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{'item': 'B264/73'}

Obsah (4)§ 390§ 391§ 393§ 395

gesetz 1970 beabsichtigt einer drohenden Überfremdung nicht nur mit Rücksicht auf das Ausmaß des schon vorhandenen ausländischen Grundbesitzes, sondern auch auf die Zahl der ausländischen Grundbesitze

§ 390

, § 390 ZPO}) wird nach anderen Kriterien vorgenommen als die Qualifikation eines Urteils als Anerkenntnisurteil (§ 395 ZPO) . Es kann auch eine Anerkennung zu einem Teilurteil führen ({

§ 391, § 391 Abs.

1 ZPO}) . Die Fällung von Teilurteilen und Zwischenurteilen ist allein der Beschlußfassung des Gerichtes überlassen (§ 391 und {

§ 393, § 393 ZPO}) .

Die Entscheidung durch Anerkenntnisurteil dagegen ist ausschließlich die Folge einer Parteierklärung ({

§ 395, § 395 ZPO}) .

Wenn der Gesetzgeber die in Punkt 1 der Anmerkungen zu TP 3 getroffene gebührenrechtliche Begünstigung nur für Teilurteile und Zwischenurteile, nicht aber für Anerkenntnisurteile vorsieht, behandelt er der Sache nach Verschiedenes ungleich. In einer solchen Regelung liegt aber kein Verstoß gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot.Punkt 1 der Anmerkungen zu TP 3 enthält eine Sonderregelung für Teilurteile und Zwischenurteile. Die Einteilung der Urteile in Teilurteile (Paragraph 391, ZPO) , Zwischenurteile (Paragraph 393, ZPO) und Endurteile ({

Paragraph 390,, Paragraph 390, ZPO}) wird nach anderen Kriterien vorgenommen als die Qualifikation eines Urteils als Anerkenntnisurteil (Paragraph 395, ZPO) . Es kann auch eine Anerkennung zu einem Teilurteil führen ({

Paragraph 391,, Paragraph 391, Absatz eins, ZPO}) . Die Fällung von Teilurteilen und Zwischenurteilen ist allein der Beschlußfassung des Gerichtes überlassen (Paragraph 391 und {

Paragraph 393,, Paragraph 393, ZPO}) . Die Entscheidung durch Anerkenntnisurteil dagegen ist ausschließlich die Folge einer Parteierklärung ({

Paragraph 395,, Paragraph 395, ZPO}) . Wenn der Gesetzgeber die in Punkt 1 der Anmerkungen zu TP 3 getroffene gebührenrechtliche Begünstigung nur für Teilurteile und Zwischenurteile, nicht aber für Anerkenntnisurteile vorsieht, behandelt er der Sache nach Verschiedenes ungleich. In einer solchen Regelung liegt aber kein Verstoß gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Denkmögliche Anwendung des Punktes 2 lit. a der Anmerkung zu TP 3; keine Willkür wegen nichtanaloger Anwendung des Punktes 1 der Anmerkungen zu TP 3.Denkmögliche Anwendung des Punktes 2 Litera a, der Anmerkung zu TP 3; keine Willkür wegen nichtanaloger Anwendung des Punktes 1 der Anmerkungen zu TP 3. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B264.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.