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{'item': 'V31/73'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1974 GeschäftszahlV31/73 Sammlungsnummer7281 RechtssatzDer Punkt 33 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, enthalten in dem im Zirkularwege gefaßten Beschluß des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem die am

  1. Juni 1951 in der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern beschlossene Textänderung dieser Richtlinien für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, Nachrichtenblatt der Österreichischen Rechtsanwaltschaft 10/1951, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Punkt 33 Absatz 2, Litera b und c der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, enthalten in dem im Zirkularwege gefaßten Beschluß des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem die am
  2. Juni 1951 in der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern beschlossene Textänderung dieser Richtlinien für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, Nachrichtenblatt der Österreichischen Rechtsanwaltschaft 10 aus 1951,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Beschluß des Ausschusses der Slbg. Rechtsanwaltskammer, mit dem die am
  3. Juni 1951 von der ständigen Vertreterversammlung beschlossene Textänderung für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgestellt wurde, kam zwar im Zirkularwege zustande, aber nach den vorgelegten Unterlagen noch im Juli
  4. Die Verlautbarung der Richtlinien im Nachrichtenblatt der Österreichischen Rechtsanwaltschaft erfolgte als "zusammengestellt von der ständigen Vertreterversammlung der Österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Beschluß vom
  5. Juni 1951" im Oktober
  6. Der Ausschuß der Slbg. Rechtsanwaltskammer hat ausgeführt, daß die in diesem Nachrichtenblatt verlautbarten Richtlinien eine Zusammenfassung der einhelligen Beschlüsse der zuständigen Organe der einzelnen Länderkammern darstelle. Daß derartige Verlautbarungen diese Bedeutung hatten, ist auch im Berufskreis der Rechtsanwälte bekannt. Der VfGH ist daher der Meinung, daß damit jenem Mindestmaß an Verlautbarung Genüge getan war, um die Richtlinien zum Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu machen. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Verlautbarung eine gehörige Kundmachung der Richtlinien bedeutet. Die einzige Verlautbarung der Richtlinien, die überhaupt erfolgte, nämlich jene im Nachrichtenblatt der österreichischen Rechtsanwaltschaft, enthält keinerlei Hinweis darauf, daß diese Richtlinien vom Ausschuß der Slbg. Rechtsanwaltskammer beschlossen worden sind. Obgleich also die Richtlinien rechtlich als Verordnung existent geworden sind, kann ihre Verlautbarung im Nachrichtenblatt der Österreichischen Rechtsanwaltschaft mangels jeglichen Hinweises darauf, durch welches Organ und wann sie für den Bereich der Rechtsanwaltskammer Salzburg erlassen wurden, nicht als gehörige Kundmachung angesehen werden. Dagegen ist die Bestimmung des Punktes 33 Abs. 2 lit. c nicht mangels gesetzlicher Deckung ihres Inhaltes gesetzwidrig. Die Tätigkeit eines Inkassobüros erstreckt sich nach {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 15, § 15 Abs. 1 Z 24 GewO} auf die erwerbsmäßige Einziehung fremder Forderungen. Gegenüber der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Art. V lit. f des Kundmachungspatents zur GewO) besteht die Schranke, daß ein Inkassobüro keine gerichtlichen Schritte gegen den Schuldner im Namen des Auftraggebers einleiten darf. Die Befugnis zur gerichtlichen Eintreibung von Forderungen hat das Inkassobüro auch dann nicht, wenn es sich vorher die einzutreibenden Forderungen zedieren läßt, weil damit der Umgehung der bestehenden Berechtigungsbeschränkung der Weg gebahnt wäre (Heller Laszky Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, 1937, S. 520 f.) . Maßnahmen einer Rechtsanwaltskammer, die die Mitwirkung von Rechtsanwälten an einem gesetzwidrigen Verhalten von Inkassobüros für verboten erklären, sind gesetzmäßig und durch die §§ 20 und 23 Rechtsanwaltsordnung gedeckt, wonach der Kammer die Überwachung der Einhaltung der Pflichten des Rechtsanwaltstandes obliegt.Dagegen ist die Bestimmung des Punktes 33 Absatz 2, Litera c, nicht mangels gesetzlicher Deckung ihres Inhaltes gesetzwidrig. Die Tätigkeit eines Inkassobüros erstreckt sich nach {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 24, GewO} auf die erwerbsmäßige Einziehung fremder Forderungen. Gegenüber der Tätigkeit des Rechtsanwaltes (Artikel römisch fünf, Litera f, des Kundmachungspatents zur GewO) besteht die Schranke, daß ein Inkassobüro keine gerichtlichen Schritte gegen den Schuldner im Namen des Auftraggebers einleiten darf. Die Befugnis zur gerichtlichen Eintreibung von Forderungen hat das Inkassobüro auch dann nicht, wenn es sich vorher die einzutreibenden Forderungen zedieren läßt, weil damit der Umgehung der bestehenden Berechtigungsbeschränkung der Weg gebahnt wäre (Heller Laszky Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, 1937, S. 520 f.) . Maßnahmen einer Rechtsanwaltskammer, die die Mitwirkung von Rechtsanwälten an einem gesetzwidrigen Verhalten von Inkassobüros für verboten erklären, sind gesetzmäßig und durch die Paragraphen 20 und 23 Rechtsanwaltsordnung gedeckt, wonach der Kammer die Überwachung der Einhaltung der Pflichten des Rechtsanwaltstandes obliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1974:V31.1974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.