RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1974 GeschäftszahlV25/73; V26/73 Sammlungsnummer7270 Rechtssatz§ 19 Abs. 5 der mit Erlaß der Oberösterreichischen Landesregierung, San RL-601/4-1966-n, vom
- November 1966 genehmigten Geschäftsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich war gesetzwidrig.Paragraph 19, Absatz 5, der mit Erlaß der Oberösterreichischen Landesregierung, San RL-601/4-1966-n, vom
- November 1966 genehmigten Geschäftsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer für Oberösterreich war gesetzwidrig. § 17 Abs. 2 der mit Erlaß der OÖ Landesregierung, San RL-649/2-ad- 1970-W, vom
- April 1970 genehmigten Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für OÖ wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 17, Absatz 2, der mit Erlaß der OÖ Landesregierung, San RL-649/2-ad- 1970-W, vom
- April 1970 genehmigten Satzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ärztekammer für OÖ wird als gesetzwidrig aufgehoben. Das Ärztegesetz enthielt in der bis zum
- Mai 1969 (Inkrafttreten der ÄrzteGNov. 1969, BGBl. 229) geltenden Fassung und enthält auch in der gegenwärtigen geltenden Fassung keine Bestimmung über eine Legalzession i. S. der angefochtenen Verordnungsbestimmungen.Das Ärztegesetz enthielt in der bis zum
- Mai 1969 (Inkrafttreten der ÄrzteGNov. 1969, Bundesgesetzblatt 229) geltenden Fassung und enthält auch in der gegenwärtigen geltenden Fassung keine Bestimmung über eine Legalzession i. S. der angefochtenen Verordnungsbestimmungen. Es ist davon auszugehen, daß die Ärztekammern nach § 21 Abs. 1 ÄrzteG berufen sind, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen. Nach § 21 Abs. 1 lit. f ÄrzteG sind sie insbesondere, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben berufen, gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben (Fassung BGBl. 50/1964 bzw. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben (Fassung ÄrzteGNov. 1969) . Diese Angelegenheiten gehören daher zum sogenannten eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammern. Die Regelungsbefugnis der Ärztekammern bezüglich dieser Angelegenheiten bezieht sich daher nur auf die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Sie darf aber nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} eine solche Regelung nur auf Grund der Gesetze erlassen.Es ist davon auszugehen, daß die Ärztekammern nach Paragraph 21, Absatz eins, ÄrzteG berufen sind, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera f, ÄrzteG sind sie insbesondere, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben berufen, gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben (Fassung Bundesgesetzblatt 50 aus 1964, bzw. wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben (Fassung ÄrzteGNov. 1969) . Diese Angelegenheiten gehören daher zum sogenannten eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammern. Die Regelungsbefugnis der Ärztekammern bezüglich dieser Angelegenheiten bezieht sich daher nur auf die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Sie darf aber nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} eine solche Regelung nur auf Grund der Gesetze erlassen. Die angefochtenen Verordnungsstellen enthalten die Anordnung, daß bestimmte Schadenersatzansprüche des Leistungsempfängers in einer bestimmten Höhe auf die Wohlfahrtskasse übergehen. Die Regelung betrifft also nicht nur die Rechtsstellung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen, sondern auch die der Schadenersatzpflichtigen. Für eine solche Regelung enthält das ÄrzteG keine gesetzliche Grundlage. Es findet sich für eine solche Regelung aber auch keine Grundlage in einem anderen Gesetz, insbesondere auch nicht im ABGB (es folgen dann nähere Ausführungen darüber, warum die §§ 1042, 1358 und 1422 ABGB keine gesetzliche Grundlage sind) .Für eine solche Regelung enthält das ÄrzteG keine gesetzliche Grundlage. Es findet sich für eine solche Regelung aber auch keine Grundlage in einem anderen Gesetz, insbesondere auch nicht im ABGB (es folgen dann nähere Ausführungen darüber, warum die Paragraphen 1042, 1358 und 1422 ABGB keine gesetzliche Grundlage sind) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:V25.1974