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{'item': 'B332/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1974 GeschäftszahlB332/73 Sammlungsnummer7279 RechtssatzGemäß § 92 Abs. 1 Z 8 Niederösterreichische Bauordnung bedarf "die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen" einer baubehördlichen Bewilligung. § 106 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß "vor Rechtskraft der Bescheide gemäß §§ 92 ...... mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden" darf. § 109 Abs. 3 leg. cit. schließlich trägt der Baubehörde u. a. auf, "die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Bewilligung bedarf, ohne Bewilligung ausgeführt wird" . Die mit den angefochtenen Amtshandlungen untersagte Bauführung war, weil genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt, rechtswidrig. Trotzdem vermag die NÖ BauO die angefochtenen Amtshandlungen nicht zu rechtfertigen. Der Wortlaut ihres § 109 Abs. 3 läßt es entgegen der Auffassung der bel. Beh. nicht zu, diese Bestimmung so zu interpretieren, daß die Untersagung der Bauführung nicht durch Erlassung eines förmlichen Entscheides verfügt zu werden braucht, sondern formlos, also durch eine faktische Amtshandlung bewirkt werden kann. Auch der Umstand, daß die Untersagung der Bauführung in dem mit "Baumängel" umschriebenen § 109 und nicht in dem mit "Sofortmaßnahmen" überschriebenen § 114 NÖ BauO geregelt ist, spricht gegen die Auslegung, daß hier eine unmittelbare Zwangsbefugnis i. S. des Art. IV Z. 3 und 4 EGVG begründet worden sei. Da insbesondere auch § 114 NÖ BauO die angefochtenen Maßnahmen nicht zu stützen vermag, war die bel. Beh. nicht zuständig, die Anbringung der Werbetafeln im Wege faktischer Amtshandlungen einzustellen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 8, Niederösterreichische Bauordnung bedarf "die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen" einer baubehördlichen Bewilligung. Paragraph 106, Absatz eins, leg. cit. bestimmt, daß "vor Rechtskraft der Bescheide gemäß Paragraphen 92, ...... mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden" darf. Paragraph 109, Absatz 3, leg. cit. schließlich trägt der Baubehörde u. a. auf, "die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, wenn ein Vorhaben, das einer Bewilligung bedarf, ohne Bewilligung ausgeführt wird" . Die mit den angefochtenen Amtshandlungen untersagte Bauführung war, weil genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt, rechtswidrig. Trotzdem vermag die NÖ BauO die angefochtenen Amtshandlungen nicht zu rechtfertigen. Der Wortlaut ihres Paragraph 109, Absatz 3, läßt es entgegen der Auffassung der bel. Beh. nicht zu, diese Bestimmung so zu interpretieren, daß die Untersagung der Bauführung nicht durch Erlassung eines förmlichen Entscheides verfügt zu werden braucht, sondern formlos, also durch eine faktische Amtshandlung bewirkt werden kann. Auch der Umstand, daß die Untersagung der Bauführung in dem mit "Baumängel" umschriebenen Paragraph 109 und nicht in dem mit "Sofortmaßnahmen" überschriebenen Paragraph 114, NÖ BauO geregelt ist, spricht gegen die Auslegung, daß hier eine unmittelbare Zwangsbefugnis i. S. des Artikel römisch vier, Ziffer 3 und 4 EGVG begründet worden sei. Da insbesondere auch Paragraph 114, NÖ BauO die angefochtenen Maßnahmen nicht zu stützen vermag, war die bel. Beh. nicht zuständig, die Anbringung der Werbetafeln im Wege faktischer Amtshandlungen einzustellen. Das durch Art. 6 StGG gewährleistete Recht der freien Erwerbsbetätigung kann nur dadurch verletzt werden, daß die Behörde den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung ohne gesetzliche Grundlage untersagt (z. B. Slg. 3404/1958) . Eine solche Untersagung liegt jedoch hier nicht vor, denn Objekt der Amtshandlungen war nicht die Erwerbsbetätigung der beiden Bf., sondern die Einstellung einer nichtbewilligten Bauführung. Art. 6 StGG gewährt jedoch keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar treffen, deren Objekt also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung hindern (z. B. Slg. 5306/1966) .Das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Recht der freien Erwerbsbetätigung kann nur dadurch verletzt werden, daß die Behörde den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung ohne gesetzliche Grundlage untersagt (z. B. Slg. 3404 aus 1958,) . Eine solche Untersagung liegt jedoch hier nicht vor, denn Objekt der Amtshandlungen war nicht die Erwerbsbetätigung der beiden Bf., sondern die Einstellung einer nichtbewilligten Bauführung. Artikel 6, StGG gewährt jedoch keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar treffen, deren Objekt also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung hindern (z. B. Slg. 5306 aus 1966,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:B332.1974

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