. Im § 59 Abs. 1 KAO wird in Übereinstimmung mit der Grundsatzbestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 Z 3 ASVG} bestimmt, welche Leistungen der Krankenanstalten mit den von den Versicherungsträgern gezahlten Pflegegebühren abgegolten sind: nämlich die Unterkunft einschließlich der Beistellung der notwendigen Anstaltskleidung sowie Bettwäsche und Leibwäsche, ärztliche Untersuchung und die Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.) , Pflege und Verköstigung einschließlich erforderlicher Diätkost in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen. Damit wird nur gegenüber jenen Leistungen abgegrenzt, die mit den Pflegegebühren nicht abgegolten sind und die beispielsweise im § 59 Abs. 2 und 3 KAO angeführt sind.Im Paragraph 59, Absatz eins, KAO wird in Übereinstimmung mit der Grundsatzbestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 148,, Paragraph 148, Ziffer 3, ASVG} bestimmt, welche Leistungen der Krankenanstalten mit den von den Versicherungsträgern gezahlten Pflegegebühren abgegolten sind: nämlich die Unterkunft einschließlich der Beistellung der notwendigen Anstaltskleidung sowie Bettwäsche und Leibwäsche, ärztliche Untersuchung und die Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.) , Pflege und Verköstigung einschließlich erforderlicher Diätkost in der allgemeinen Gebührenklasse der Krankenanstalt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen. Damit wird nur gegenüber jenen Leistungen abgegrenzt, die mit den Pflegegebühren nicht abgegolten sind und die beispielsweise im Paragraph 59, Absatz 2 und 3 KAO angeführt sind. Ein Maßstab für die schiedsgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Pflegegebühren ist damit jedoch nicht geschaffen. Selbst wenn die von der Landesregierung die mit § 43 KAO mit Verordnung festzusetzenden und im LGBl. kundzumachenden Pflegegebühren als Obergrenze angesehen werden könnten, fehlt für die schiedsgerichtliche Entscheidung im übrigen jegliche Determinierung.Ein Maßstab für die schiedsgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Pflegegebühren ist damit jedoch nicht geschaffen. Selbst wenn die von der Landesregierung die mit Paragraph 43, KAO mit Verordnung festzusetzenden und im Landesgesetzblatt kundzumachenden Pflegegebühren als Obergrenze angesehen werden könnten, fehlt für die schiedsgerichtliche Entscheidung im übrigen jegliche Determinierung. Eine kostendeckende Ermittlung scheidet von vornherein aus, denn die Kostendeckung ist schon für die Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung mit §§ 42 und 43 KAO kein Maßstab. Für die Auslegung dieser ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ist § 28 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz heranzuziehen, wonach die Pflegegebühren und die Sondergebühren nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind. Daß die Kostendeckung keine Richtschnur für die Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung bildet, erhellt auch daraus, daß das Gesetz selbst eigene Bestimmungen über die Deckung des sich durch die Betriebskosten und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabganges enthält (§ 34 KAG; § 49 KAO) und besondere Zweckzuschüsse und Beiträge des Bundes zum Betriebsabgang der Krankenanstalten vorsieht (§§ 57 bis 59 KAG) .Eine kostendeckende Ermittlung scheidet von vornherein aus, denn die Kostendeckung ist schon für die Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung mit Paragraphen 42 und 43 KAO kein Maßstab. Für die Auslegung dieser ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ist Paragraph 28, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz heranzuziehen, wonach die Pflegegebühren und die Sondergebühren nur für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind. Daß die Kostendeckung keine Richtschnur für die Festsetzung der Pflegegebühren durch die Landesregierung bildet, erhellt auch daraus, daß das Gesetz selbst eigene Bestimmungen über die Deckung des sich durch die Betriebskosten und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabganges enthält (Paragraph 34, KAG; Paragraph 49, KAO) und besondere Zweckzuschüsse und Beiträge des Bundes zum Betriebsabgang der Krankenanstalten vorsieht (Paragraphen 57 bis 59 KAG) . Die Regelung des § 43 KAO stellt lediglich auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung der Krankenanstalten ab, die Regelung des § 63 Abs. 3 KAO geht aber davon aus, daß die Höhe der von den Versicherungsträgern zu zahlenden Verpflegskosten gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 Z 7 ASVG} (siehe auch § 11 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 KAG sowie § 63 Abs. 1 KAO) grundsätzlich durch privatrechtliche Verträge geregelt werden, wobei naturgemäß die Gebarungsverhältnisse beider Vertragspartner berücksichtigt werden, und daß daher im Streitfalle das Schiedsgericht gleichfalls nicht nur die Gebarungsverhältnisse der Krankenanstalt, sondern auch jene der Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen hat. Diese gänzlich verschiedene Rechtslage schließt es aus, im § 43 KAO eine Determinierung für die schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 63 Abs. 3 KAO zu sehen. Die Slbg. Landesregierung vertritt die Auffassung, daß an die inhaltliche Bestimmtheit des von einem Schiedsgericht anzuwendenden materiellen Rechtes keinesfalls so strenge Maßstäbe anzulegen sind wie an Entscheidungen sonstiger Verwaltungsbehörden. Der VfGH hat im Erk. Slg. 6672/1972 ausgeführt, daß die Schiedsgerichte nach § 44 Abs. 4 und 5 Oberösterreichisches KAG, LGBl. 19/1958, Verwaltungsbehörden sind. Diese Feststellung gilt auch für die nach § 63 Abs. 3 KAO gebildeten Schiedsgerichte. Aus keiner der Vorschriften des österreichischen Bundesverfassungsrechtes kann abgeleitet werden, daß das Determinierungsgebot des {

Art 18, Art.

18 B-VG} nicht für alle Verwaltungsbehörden im gleichen Maße gelten sollte.Die Regelung des Paragraph 43, KAO stellt lediglich auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung der Krankenanstalten ab, die Regelung des Paragraph 63, Absatz 3, KAO geht aber davon aus, daß die Höhe der von den Versicherungsträgern zu zahlenden Verpflegskosten gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 148,, Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG} (siehe auch Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz 4, KAG sowie Paragraph 63, Absatz eins, KAO) grundsätzlich durch privatrechtliche Verträge geregelt werden, wobei naturgemäß die Gebarungsverhältnisse beider Vertragspartner berücksichtigt werden, und daß daher im Streitfalle das Schiedsgericht gleichfalls nicht nur die Gebarungsverhältnisse der Krankenanstalt, sondern auch jene der Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen hat. Diese gänzlich verschiedene Rechtslage schließt es aus, im Paragraph 43, KAO eine Determinierung für die schiedsgerichtliche Entscheidung nach Paragraph 63, Absatz 3, KAO zu sehen. Die Slbg. Landesregierung vertritt die Auffassung, daß an die inhaltliche Bestimmtheit des von einem Schiedsgericht anzuwendenden materiellen Rechtes keinesfalls so strenge Maßstäbe anzulegen sind wie an Entscheidungen sonstiger Verwaltungsbehörden. Der VfGH hat im Erk. Slg. 6672 aus 1972, ausgeführt, daß die Schiedsgerichte nach Paragraph 44, Absatz 4 und 5 Oberösterreichisches KAG, Landesgesetzblatt 19 aus 1958,, Verwaltungsbehörden sind. Diese Feststellung gilt auch für die nach Paragraph 63, Absatz 3, KAO gebildeten Schiedsgerichte. Aus keiner der Vorschriften des österreichischen Bundesverfassungsrechtes kann abgeleitet werden, daß das Determinierungsgebot des {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} nicht für alle Verwaltungsbehörden im gleichen Maße gelten sollte. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1974:G37.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.